Mit Datum vom 29.06.2023 hat der Rat der Gemeinde Bohmte den Abwägungs- und Feststellungsbeschluss für die 24. Änderung des Flächennutzungsplans und den Abwägungs- und Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 115 „Im Heidegrund“ gefasst. Auf die gefassten Beschlüsse darf an dieser Stelle auf das Ratsprotokoll vom 29.06.2023 verwiesen werden.
Der Ortsrat Bohmte wird gem. § 94 Abs. 2 NKomVG im Rahmen seiner Mitwirkung in dieser Sitzung am Verfahren beteiligt und angehört. Die entsprechenden Unterlagen sind dieser Vorlage noch einmal beigefügt.
Sofern der Ortsrat hier seine Zustimmung erteilt, wird der Genehmigungsantrag zur 24. Änderung des Flächennutzungsplans vorbereitet und dem Landkreis zur Genehmigung vorgelegt. Im Anschluss werden die 24. Änderung des Flächennutzungsplans und zeitgleich der Bebauungsplan Nr. 115 „Im Heidegrund“ bekannt gemacht und können letztlich Inkrafttreten.
Anlagen:
Der Ortsrat Bohmte stimmt der 24. Änderung des Flächennutzungsplans und
der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 115 „Im Heidegrund“ im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht gem. § 94 Abs. 2 NKomVG zu. Die Verwaltung wird beauftragt,
das Genehmigungsverfahren zeitnah einzuleiten.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |