Die Ratsgruppe „Gemeinsam für Bohmte“ hat beantragt, dass der Rat der Gemeinde Bohmte beschließen möge, dass der Bürgermeister / die Verwaltung die grundstücksgeschäftlichen Verträge dem Verwaltungsausschuss zur Beratung und Beschlussfassung vorlegt, bei denen eine Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts möglich ist. Die Begründung hierzu ist aus dem beigefügten Antrag zu entnehmen.
Die Verwaltung der Gemeinde Bohmte wird bei jedem Kaufvertrag um die Erteilung einer Vorkaufsrechtsverzichtserklärung gebeten. Hier erklärt die Gemeinde Bohmte, dass auf das Vorkaufsrecht gem. § 24 ff BauGB nicht besteht bzw. nicht ausgeübt wird. Diese Bescheinigung ist notwendig um den Eigentümerwechsel vollziehen zu können.
Demnach wird seitens der Verwaltung jeder Kaufvertrag auf ein mögliches Vorkaufsrecht geprüft. Sollte die Überprüfung ergeben, dass ein Vorkaufsrecht gem. § 24 ff. BauGB vorliegt, erfolgt die Ausübung dieses Rechts grundsätzlich durch den Rat der Gemeinde Bohmte, da dieser nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG über die Verfügung des Vermögens der Kommune bestimmt und somit das zuständige Organ ist. Aus Datenschutzgründen erfolgt dies im nichtöffentlichen Teil.
Aus Sicht der Verwaltung ist die Umlegung der Entscheidungsgewalt vom Rat auf den Verwaltungsausschuss nicht zweckmäßig.
Anlagen:
Beschluss:
Der Rat der Gemeinde Bohmte beschließt anhand der Vorberatungen über den vorliegenden Antrag.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |