Betreff
32. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 125 "Biogasanlage Wessel-Ellermann"; Änderung des Aufstellungsbeschlusses; Plananerkennungs- und Verfahrensbeschlüsse frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Vorlage
BV/230/2023
Aktenzeichen
610-21-32 u. 610-22-125
Art
Beschlussvorlage

Der Verwaltungsausschuss hat bereits in seiner Sitzung am 02. Dezember 2020 die Aufstellungsbeschlüsse zur 32. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 125 „Biogasanlage Wessel-Ellermann“ gefasst. Ziel der Planung ist die Erhaltung der vorhandenen Biogasanlage Wessel-Ellermann. Aufgrund der Corona-Pandemie, des Wechsels des Planungsbüros und zwischenzeitlichen Überlegungen, die Pläne grundlegend zu ändern, kam das Projekt insgesamt immer wieder ins Stocken und wird nun weiter auf den Weg gebracht. Kostenübernahme hat der Betrieb schriftlich zugesichert. Dies wird u.a. Gegenstand eines noch zu schließenden städtebaulichen Vertrags.

 

Auf der landwirtschaftlichen Hofstelle befindet sich bereits seit einigen Jahren eine Biogasanlage, die u.a. auch für die Beheizung von kommunalen Liegenschaften (z.B. Oberschule und Bäder) genutzt wird. Seit Betriebsaufnahme wurde die Leistung der Anlage von 2,3 Mio. m³ auf 4,3 Mio. m³ Biogas erhöht. Für den weiteren Betrieb der Anlage ist im Plangebiet u.a. die Errichtung eines zusätzlichen Gärrestebehälters vorgesehen. Um die Bestandssituation sowie die geringfügigen Entwicklungsabsichten auf der bestehenden Hofstelle planungsrechtlich zu sichern, wird dieser Bebauungsplan aufgestellt werden.

 

Seinerzeit war zur Sicherung der Projektsteuerung vorgesehen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, was für das Vorhaben mit der vorliegenden Planung so nicht mehr erforderlich ist. Aufgrund dessen ist hier der Vollständigkeit halber der Aufstellungsbeschluss für die Wahl des Verfahrens noch einmal zu korrigieren.

 

Für das 6,5 ha große Plangebiet soll ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Biogasanlage“ festgesetzt werden. Die Grundflächenzahl wird mit 0,6 festgesetzt, einzelne Anlagen dürfen eine Höhe von 23 m nicht überschreiten.

 

Im nächsten Verfahrensschritt werden die Öffentlichkeit im Rahmen einer Bürgerversammlung und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange frühzeitig über die Planungsabsichten informiert und zur Äußerung im Hinblick auf den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gem.
§ 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.

 

Die Vorentwurfsplanungen mit Planzeichnungen und Begründungen sowie Scoping-Unterlagen für beide Bauleitplanverfahren sind der Vorlage beigefügt. Auf die Ausführungen in den Unterlagen wird verwiesen.

 

 


Anlagen:

 

 


Der Verwaltungsausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 125 „Biogasanlage Wessel-Ellermann als Angebotsbebauungsplan, erkennt die Planvorentwürfe und die Begründungen hierzu an und beschließt, die frühzeitigen Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch durchzuführen.

 

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt