Der Planungsbedarf für die 33. Flächennutzungsplanänderung ergibt sich aus der geplanten Umnutzung zur Biomethanproduktion im Hafenbereich. Durch die geplante Änderung soll die Möglichkeit zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage mit Biomethanerzeugung nebst Blockheizkraftwerk und sonstigen den Anlagen zugeordnete Nebenanlagen im Bereich des „Sondergebietes Biomethananlage“ planrechtlich gesichert werden. Mit der vorliegenden Änderung erfolgt eine Umbenennung des Teilstücks im Flächennutzungsplan in „Sondergebiet Biomethananlage“.

 

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (21. Änderung) der Gemeinde Bohmte ist die Fläche als gewerbliche Baufläche gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO dargestellt. Um die Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109 als Sonstiges Sondergebiet (Parallelverfahren) gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Bohmte entwickeln zu können, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes aus der gewerblichen Baufläche (G) in eine Sonderbaufläche (S) notwendig.

 

Der Verwaltungsausschuss hat seinerzeit am 15. März 2023 bereits den Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 109 „Hafen- und Industriegebiet – Sondergebiet Biomethananlage“ gefasst, um für die weitere Projektierung durch den Anlagenbetreiber mit der HWL und möglichen Genehmigungsbehörden die positive Begleitung für die Errichtung der Biosgasanlage durch die politischen Gremien zu suggerieren. Die Notwendigkeit für die 33. Änderung ist im weiteren Verfahren und in Abstimmungsgesprächen mit dem Landkreis Osnabrück erkennbar geworden.

 

Die entstehenden Kosten für beide Bauleitplanverfahren werden von der HWL GmbH übernommen.

 

Vom beauftragten Planungsbüro regionalplan & uvp planungsbüro peter stelzer GmbH, Freren sind zwischenzeitlich die Vorentwurfsunterlagen erarbeitet worden. Sie sind der Vorlage beigefügt. Auf die Ausführungen darf an dieser Stelle verwiesen werden.

 

Im Zuge der Plananerkennung sieht das Baugesetzbuch vor, das frühzeitige Beteiligungsverfahren gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB durchzuführen. Die Vorentwurfsunterlagen werden den Behörden und Trägern sonstiger öffentlicher Belange zur Verfügung gestellt und innerhalb einer Frist (mind. 30 Tage) um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Hierbei wird aufgefordert, sich über den erforderlichen Umfang der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB zu äußern. Parallel dazu findet die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen einer Bürgerversammlung statt, in der die Öffentlichkeit über das Vorhaben informiert wird.

 

Nachdem die eingegangenen Stellungnahmen geprüft, gewürdigt und ggf. in die Planung eingearbeitet wurde, kann das sog. „ordentliche“ Beteiligungsverfahren durchgeführt werden.

 

 

 


Anlagen:

 

 


Der Verwaltungsausschuss beschließt, die 33. Änderung des Flächennutzungsplans auszustellen, erkennt den Planvorentwurf an und beschließt weiter, das frühzeitige Beteiligungsverfahren nach dem Baugesetzbuch durchzuführen.

 

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt