Um den Ausbau regenerativer Energien, hier Solarenergie, explizit zu
fördern und einen Beitrag zur Erreichung der gesetzlichen Ziele zum Klimaschutz
und zur Energieversorgung zu leisten, hat der Verwaltungsausschuss in seiner
Sitzung am 07. Dezember 2022 die Aufstellungsbeschlüsse zur 31. Änderung des
Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 124 „Energiepark Bohmte-Nord“
gefasst. Ziel der Planung ist die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen
auf mehreren Flächen zur Größe von ca. 15 ha. Damit könnten sowohl
Privathaushalte als auch lokale gewerbliche und industrielle Unternehmen mit
regenerativ gewonnenem Strom versorgt werden.
Die Flächen befinden sich alle im vergütungsfähigen Bereich nach dem EEG
von 500 m beidseitig von Schienen und überwiegend in der 200 m breiten
Privilegierungszone gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 Baugesetzbuch, in dem die
Errichtung zur Nutzung von Strahlungsenergie mit der Änderung des BauGB zum
Jahresanfang ausdrücklich begrüßt wird.
Initiiert wurde die Bauleitplanung seitens der EFG Energy-Farming
Holding GmbH mit Sitz in Bad Essen. Zwischenzeitlich wurden von der
beauftragten Ingenieurplanung Wallenhorst (IPW) die Vorentwürfe der
Planzeichnungen und Begründungen inkl. Scoping-Unterlagen zum Umweltbericht
vorgelegt.
Das Plangebiet soll als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung
„Freiflächenphotovoltaikanlagen“ gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO ausgewiesen
werden. Die Grundflächenzahl wird auf 0,8 festgesetzt. Wichtig ist, dass hier
nur die senkrechte Projektion der Photovoltaik-Module zugrunde zu legen ist und
nicht die tatsächliche Versiegelung. Diese ist als wesentlich geringer
einzustufen, da die Modultische nur auf Stützen stehen und unter den
Modultischen keine Versiegelung vorgenommen wird. Die Modultische werden eine Höhe
von mind. 0,80 m, jedoch max. 1,20 m über dem gewachsenen Boden erreichen. Für
weitere Festsetzungen wird auf die beigefügten Unterlagen verwiesen.
Im nächsten Schritt soll nun die frühzeitige Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB sowie die
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB durchgeführt werden. Hier soll
frühzeitig Gelegenheit gegeben werden, sich grundsätzlich über die Planung zu
informieren und sich über den erforderlichen Umfang der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB zu äußern.
Anschließend werden die eingehenden Stellungnahmen und Anregungen
geprüft, gewürdigt und ggf. ins Planungskonzept mit aufgenommen. Sofern weitere
Gutachten erforderlich sind, werden sie zur Offenlage im sich anschließenden
ordentlichen Beteiligungsverfahren ergänzt.
Anlagen:
Der Verwaltungsausschuss erkennt die Planvorentwürfe und die Begründungen
hierzu an und beschließt, für die 31. Änderung des Flächennutzungsplans und für
die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 124 „Energiepark Bohmte-Nord“ das
frühzeitige Beteiligungsverfahren nach dem Baugesetzbuch durchzuführen.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |