Das Nds. Brandschutzgesetz (NBrandSchG) wurde zum 18.7.2022 um den neu
eingeführten Absatz 6 unter § 2 ergänzt. Es besteht nun die Möglichkeit,
gemeindliche Veranstaltungen durch die Feuerwehr verkehrssichernd begleiten zu
lassen, wenn bei der Polizei keine ausreichenden Kapazitäten dafür vorhanden
sind und der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung (§ 2 Absatz 1
NBrandSchG) nicht gefährdet wird. Voraussetzung für eine Verkehrssicherung
durch die Feuerwehr ist gemäß § 2 Abs. 6 NBrandSchG ein Beschluss des
Gemeinderates. Nach Ausführungen des Niedersächsischen Städte- und
Gemeindebundes ist ein Grundsatzbeschluss ausreichend, so dass nicht für jede
Einzelveranstaltung ein Beschluss erfolgen muss.
Unter gemeindlichen Veranstaltungen sind solche zu verstehen, die aus der
kommunalen Gemeinschaft heraus initiiert sind, unabhängig davon, ob die
Gemeinde selbst oder ein ortsansässiger Verein als Veranstalter auftritt (z.B.
Brauchtums-, Laternen- Schützenumzüge). Privatfeiern oder geschlossene
Veranstaltungen z.B. auf einem Firmengelände oder auf Sportplätzen sind von
dieser Regelung ausgeschlossen.
Bereits in der Vergangenheit haben Einsatzkräfte der Freiwilligen
Feuerwehr der Gemeinde Bohmte die Begleitung von örtlichen Veranstaltungen,
insbesondere von Schützen- und Laternenumzügen, übernommen. In der
Straßenverkehrsordnung sind keine Befugnisse für die Verkehrsregelung für die
Feuerwehren vorgesehen. Diese obliegen den Straßenverkehrsbehörden und der
Polizei. Die Befugnis zu einem Eingriff in den Straßenverkehr wurde einer
Feuerwehr bislang ausschließlich im Einsatzfall auf der Grundlage des § 24 des
Niedersächsischen Brandschutzgesetzes zugestanden. Das Land Niedersachen hat
durch die Änderung des Nds. Brandschutzgesetzes vom 18.7.2022 keine neue Aufgabe
definiert, sondern lediglich eine Rechtsgrundlage und somit Rechtssicherheit
für die bisherige Praxis der örtlichen Feuerwehren geschaffen, die diese
Aufgabe aufgrund der Einbindung in die örtliche Gemeinschaft und aufgrund ihrer
Kenntnis bei der Absicherung von Einsatzstellen im Verkehrsraum mit übernommen
haben.
Das Gemeindekommando hat sich dafür ausgesprochen, auch in der Zukunft
die bisher geübte Praxis bei der Begleitung von Umzügen beibehalten zu wollen
und die entsprechende Beschlussfassung zur Möglichkeit der Verkehrsregelung
durch die Feuerwehr herbeiführen zu lassen.
Die im Gemeindegebiet Bohmte durchgeführten Laternen- und Schützenumzüge
sowie Laufveranstaltungen werden seit mehreren Jahren gemäß § 29
Straßenverkehrsordnung unter der Auflage genehmigt, dass die Veranstaltung so
zu planen ist, dass grundsätzlich ein Ablauf ohne Polizeieinsatz möglich ist.
Sollte weder Polizei noch Feuerwehr bei einer der o.g. Veranstaltungen zur
Verfügung stehen können, könnte die Veranstaltung trotzdem durchgeführt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch im Falle einer entsprechenden Beschlussfassung die Entscheidung über die Begleitung eines konkreten Umzugs weiterhin dem jeweiligen Ortsbrandmeister obliegt. Dieser hat zu prüfen, ob durch die (freiwillige) Begleitung eines Umzugs die Wahrnehmung der Pflichtaufgaben der örtlichen Feuerwehr gefährdet wäre.
Anlagen:
Der Rat der Gemeinde Bohmte beschließt, dass die Freiwillige Feuerwehr Bohmte ermächtigt wird, zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen verkehrssichernde und begleitende Maßnahmen durchzuführen, soweit hierfür Polizeikräfte nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen und die originären Aufgaben des Brandschutzes nicht gefährdet werden.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |