Betreff
Kindertagespflege in der Gemeinde Bohmte
Vorlage
IV/046/2023
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Die Kindertagespflege ist ein vielfältiges Kinderbetreuungsangebot, das in unterschiedlichen Formen und zu unterschiedlichen Zeiten stattfinden kann.

Es ist eine flexible Betreuungsform von Kindern von 0-13 Jahren. Vorwiegend werden kleine Kinder unter 3 Jahren innerhalb der Tagespflege von einer Kindertagespflegeperson betreut. Eine Tagespflegeperson kann höchstens 5 Kinder gleichzeitig betreuen. Voraussetzung für eine Tätigkeit als Tagespflegeperson ist eine Erlaubnis des Jugendamtes gem. § 43 SGB VIII. Die Zeiten der Betreuung werden individuell mit den Eltern abgestimmt und die Betreuung findet in der Regel im Haushalt der Kindertagespflegeperson statt.

Die Kindertagespflege in der Gemeinde Bohmte ist ein wichtiger Eckpfeiler der Kinderbetreuung, wie aus den folgenden Zahlen ersichtlich wird.

 

Kindertagespflege in der Gemeinde Bohmte Stand Januar 2023:

 

Anzahl der Kindertagespflegepersonen, die derzeit Bohmter Kinder betreuen:

-       30 Tagesmütter, davon 18 Tagesmütter aus Bohmte.

Zwei Kindertagespflegepersonen (aus Hunteburg) befinden sich im Qualifizierungskurs für Kindertagespflegepersonen.

 

Anzahl der betreuten Kinder:

-       insgesamt: 62 Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde Bohmte

o   0-3 Jahre:  30 Kinder

o   3-6 Jahre:  22 Kinder

o   6-13 Jahre: 10 Kinder

-       In der ergänzenden Tagespflege befinden sich 30 Kinder.

-       32 Kinder werden ausschließlich innerhalb der Tagespflege betreut.

-        

Insgesamt beträgt der wöchentliche Betreuungsumfang 1106 Stunden.

Gem. § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII haben Kinder

 

-          im Alter von unter einem Jahr nur dann einen Anspruch auf Förderung in einer Kinderkrippe oder in Kindertagespflege, wenn die Eltern berufs- bzw. ausbildungsbedingt abwesend sind oder wenn die Kindertagespflege aus pädagogischen Gründen notwendig ist.

 

-          ab der Vollendung des 1. Lebensjahres einen Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege oder in einer Kinderkrippe.

 

-           

Die Erziehungsberechtigten der Kinder im Alter von bis zu drei Jahren haben die Wahl, ob sie ihr Kind in einer Kinderkrippe oder in Kindertagespflege fördern lassen.

Kinder, die das dritte Lebensjahr vollenden, haben ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch darauf, eine Kindertageseinrichtung an fünf Tagen in der Woche beitragsfrei zu besuchen. Analog dazu haben Kinder im Landkreis Osnabrück nach der Kindertagespflegesatzung ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch auf beitragsfreie Förderung in Kindertagespflege.

Dieser Anspruch umfasst jedoch höchstens eine Betreuungszeit einschließlich des Besuchs einer Kindertageseinrichtung im Sinne des § 22 SGB VIII von acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche.

 

Die Kostenbeiträge für die Eltern sind nach Einkommen wie folgt gestaffelt:

 

Staffelung des Kostenbeitrags

Familieneinkommen

(zu versteuerndes Einkommen aller Kostenbeitragsschuldner)

 1,00 € pro Stunde (Einkommensgruppe 1)

bis     37.500,00 €

 1,50 € pro Stunde (Einkommensgruppe 2)

über  37.500,00 €

bis     50.000,00 €

 2,00 € pro Stunde (Einkommensgruppe 3)

über   50.000,00 €

 

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) und der Aufnahme der Kinder-tagespflege ins Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)  wurde es erforderlich, die bestehende Kindertagespflegesatzung mit den dazugehörigen Regelungen insbesondere in rechtlicher Hinsicht anzupassen.

 

Mit Beschluss des Kreistages des Landkreises Osnabrück vom 12.09.2022 wurde aufgrund der genannten gesetzlichen Änderungen eine neue Satzung für die Kindertagespflege zum 01.01.2023 gültig.

 

Wesentliche Veränderungen sind:

1.       Beginn der Betreuung erst nach Abschluss der Qualifikation

2.       Erhöhung des Pflegegeldes

3.       Zur Verfügung stellen einer moderaten Verfügungszeit

4.       Mietzuschussmöglichkeit im Falle von angemieteten Räumen

5.       Möglichkeit zum Aufbau einer individuellen Vertretungsregelung

6.       Ausweitung der anrechnungsfähigen Fehltage

7.       Regelung für die Förderung/Betreuung von Kindern mit Behinderung

 

 


Anlagen:

 

 


Beschluss:

 

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt