Für die Kommunalwahl im Jahr 2021 wurde gemäß § 9 Abs. 1 Nieders. Kommunalwahlgesetz kraft Gesetzes die Funktion der Gemeindewahlleiterin durch die Bürgermeisterin besetzt.
Ferner hat der Rat seinerzeit von der Möglichkeit des § 9 Abs. 3 Nieders. Kommunalwahlgesetz Gebrauch gemacht und Frau Kerstin Schubert als stv. Gemeindewahlleiterin berufen.
Aufgrund der anstehenden Abwahl von Bürgermeisterin Strotmann wird im Jahr 2023 eine Direktwahl erforderlich.
Durch das Ausscheiden von Frau Strotmann wird es notwendig die Funktion der Gemeindewahlleiterin/des Gemeindewahlleiters neu zu besetzen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nieders. Kommunalwahlgesetz fällt die Funktion der Gemeindewahlleiterin/des Gemeindewahlleiters der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zu. Der Rat kann abweichend von § 9 Abs. 1 Nieders. Kommunalwahlgesetz Bedienstete der Gemeinde für die Gemeindewahlleitung berufen.
Von der Möglichkeit des § 9 Abs. 3 Nieders. Kommunalwahlgesetz muss Gebrauch gemacht und das Amt der Gemeindewahlleiterin/des Gemeindewahlleiters sowie ihrer/seiner Stellvertreterin/Stellvertreters anderen Personen übertragen werden.
Es wird vorgeschlagen, den Ersten Gemeinderat Herrn Lutz Birkemeyer zum Gemeindewahlleiter zu berufen.
Das Amt des stv. Gemeindewahlleiters soll weiterhin durch Frau Kerstin Schubert (Fachdienstleitung Ordnung) ausgeübt werden.
Frau Schubert war in der Vergangenheit bereits zur stv. Gemeindewahlleiterin berufen und mit der Durchführung von Wahlen betraut. Es wird daher vorgeschlagen, dass Frau Schubert die Funktion des stv. Gemeindewahlleiters weiterhin ausübt.
Die Wahlleitung hat nach § 9 Abs. 5 Nieders. Kommunalwahlgesetz bei der Ausübung des Amtes das Gebot der Neutralität und Objektivität zu wahren.
Anlagen:
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, gemäß § 9 Abs. 3 Nieders. Kommunalwahlgesetz,
den Ersten Gemeinderat Herrn Lutz Birkemeyer zum Gemeindewahlleiter zu berufen
und die Funktion des stv. Gemeindewahlleiters weiterhin durch die Verwaltungsfachangestellte
Frau Kerstin Schubert zu besetzen.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |