Betreff
30. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 123 "Freiflächen-Photovoltaik Bohmte-Nord"; Aufstellungsbeschluss
Vorlage
BV/274/2022
Aktenzeichen
610-21-30
Art
Beschlussvorlage

Die Bundesregierung will nach dem aktuellen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 eine Marke von 80% EE-Anteil am Bruttostromverbrauch bis in das Jahr 2030 und bis 2045 nahezu Klimaneutralität in der Stromversorgung erreichen. Da das EEG einen Technologiemix für die Versorgungssicherheit im sich immer weiter erhöhenden Stromsektor (insb. Wärme und Mobilität) vorsieht, leisten Freiflächen-Photovoltaikanlagen einen wichtigen Beitrag für das Gelingen auf dem Weg hin zur klimaneutralen Stromversorgung.

 

Der Eigentümer der Flurstücke 58 und 59 der Flur 27, Gemarkung Bohmte, hat mit Schreiben vom 15.09.2022 beantragt, die entsprechenden Bauleitplanverfahren für die Errichtung einer großflächigen Freiflächen-Photovoltaikanlage auf Teilbereichen seiner beiden Flurstücke einzuleiten. Die Flächengröße, die mit Photovoltaik bebaut werden soll, liegt bei ca. 4,5 ha. Das entspricht einer Anlagengröße von 4 Megawatt. Der erzeugte Strom soll ausschließlich ins Netz eingespeist bzw. könnte an die anliegende Industrie als Ökostrom geliefert werden.

 

Die Flurstücke befinden sich nördlich vom Ortskern Bohmte, direkt östlich angrenzend an die Bahntrasse Osnabrück-Bremen und weiter östlich an der Bundesstraße 51. Unmittelbar angrenzend wurde im Jahr 2019 ein vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 105 „Tierhaltungsanlage Schulze Zumkley“ aufgestellt. Das darin festgesetzte Vorhaben befindet sich im Übrigen in der Bauantragsphase.

 

Der insgesamt ca. 4,7 ha große Geltungsbereich ist auf der anliegenden Karte dargestellt. Im Regionalen Raumordnungsplan ist augenscheinlich kein Vorranggebiet für eine im Konflikt stehende Nutzungsform vorgesehen.

 

Die geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage (FFPVA) befindet sich planungsrechtlich im Außenbereich gem. § 35 BauGB. FFPVA fallen nicht in die Privilegierungstatbestände und kommen auch als sonstige zulässige Vorhaben des § 35 Abs. 1 und 2 BauGB nicht in Frage.

Für die Errichtung von FFPVA, die im (bisherigen) Außenbereich errichtet werden sollen, ist daher eine gemeindliche Bauleitplanung durch die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 BauGB) statt eines Angebotsbebauungsplans aufzustellen. Beide Verfahren sind getrennte Planaufstellungsverfahren, sollen aber wie in der Vergangenheit auch, als Parallelverfahren geführt werden.

 

Im Flächennutzungsplan wäre die Fläche als Sonderbaufläche „Photovoltaikanlage“ oder als „Standort für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie“ darzustellen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan würde ein „Sonstiges Sondergebiet“ mit entsprechender Zweckbindung in Frage kommen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen konkrete Festsetzungen z.B. über die überbaubaren Grundstücksflächen, zulässigen oder erforderlichen Nebenanlagen (insb. Einfriedigung, ggf. Stromspeicher oder Wege) und Regelungen zum Eingriffsausgleich getroffen werden. Gem. § 2 Abs. 4 BauGB ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, die weitere Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen der Vorhabenzulassung entbehrlich macht. Weiter ist den Anforderungen des Habitat- und Artenschutzrechts Genüge zu tun.

 

Bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist vor Satzungsbeschluss ein Durchführungsvertrag zu schließen (§ 12 Abs. 1 BauGB), in dem sich der Vorhabenträger insb. zur Umsetzung und Finanzierung des Vorhabens oder bspw. auch zur Folgenutzung verpflichtet.

 

 

 


Anlagen:

 

 


Beschluss:

Der Verwaltungsausschuss beschließt, dass die 30. Änderung des Flächennutzungsplans und sowie im Parallelverfahren ein (vorhabenbezogener) Bebauungsplan Nr. 123 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Bohmte-Nord“ aufgestellt werden sollen.

 

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt