Betreff
Ausführung des Nds. Brandschutzgesetzes Verkehrsicherung durch die Feuerwehr bei Veranstaltungen
Vorlage
IV/265/2022
Art
Informationsvorlage

Mit Inkrafttreten der Änderung des Nds. Brandschutzgesetzes am 18. Juli 2022 wurde der § 2 Abs. 6 Nds. Brandschutzgesetz neu eingefügt.

 

Der neu eingefügte Absatz 6 besagt:

„Abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung kann eine Gemeinde auf Beschluss des Rates der Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nds. Brandschutzgesetz nicht gefährdet wird.“

 

Hiermit ist den Kommunen die Möglichkeit eröffnet worden, sogenannte gemeindliche Veranstaltungen verkehrssichernd durch die Feuerwehr begleiten zu lassen, so es denn bei der Polizei hierfür keine ausreichenden Kapazitäten gibt und der Gemeinderat hierzu einen Beschluss gefasst hat.

Mit der Regelung werden die bisherigen Befugnisse der Feuerwehr zur Einleitung von Sicherungsmaßnahmen an Einsatzorten im öffentlichen Verkehrsraum um die Absicherung von gemeindlichen Veranstaltungen unter bestimmten Rahmenbedingungen erweitert. Die Regelung dient auch dazu, eine Rechtsgrundlage und somit Rechtssicherheit für die bisherige Praxis der örtlichen Feuerwehren zu schaffen, die diese Aufgabe aufgrund ihrer Einbindung in die örtliche Gemeinschaft und aufgrund ihrer Kenntnis bei der Absicherung von Einsatzstellen im Verkehrsraum mit übernommen haben.

 

Das Nds. Ministerium für Inneres und Sport hat zu den Rahmenbedingungen unter anderem folgende Erläuterungen entwickelt:

 

Unter dem Begriff gemeindliche Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 6 Nds. Brandschutzgesetz sind solche zu verstehen, die aus der kommunalen Gemeinschaft initiiert sind, unabhängig davon, ob die Gemeinde selbst oder ein ortsansässiger Verein als Veranstalter auftritt. Es muss sich dabei um öffentliche Veranstaltungen handeln, zu denen jedermann Zutritt hat. Hierzu gehören etwa Brauchtums-, kirchliche und ähnliche Umzüge im Straßenraum der Gemeinde. Tritt die Gemeinde nicht selbst als Veranstalter auf, muss die Veranstaltung seitens des Veranstalters bei der Gemeinde angezeigt werden. Der Veranstalter muss die Gemeinde im Vorfeld informieren und deren Erlaubnis einholen. Wird diese erteilt, so handelt es sich um eine gemeindliche Veranstaltung im Sinne des Nds. Brandschutzgesetzes. Nicht um gemeindliche Veranstaltungen handelt es sich etwa bei Privatfeiern oder geschlossenen Veranstaltungen, Veranstaltungen im nichtöffentlichen Raum (z.B. auf Sportplätzen) oder Veranstaltungen, die das Gebiet der Gemeinde überschreiten oder umfangreichen Verkehrskonzepte erfordern.

§ 2 Abs. 6 Nds. Brandschutzgesetz räumt den Gemeinden ausdrücklich die Befugnis ein („kann“), die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen zu lassen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Pflichtaufgabe, sondern um eine freiwillige Aufgabe. Der Einsatz der Feuerwehr zur Sicherung von Veranstaltungen ist an den Beschluss des Gemeinderates gebunden. Durch den Gemeinderat kann nicht festgelegt werden, dass die Feuerwehrdienstleistungen über ihren Pflichtaufgabenbereich hinaus tätig werden müssen.

 

Es ist jedoch anderseits Aufgabe der jeweiligen Ortsfeuerwehr zu prüfen, ob durch die Wahrnehmung der freiwilligen Aufgabe die Wahrnehmung der Pflichtaufgaben gefährdet wäre und ob die Mitglieder der Feuerwehr bereit sind, die entsprechenden Aufgaben zu übernehmen.

 

Der Feuerwehr steht die Befugnis zur Verkehrsregelung nur nachrangig hinter der grundsätzlichen Zuständigkeit der Polizei zu. Soweit Polizeivollzugskräfte hierfür nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Soweit Polizeipräsenz gegeben ist, obliegt ihr die Verantwortlichkeit zur Verkehrsregelung. Stehen nicht ausreichend Polizeikräfte zur Verfügung, um die Verkehrsregelung für die Veranstaltung vollständig zu gewährleisten, kann die örtliche Feuerwehr in Abstimmung mit der Polizei unterstützend tätig werden.

 

Da es sich bei der Verkehrsregelung um eine freiwillige Leistung handelt, können die Kommunen hierfür Gebühren und Auslagen erheben.

 

In der Sitzung haben die Vertreter des Gemeindekommandos sowie der Polizeistation Bohmte Gelegenheit zu der neuen Gesetzesgrundlage Stellung zu nehmen.

 

Eine abschließende Regelung ist für die erste Sitzungsperiode 2023 vorgesehen.


Anlagen:

 

 


Beschluss:

 

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt