Mit Inkrafttreten der Änderung des Nds. Brandschutzgesetzes am 18. Juli
2022 wurde der § 2 Abs. 6 Nds. Brandschutzgesetz neu eingefügt.
Der neu eingefügte Absatz 6 besagt:
„Abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der
Straßenverkehrs-Ordnung kann eine Gemeinde auf Beschluss des Rates der Gemeinde
zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die
Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen, soweit hierfür
Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung
stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nds.
Brandschutzgesetz nicht gefährdet wird.“
Hiermit ist den Kommunen die Möglichkeit eröffnet worden, sogenannte
gemeindliche Veranstaltungen verkehrssichernd durch die Feuerwehr begleiten zu
lassen, so es denn bei der Polizei hierfür keine ausreichenden Kapazitäten gibt
und der Gemeinderat hierzu einen Beschluss gefasst hat.
Mit der Regelung werden die bisherigen Befugnisse der Feuerwehr zur
Einleitung von Sicherungsmaßnahmen an Einsatzorten im öffentlichen Verkehrsraum
um die Absicherung von gemeindlichen Veranstaltungen unter bestimmten
Rahmenbedingungen erweitert. Die Regelung dient auch dazu, eine Rechtsgrundlage
und somit Rechtssicherheit für die bisherige Praxis der örtlichen Feuerwehren
zu schaffen, die diese Aufgabe aufgrund ihrer Einbindung in die örtliche
Gemeinschaft und aufgrund ihrer Kenntnis bei der Absicherung von Einsatzstellen
im Verkehrsraum mit übernommen haben.
Das Nds. Ministerium für Inneres und Sport hat zu den Rahmenbedingungen
unter anderem folgende Erläuterungen entwickelt:
Unter dem Begriff gemeindliche Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 6 Nds.
Brandschutzgesetz sind solche zu verstehen, die aus der kommunalen Gemeinschaft
initiiert sind, unabhängig davon, ob die Gemeinde selbst oder ein
ortsansässiger Verein als Veranstalter auftritt. Es muss sich dabei um
öffentliche Veranstaltungen handeln, zu denen jedermann Zutritt hat. Hierzu
gehören etwa Brauchtums-, kirchliche und ähnliche Umzüge im Straßenraum der
Gemeinde. Tritt die Gemeinde nicht selbst als Veranstalter auf, muss die
Veranstaltung seitens des Veranstalters bei der Gemeinde angezeigt werden. Der
Veranstalter muss die Gemeinde im Vorfeld informieren und deren Erlaubnis
einholen. Wird diese erteilt, so handelt es sich um eine gemeindliche
Veranstaltung im Sinne des Nds. Brandschutzgesetzes. Nicht um gemeindliche
Veranstaltungen handelt es sich etwa bei Privatfeiern oder geschlossenen
Veranstaltungen, Veranstaltungen im nichtöffentlichen Raum (z.B. auf
Sportplätzen) oder Veranstaltungen, die das Gebiet der Gemeinde überschreiten
oder umfangreichen Verkehrskonzepte erfordern.
§ 2 Abs. 6 Nds. Brandschutzgesetz räumt den Gemeinden ausdrücklich die
Befugnis ein („kann“), die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr
wahrnehmen zu lassen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Pflichtaufgabe,
sondern um eine freiwillige Aufgabe. Der Einsatz der Feuerwehr zur Sicherung
von Veranstaltungen ist an den Beschluss des Gemeinderates gebunden. Durch den Gemeinderat
kann nicht festgelegt werden, dass die Feuerwehrdienstleistungen über ihren
Pflichtaufgabenbereich hinaus tätig werden müssen.
Es ist jedoch anderseits Aufgabe der jeweiligen Ortsfeuerwehr zu prüfen,
ob durch die Wahrnehmung der freiwilligen Aufgabe die Wahrnehmung der
Pflichtaufgaben gefährdet wäre und ob die Mitglieder der Feuerwehr bereit sind,
die entsprechenden Aufgaben zu übernehmen.
Der Feuerwehr steht die Befugnis zur Verkehrsregelung nur nachrangig
hinter der grundsätzlichen Zuständigkeit der Polizei zu. Soweit
Polizeivollzugskräfte hierfür nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stehen. Soweit Polizeipräsenz gegeben ist, obliegt ihr die
Verantwortlichkeit zur Verkehrsregelung. Stehen nicht ausreichend Polizeikräfte
zur Verfügung, um die Verkehrsregelung für die Veranstaltung vollständig zu
gewährleisten, kann die örtliche Feuerwehr in Abstimmung mit der Polizei
unterstützend tätig werden.
Da es sich bei der Verkehrsregelung um eine freiwillige Leistung handelt,
können die Kommunen hierfür Gebühren und Auslagen erheben.
In der Sitzung haben die Vertreter des Gemeindekommandos sowie der
Polizeistation Bohmte Gelegenheit zu der neuen Gesetzesgrundlage Stellung zu
nehmen.
Eine abschließende Regelung ist für die erste Sitzungsperiode 2023 vorgesehen.
Anlagen:
Beschluss:
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |