Sachverhalt:
Der Ortsrat wählt gem. § 92 Abs. 1 NKomVG in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ortsratsmitgliedes aus seiner Mitte die/den Ortsbürgermeister/in für die Dauer der Wahlperiode. Vorschlagsberechtigt ist jedes Ortsratsmitglied, wählbar ebenfalls jedes Ortsratsmitglied. Das bedeutet, dass auch Mitglieder i. S. d. § 91 Abs. 3 NKomVG (beratende Mitglieder) vorschlagsberechtigt und wählbar sind.
Zur Durchführung der Wahl bestimmt § 67 NKomVG:
Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ortsratsmitgliedes ist geheim zu wählen.
Gewählt ist derjenige, für den die Mehrheit der Ortsratsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, welches das älteste anwesende hierzu bereite Ortsratsmitglied zu ziehen hat.
Nach der Wahl
übernimmt der/die neu gewählte Ortsbürgermeister/-in von der/dem
Altersvorsitzenden den Vorsitz.
Anlagen:
Beschluss:
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |