Betreff
BürgerEnergie eG; Wahl eines Mitglieds und eines stellv. Mitglieds in der Generalversammlung
Vorlage
BV/209/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Gegenstand der BürgerEnergie Bohmte eG ist

·         die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien,

·         der Absatz der gewonnenen Energie in Form von Strom und/oder Wärme,

·         die Unterstützung und Beratung in Fragen der regenerativen Energiegewinnung einschließlich einer Information von Mitgliedern und Dritten, sowie einer Öffentlichkeitsarbeit und

·         der gemeinsamer Einkauf von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien für Mitglieder und Dritte.

 

Die Gemeinde Bohmte trägt dabei einen Genossenschaftsanteil von 1.000,00 €.

 

In der abgelaufenen Wahlperiode war Klaus Goedejohann bzw. Bürgermeisterin Tanja Strotmann Vertreterin der Gemeinde Bohmte in der Gesellschafterversammlung. Im Verhinderungsfall wurde sie durch den allgemeinen Vertreter der Bürgermeisterin vertreten. Gleichzeitig ist sie von der Generalversammlung in den Aufsichtsrat berufen worden. Der Aufsichtsrat hat sie zur Vorsitzenden des Aufsichtsrates gewählt.

 

Da nur eine Vertreterin oder ein Vertreter zu benennen ist, wählt der Rat nach den Bestimmungen des § 67 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.

 

Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Das Los zieht der Ratsvorsitzende. Gleichzeitig sollte der Rat ein stellvertretendes Mitglied nach den gleichen Regularien wählen

 

Das Mitglied und das stellvertretende Mitglied der Gemeinde Bohmte in der Mitgliederversammlung der BürgerEnergie Bohmte eG sind in ihrer Tätigkeit nach § 138 NKomVG an Beschlüsse des Rates und des Vemaltungsausschusses gebunden.

 

Für den Fall, dass Bürgermeisterin Tanja Strotmann künftig nicht mehr Vertreter der Gemeinde Bohmte in der Generalversammlung der BürgerEnergie Bohmte eG sein sollte, müsste die Generalversammlung in ihrer nächsten Sitzung den Aufsichtsrat neu besetzen, da nach § 9 Genossenschaftsgesetz Mitglieder des Aufsichtsrates nur Mitglieder bzw. deren Vertreter/in in der Generalversammlung sein können.

 


Anlagen:

 

 


Beschluss:

a)    Für die Wahl zum Vertreter der Gemeinde Bohmte in der Generalversammlung der BürgerEnergie Bohmte eG wird Bürgermeisterin Tanja Strotmann vorgeschlagen.

 

b)    Für die Wahl zum stellvertretenden Vertreter der Gemeinde Bohmte in der Generalversammlung der BürgerEnergie Bohmte eG wird Erster Gemeinderat Lutz Birkemeyer als allgemeiner Vertreter der Bürgermeisterin vorgeschlagen.

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt