a) Bestätigung der Bürgermeisterin als Geschäftsführerin
b) Benennung und Feststellung der Mitglieder und stellv. Mitglieder in der Gesellschafterversammlung
Sachverhalt:
Die Kommunale Siedlungs- und
Entwicklungsgesellschaft Wittlage mbH, deren alleinige Gesellschafter die
Gemeinden Bad Essen, Bohmte und Ostercappeln sind, hat als Gegenstand des
Unternehmens den Erwerb und die anschließende Verwertung von Grundstücken für
den Wohnungsbau sowie für gewerbliche und industrielle Nutzung. Dazu gehört
auch die Übernahme der Erschließung von Baugebieten. Die Tätigkeit der
Gesellschaft erstreckt sich nur auf den Altkreis Wittlage
Das Eigenkapital der Gesellschaft beträgt 150.000 € und wird jeweils in Höhe
von 50.000 € von den drei Gemeinden gehalten.
Die Vertretung der Gemeinde in
Unternehmen und Einrichtungen ist in § 138 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) geregelt. Danach werden die Vertreterinnen
und Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung, an denen die
Gemeinde beteiligt ist, vom Rat gewählt. Das Wahlverfahren nach § 67 NKomVG
findet nur Anwendung,
wenn ein/e Vertreter/in zu wählen ist. Bei mehreren Vertretern/innen findet § 71
Abs. 6 NKomVG Anwendung. Sind mehrere Vertreter/innen der Gemeinde zu benennen,
so ist die Bürgermeisterin zu berücksichtigen, es sei denn, dass sie darauf
verzichtet oder zur Geschäftsführerin der Gesellschaft bestellt ist.
a) Bestellung der
Bürgermeisterin zur Geschäftsführerin gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages und
Bestätigung der Aufwandsentschädigung
Nach § 5
des Gesellschaftervertrages stellt jeder Gesellschafter einen Geschäftsführer.
Die drei Gesellschafter können jeweils nur ihre/n hauptamtliche/n
Bürgermeister/in zum Geschäftsführer bestellen und zwar längstens bis zur
Bestellung des/r hauptamtlichen Bürgermeisters/in. Die Bestellung
und Abberufung hat durch Ratsbeschluss der genannten Gemeinden zu erfolgen.
Den drei Geschäftsführern zahlt die
Kommunale Siedlungs- und Entwicklungsgesellschaft Wittlage mbH ein monatliches
Entgelt von 100,00 €. Entsprechend der beamtenrechtlichen
Nebentätigkeitsregelungen hat die oberste Dienstbehörde, für den Bürgermeister
also der Rat, die Angemessenheit des gezahlten Entgelts festzustellen. Dieses
ist in der Vergangenheit in allen drei Gemeinden jeweils einstimmig erfolgt.
b)
Benennung
und Feststellung der Mitglieder und der stellv. Mitglieder der
Gesellschafterversammlung
In der Gesellschafterversammlung der
Kommunalen Siedlungs- und Entwicklungsgesellschaft Wittlage mbH (KSG) sind die
drei Gemeinden Bad Essen, Bohmte und Ostercappeln jeweils durch drei Mitglieder
oder deren Vertreter vertreten, die von den Gemeinderäten bestimmt werden.
Da mehrere Vertreterinnen oder
Vertreter zu bestimmen sind, ist eine Benennung der Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder der Gesellschafterversammlung durch die Fraktionen
und Gruppen in dem Umfang vorgesehen, wie bei der erfolgten Bildung von
Ausschüssen Sitze auf die Fraktionen und Gruppen entfallen sind (gemäß § 138
Abs. 1 i. V. m. § 71 Abs. 6 NKomVG in entsprechender Anwendung der Absätze 2,3
und 5). Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, das vom
Ratsvorsitzenden zu ziehen ist.
Folgende Berechnung ist vorzunehmen:
CDU (12
Sitze) |
SPD (10
Sitze) |
Bündnis 90/Die Grünen (4 Sitze) |
Die Linke (2 Sitze) |
||||
12,00 |
1. Sitz |
10,00 |
2. Sitz |
4,00 |
2,00 |
||
6,00 |
3. Sitz |
5,00 |
2,00 |
1,00 |
|
||
4,00 |
|
3,33 |
1,33 |
|
0,67 |
|
Danach sind von den Fraktionen und
Gruppen zu benennen:
CDU-Fraktion 2 Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder
SPD-Fraktion 1 Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied
Die
Bestimmung der Vertreter der Gemeinde Bohmte in der Gesellschafterversammlung
der Kommunalen Siedlungs- und Entwicklungsgesellschaft Wittlage mbH (KSG)
stellt der Rat durch Beschluss fest.
Die Vertreter der Gemeinden sind
nach § 138 NKomVG weisungsgebunden. Sie können ihre Stimme im Falle einer
Weisung durch den Rat oder Verwaltungsausschuss nur einheitlich abgeben.
Anlagen:
Beschluss:
Der Rat
beschließt:
a)
Bürgermeisterin
Tanja Strotmann wird entsprechend § 5 Abs. 2 des Gesellschaftervertrages als
Geschäftsführer bestätigt. Das von der Kommunalen Siedlungs- und
Entwicklungsgesellschaft Wittlage mbH (KSG) an den Geschäftsführer gezahlte
Entgelt in Höhe von 100,00 € [Monat wird als angemessen festgestellt.
b)
Als Mitglieder und stellvertretende
Mitglieder der Gesellschafterversammlung werden benannt:
Mitglied |
Stellvertretendes
Mitglied |
NN (CDU) |
NN (CDU) |
NN (SPD) |
NN (SPD) |
NN (CDU) |
NN (CDU) |
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
||||
Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
|
|
€ |
|
Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
|
€ |
||
|
|
|
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
||
|
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|
Kostenstelle: |
|
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|
Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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|
|
Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
||
|
Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
|
im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
|
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|
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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|
Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
|
durch
einen Nachtragshaushalt |