Betreff
Kommunale Siedlungs- und Entwicklungsgesellschaft Wittlage mbH (KSG);
a) Bestätigung der Bürgermeisterin als Geschäftsführerin
b) Benennung und Feststellung der Mitglieder und stellv. Mitglieder in der Gesellschafterversammlung
Vorlage
BV/200/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Kommunale Siedlungs- und Entwicklungsgesellschaft Wittlage mbH, deren alleinige Gesellschafter die Gemeinden Bad Essen, Bohmte und Ostercappeln sind, hat als Gegenstand des Unternehmens den Erwerb und die anschließende Verwertung von Grundstücken für den Wohnungsbau sowie für gewerbliche und industrielle Nutzung. Dazu gehört auch die Übernahme der Erschließung von Baugebieten. Die Tätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich nur auf den Altkreis Wittlage Das Eigenkapital der Gesellschaft beträgt 150.000 € und wird jeweils in Höhe von 50.000 € von den drei Gemeinden gehalten.

 

Die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen ist in § 138 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) geregelt. Danach werden die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung, an denen die Gemeinde beteiligt ist, vom Rat gewählt. Das Wahlverfahren nach § 67 NKomVG findet nur Anwendung, wenn ein/e Vertreter/in zu wählen ist. Bei mehreren Vertretern/innen findet § 71 Abs. 6 NKomVG Anwendung. Sind mehrere Vertreter/innen der Gemeinde zu benennen, so ist die Bürgermeisterin zu berücksichtigen, es sei denn, dass sie darauf verzichtet oder zur Geschäftsführerin der Gesellschaft bestellt ist.

 

a)    Bestellung der Bürgermeisterin zur Geschäftsführerin gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages und Bestätigung der Aufwandsentschädigung

 

Nach § 5 des Gesellschaftervertrages stellt jeder Gesellschafter einen Geschäftsführer. Die drei Gesellschafter können jeweils nur ihre/n hauptamtliche/n Bürgermeister/in zum Geschäftsführer bestellen und zwar längstens bis zur Bestellung des/r hauptamtlichen Bürgermeisters/in. Die Bestellung und Abberufung hat durch Ratsbeschluss der genannten Gemeinden zu erfolgen.

 

Den drei Geschäftsführern zahlt die Kommunale Siedlungs- und Entwicklungsgesellschaft Wittlage mbH ein monatliches Entgelt von 100,00 €. Entsprechend der beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsregelungen hat die oberste Dienstbehörde, für den Bürgermeister also der Rat, die Angemessenheit des gezahlten Entgelts festzustellen. Dieses ist in der Vergangenheit in allen drei Gemeinden jeweils einstimmig erfolgt.

 

b)   Benennung und Feststellung der Mitglieder und der stellv. Mitglieder der Gesellschafterversammlung

 

In der Gesellschafterversammlung der Kommunalen Siedlungs- und Entwicklungsgesellschaft Wittlage mbH (KSG) sind die drei Gemeinden Bad Essen, Bohmte und Ostercappeln jeweils durch drei Mitglieder oder deren Vertreter vertreten, die von den Gemeinderäten bestimmt werden.

Da mehrere Vertreterinnen oder Vertreter zu bestimmen sind, ist eine Benennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Gesellschafterversammlung durch die Fraktionen und Gruppen in dem Umfang vorgesehen, wie bei der erfolgten Bildung von Ausschüssen Sitze auf die Fraktionen und Gruppen entfallen sind (gemäß § 138 Abs. 1 i. V. m. § 71 Abs. 6 NKomVG in entsprechender Anwendung der Absätze 2,3 und 5). Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, das vom Ratsvorsitzenden zu ziehen ist.

 

Folgende Berechnung ist vorzunehmen:

CDU (12 Sitze)

SPD (10 Sitze)

Bündnis 90/Die Grünen (4 Sitze)

Die Linke (2 Sitze)

12,00

1. Sitz

10,00

2. Sitz

4,00

2,00

6,00

3. Sitz

5,00

2,00

1,00

 

4,00

 

3,33

1,33

 

0,67

 

 

Danach sind von den Fraktionen und Gruppen zu benennen:

 

CDU-Fraktion   2 Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder

SPD-Fraktion    1 Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied

 

Die Bestimmung der Vertreter der Gemeinde Bohmte in der Gesellschafterversammlung der Kommunalen Siedlungs- und Entwicklungsgesellschaft Wittlage mbH (KSG) stellt der Rat durch Beschluss fest.

 

Die Vertreter der Gemeinden sind nach § 138 NKomVG weisungsgebunden. Sie können ihre Stimme im Falle einer Weisung durch den Rat oder Verwaltungsausschuss nur einheitlich abgeben.

 


Anlagen:

 

 


Beschluss:

Der Rat beschließt:

a)    Bürgermeisterin Tanja Strotmann wird entsprechend § 5 Abs. 2 des Gesellschaftervertrages als Geschäftsführer bestätigt. Das von der Kommunalen Siedlungs- und Entwicklungsgesellschaft Wittlage mbH (KSG) an den Geschäftsführer gezahlte Entgelt in Höhe von 100,00 € [Monat wird als angemessen festgestellt.

b)      Als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Gesellschafterversammlung werden benannt:

Mitglied

Stellvertretendes Mitglied

NN (CDU)

NN (CDU)

NN (SPD)

NN (SPD)

NN (CDU)

NN (CDU)

 

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt