a) Festlegung der zu bildenden Ausschüsse gemäß § 71 Abs. 1 NKomVG
b) Bestimmung der Zahl der Ausschusssitze gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 NKomVG
c) Feststellung der Sitzverteilung gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 NKomVG
d) Benennung der Mitglieder der Ausschüsse gemäß § 71 Abs. 2 Satz 7 NKomVG
e) Beschluss über weitere Mitglieder in Ausschüssen, die nicht Ratsmitglieder sind gemäß § 71 Abs. 7 NKomVG
f) Zuteilung der Ausschussvorsitze und Benennung der Ausschussvorsitzenden und stellv. Ausschussvorsitzenden gemäß § 71 Abs. 8 NKomVG
g) Feststellungsbeschluss über die Zusammensetzung der Ausschüsse gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG
Sachverhalt:
Der Rat
kann nach den Bestimmungen des § 71 NKomVG aus der Mitte der Ratsfrauen und
Ratsherren beratende Ausschüsse bilden. In der Regel werden die Ausschüsse des
Rates zu Beginn einer Wahlperiode gebildet; rechtlich zwingend ist dies jedoch
nicht. Die Entscheidungen können auch später getroffen werden. Die Ausschüsse
können längstens für die Dauer der Wahlperiode gebildet werden. Mit dem Ende
der Wahlperiode enden die Befugnisse der bisherigen Ratsfrauen und Ratsherren,
und damit verbunden auch die Akte der Selbstorganisation, wie die Bildung von
Ausschüssen.
Daneben
ist aufgrund der sondergesetzlichen Bestimmungen des Niedersächsischen
Schulgesetzes der Schulausschuss zu bilden.
§ 110
Nds. Schulgesetz bestimmt:
(1) Die Schulträger mit Ausnahme des Landes bilden einen oder mehrere
Schulausschüsse, für die die folgenden besonderen Vorschriften gelten.
(2) Die Schulausschüsse setzen sich aus Mitgliedern der
Vertretungskörperschaft des Schulträgers und aus einer vom Schulträger zu
bestimmenden Zahl stimmberechtigter Vertreterinnen oder Vertreter der in seiner
Trägerschaft stehenden Schulen zusammen. Jedem Schulausschuss müssen mindestens
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern sowie der
Schülerinnen und Schüler angehören. Den Schulausschüssen, die sowohl für
allgemeinbildende als auch für berufsbildende Schulen zuständig sind, müssen
mindestens je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte, der
Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler angehören; jeweils
eine Vertreterin oder ein Vertreter muss der jeweiligen Personengruppe an den
berufsbildenden Schulen angehören. Die Abgeordneten der Vertretung des
Schulträgers müssen in der Mehrheit sein. Die Vertreterinnen oder Vertreter der
Schülerinnen und Schüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
Der Schulausschuss kann dabei mit
anderen Ausschüssen verbunden werden, in dem die Aufgaben und die
Zusammensetzung des Schulausschusses bei der Bildung eines themenverwandten
Ausschusses berücksichtigt werden.
In der abgelaufenen Wahlperiode hat
der Rat der Gemeinde Bohmte folgende Ausschüsse gebildet:
·
Ausschuss Planen, Bauen und Umwelt
·
Ausschuss für Verkehr und Wege
·
Ausschuss für Finanzen,
·
Ausschuss für Feuerschutz, Ordnung und
Sicherheit
·
Ausschuss für Jugend, Soziales und Sport
·
Ausschuss für Schule
a) Festlegung der zu bildenden
Ausschüsse gemäß § 71 Abs. 1 NKomVG
Der Rat legt zunächst per Beschluss
fest, welche Ausschüsse in der anstehenden Wahlperiode gebildet werden
b) Bestimmung der Zahl der
Ausschusssitze gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 NKomVG
Nach der Festlegung der zu bildenden
Ausschüsse hat der Rat gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 NKomVG die Zahl der Mitglieder
der Ausschüsse festzulegen. In der abgelaufenen Wahlperiode wurde die
Mitgliederzahl auf 10 festgesetzt.
c)
Feststellung
der Sitzverteilung gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 NKomVG
Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 NKomVG stellt der Rat die
Sitzverteilung fest. Die Sitze werden auf die Fraktionen und Gruppen nach der
Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen
der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 und so weiter ergeben. Über die
Zuteilung der übrig bleibenden Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das
Los, welches vom Ratsvorsitzenden zu ziehen ist.
Die Berechnung ist wie folgt
vorzunehmen:
CDU (12 Sitze) |
SPD (10 Sitze) |
Bündnis 90/Die Grünen (4 Sitze) |
Die Linke (2 Sitze) |
||||
12,00 |
1. Sitz |
10,00 |
2. Sitz |
4,00 |
5. Sitz |
2,00 |
11. Sitz* |
6,00 |
3. Sitz |
5,00 |
4. Sitz |
2,00 |
11. Sitz* |
1,00 |
|
4,00 |
5. Sitz |
3,33 |
7. Sitz |
1,33 |
|
0,67 |
|
3,00 |
8. Sitz |
2,50 |
9. Sitz |
1,00 |
|
0,50 |
|
2,40 |
10. Sitz |
2,00 |
|
0,80 |
|
0,40 |
|
2,00 |
11.Sitz* |
1,67 |
|
0,67 |
|
0,33 |
|
* per Losentscheid
Bei einer Mitgliederzahl von weiterhin 10 ergäbe sich
folgende Sitzverteilung:
CDU-Fraktion =
5 Sitze
SPD-Fraktion =
4 Sitze
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen = 1 Sitz
Bei einer Mitgliederzahl von 9 ergäbe sich folgende
Sitzverteilung:
CDU-Fraktion =
4 Sitze
SPD-Fraktion =
4 Sitze
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen = 1 Sitz
Gem. § 71 Abs. 4 Sätze 1 und 2
NKomVG sind Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung in einem
Ausschuss kein Sitz entfallen ist, berechtigt, in den Ausschuss ein
zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden. Dies gilt nicht, wenn
ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe bereits stimmberechtigtes Mitglied des
Ausschusses ist.
Nach Satz 3 können Ratsmitglieder,
die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, verlangen, in einen Ausschuss ihrer
Wahl beratendes Mitglied zu werden, wenn sie nicht bereits stimmberechtigtes
Mitglied eines Ausschusses sind.
d)
Benennung der Mitglieder der Ausschüsse gemäß § 71
Abs. 2 Satz 7 NKomVG
Nach der
ermittelten Sitzverteilung werden von den Fraktionen und Gruppen die Mitglieder
der Ausschüsse benannt.
Die
Vertretung der Ausschussmitglieder ist außer in dem Fall, dass dem Ausschuss Zuständigkeiten
des Verwaltungsausschusses übertragen werden, gesetzlich nicht vorgeschrieben.
In der abgelaufenen Wahlperiode haben die Fraktionen bestimmt, dass jedes
andere Fraktions-/Gruppenmitglied zur Vertretung befugt ist. Diese Regelung hat
sich bewährt.
e)
Beschluss über weitere Mitglieder von Ausschüssen, die
nicht Ratsmitglieder sind gemäß § 71 Abs. 7 NKomVG
Der Rat kann beschließen, dass neben den
Ratsmitgliedern andere Personen Mitglieder der Ausschüsse werden.
Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, haben mit Ausnahme des
Schulausschusses kein Stimmrecht.
In der abgeschlossenen Wahlperiode
hat der Rat davon wie folgt Gebrauch gemacht:
Beratende Mitglieder im Ausschuss für
Feuerschutz, Sicherheit und Ordnung:
o Gemeindebrandmeister,
o Ortsbrandmeister FF Bohmte
o Ortsbrandmeister FF Herringhausen-Stirpe-Oelingen
o Ortsbrandmeister FF Hunteburg
o Vertreter/-in der Polizeistation Bohmte
Die
Verwaltung schlägt vor, in der kommenden Wahlperiode einen Vertreter des
Ordnungsaußendienstes als beratendes Mitglied aufzunehmen.
Beratende Mitglieder im Ausschuss für
Jugend, Soziales und Sport:
o 2 Vertreter/innen der Kindergärten/Krippen
o 2 Vertreterinnen der Eltern
o 1
Vertreter/in des Vertragspartners der Gemeinde Bohmte im Bereich der Kinder-
und Jugendarbeit
Die
Vertreter/innen der Kindergärten können in gemeinsamer Abstimmung durch die
Kindergartenleitungen und die Elternvertreter/innen in gemeinsamer Abstimmung
durch die Elternbeiräte benannt werden. Der/Die Vertreter/in für die Kinder-
und Jugendarbeit wird vom Vertragspartner benannt. Danach kann der Rat in einer
späteren Sitzung die Benennung der Vertreter/innen der Kindergärten/Krippen
vornehmen.
Stimmberechtiqte Mitqlieder im Ausschuss
für Schule:
Aufgrund der sondergesetzlichen
Regelungen des Schulgesetzes gehörten dem Schulausschuss in der abgelaufenen
Wahlperiode als Vertreter/innen der Schulen an:
o 2 Vertreter/innen der Eltern
o 2 Vertreter/innen der Lehrer/innen
o 2 Vertreter/innen der Schüler/innen
Die Elternvertreter/innen werden auf
Vorschlag des Gemeindeelternrates benannt, die Lehrervertreter/innen auf
Vorschlag der Lehrerkollegien der Schulen und die Schülervertreter/innen auf
Vorschlag des Gemeindeschülerrates. Die Vertreter/Innen haben dabei volles
Stimm- und Antragsrecht. Nach der Festlegung der Vertreter/innen der Schulen
durch den Rat werden von den genannten Gremien die Vorschläge eingeholt. Danach
kann der Rat in einer späteren Sitzung die Benennung der Vertreter/innen der
Schulen vornehmen.
f)
Zuteilung der Ausschussvorsitze und Benennung
der Ausschussvorsitzenden und stellv. Ausschussvorsitzenden gemäß S 71 Abs. 8
NKomVG
Die Ausschussvorsitze werden den
Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen vergeben, die sich durch Teilung der
Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 und so weiter
ergeben. Über die Zuteilung der übrig bleibenden Sitze entscheidet bei gleichen
Höchstzahlen das Los, welches vom Ratsvorsitzenden zu ziehen ist.
CDU (12 Sitze) |
SPD (10 Sitze) |
Bündnis 90/Die Grünen (4 Sitze) |
Die Linke (2 Sitze) |
||||
12,00 |
1. |
10,00 |
2. |
4,00 |
5./6.* |
2,00 |
|
6,00 |
3. |
5,00 |
4. |
2,00 |
1,00 |
|
|
4,00 |
5./6. * |
3,33 |
|
1,33 |
|
0,67 |
|
* ggfls. per Losentscheid
Die
Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der
Reihenfolge der Höchstzahlen (ggfls. nach Losentscheid) und bestimmen die
Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Ratsmitglieder.
Das NKomVG trifft keine Aussage zu
stellvertretenden Ausschussvorsitzenden. In der abgelaufenen Wahlperiode wurden
die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden jeweils von der anderen, generell
zugriffsberechtigten Fraktion bestimmt, die nicht den/die Vorsitzende/n
stellte.
g)
Feststellungsbeschluss über die Zusammensetzung der
Ausschüsse gemäß S 71 Abs. 5 NKomVG
Der Rat
stellt die sich nach den § 71 Abs. 2, 3 und 4 NKomVG ergebende Sitzverteilung
und die Ausschussbesetzung durch Beschluss fest.
Es ist
über jeden Ausschuss gesondert abzustimmen.
Anlagen:
Beschluss:
Der Rat
beschließt gemäß § 71 NKomVG:
a)
Festlegung der zu bildenden Ausschüsse gemäß § 71 Abs. 1 NKomVG
Für die Dauer der Wahlperiode werden
folgende Ausschüsse gebildet:
1.
…
2.
…
3.
…
4.
…
5.
…
6.
…
b)
Bestimmung der Zahl der Ausschusssitze gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 NKomVG
Die Zahl
der Mitglieder, die auch Mitglieder des Rates sind, beträgt in den Ausschüssen
für die Dauer der Wahlperiode … (Anzahl
benennen).
c)
Feststellung
der Sitzverteilung gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 NKomVG
Auf die
Fraktionen und Gruppen entfallen bei einer Ausschussgröße von je 9
Ratsmitgliedern folgende Sitze:
CDU-Fraktion =
4 Sitze
SPD-Fraktion =
4 Sitze
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen = 1 Sitz
d) Benennung
der Mitglieder der Ausschüsse gemäß § 71 Abs. 2 Satz 7 NKomVG
Der Rat
nimmt die Benennung der Mitglieder zur Kenntnis. Der Feststellungsbeschluss
erfolgt unter Punkt g). Zur Vertretung in den Ausschüssen ist jedes andere
Fraktions-/Gruppenmitglied befugt.
e) Beschluss
über weitere Mitglieder von Ausschüssen, die nicht Ratsmitglieder sind gemäß §
71 Abs. 7 NKomVG
Dem Ausschuss für Feuerschutz,
Sicherheit und Ordnung gehören als beratende Mitglieder an, soweit sie nicht
Mitglied des Rates sind:
o
Gemeindebrandmeister
o
Ortsbrandmeister FF Bohmte
o
Ortsbrandmeister FF
Herringhausen-Stirpe-Oelingen
o
Ortsbrandmeister FF Hunteburg o
Vertreter/in der Polizeistation Bohmte
o
1 Vertreter des Ordnungsaußendienstes
Dem
Ausschuss für Bildung, Familie und Soziales gehören als beratende Mitglieder
an, soweit sie nicht Mitglied des Rates sind:
o 2 Vertreter/innen der Kindergärten/Krippen
o 2 Vertreterinnen der Eltern
o 1 Vertreter/in des Vertragspartners der Gemeinde Bohmte im Bereich
der Kinder- und Jugendarbeit
Dem
Ausschuss für Schule gehören aufgrund der sondergesetzlichen Regelungen des
Nds. Schulgesetzes an:
o
2 Vertreter/-innen der Eltern,
o
2 Vertreter/-innen der Lehrer/Innen
o
2 Vertreter/-innen der Schüler/Innen.
f) Zuteilung der
Ausschussvorsitze und Benennung der Ausschussvorsitzenden und stellv.
Ausschussvorsitzenden gemäß S 71 Abs. 8 NKomVG
Die
Ausschussvorsitze werden wie folgt zugeteilt:
Ausschuss |
Vorsitz |
stellv.
Vorsitz |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
g)
Feststellungsbeschluss über die Zusammensetzung der Ausschüsse gemäß S 71
Abs. 5 NKomVG
Die
Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung nach § 71 Abs. 2, 3 und 4 NKomVG wird
wie folgt festgestellt.
1. Ausschuss ….
CDU-Fraktion NN
NN
NN
NN
NN
SPD-Fraktion NN
NN
NN
NN
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen NN
Fraktion Die Linke (Grundmandat) NN
2. Ausschuss ….
CDU-Fraktion NN
NN
NN
NN
NN
SPD-Fraktion NN
NN
NN
NN
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen NN
Fraktion Die Linke (Grundmandat) NN
3. Ausschuss ….
CDU-Fraktion NN
NN
NN
NN
NN
SPD-Fraktion NN
NN
NN
NN
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen NN
Fraktion Die Linke (Grundmandat) NN
4. Ausschuss ….
CDU-Fraktion NN
NN
NN
NN
NN
SPD-Fraktion NN
NN
NN
NN
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen NN
Fraktion Die Linke (Grundmandat) NN
5. Ausschuss ….
CDU-Fraktion NN
NN
NN
NN
NN
SPD-Fraktion NN
NN
NN
NN
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen NN
Fraktion Die Linke (Grundmandat) NN
6. Ausschuss ….
CDU-Fraktion NN
NN
NN
NN
NN
SPD-Fraktion NN
NN
NN
NN
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen NN
Fraktion Die Linke (Grundmandat) NN
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
||||
Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
|
|
€ |
|
Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
|
€ |
||
|
|
|
|
|
im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
||
|
|
|
Kostenstelle: |
|
|
||||
|
Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
|||
|
|
Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
||
|
Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
|
im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
|
|||||
|
|
|
|
|
|
|
|||
Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
|||||||||
|
|
Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
|||||||
|
|
Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
|||||||
Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
|
durch
einen Nachtragshaushalt |