a) Bestimmung der Zahl der ehrenamtlichen Vertreter/innen der Bürgermeisterin und ggfls. Festlegung der Reihenfolge der Vertreter/innen gemäß § 81 Abs. 2 NKomVG
b) Wahl der ehrenamtlichen Vertreter/innen der Bürgermeisterin gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 NKomVG i.V.m. § 67 NKomVG
Sachverhalt:
Nach §
81 Abs. 2 Satz 1 NKomVG wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den
Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Vertreter/innen der Bürgermeisterin.
Die Wahl der stellvertretenden Bürgermeister/innen erfolgt nach § 67 NKomVG.
Zu den Aufgaben der
stellvertretenden Bürgermeister/in gehören
- die Vertretung
des Bürgermeisters bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde,
- die Vertretung
bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des
Verwaltungsausschusses und der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren
sowie ihrer Pflichtenbelehrung.
a) Bestimmung
der Zahl der ehrenamtlichen Vertreter/innen des Bürgermeisters und Festlegung
einer Reihenfolge der Vertreter/innen gemäß 81 Abs. 2 Satz 1 und 2 NKomVG
Der Rat legt die Zahl der
ehrenamtlichen Vertreter/innen der Bürgermeisterin durch Beschluss fest. Bei
mehreren ehrenamtlichen Vertreter/innen beschließt der Rat die Rangfolge mit 1.
bis ggfls. 3. stellvertretenden Bürgermeister/in.
In der abgelaufenen Wahlperiode hat
der Rat 2 ehrenamtliche Vertreter der Bürgermeisterin als 1. und 2.
stellvertretenden Bürgermeister gewählt.
Die Verwaltung schlägt vor, drei
stellvertretende Bürgermeister/innen zu wählen.
b)
Wahl der ehrenamtlichen Vertreter/innen
des Bürgermeisters gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 NKomVG i. V. m. § 67 NKomVG
Entsprechend
der Beschlussfassung zu a) wählt der Rat sodann unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des § 67 NKomVG den oder die stellvertretenden Bürgermeister/in.
Wahlberechtigt sind alle Ratsmitglieder. Vertreter der Bürgermeisterin können
nur Beigeordnete aber nicht die Vertreterinnen oder Vertreter der Beigeordneten
sein. Vorschlagsberechtigt ist jedes Ratsmitglied und jede Fraktion oder Gruppe
Die Wahl
des/der stellvertretenden Bürgermeistes/in erfolgt nach § 67 NKomVG. Gewählt
wird schriftlich; steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder
Handzeichen gewählt, wenn niemand widerspricht. Auf Verlangen eines
Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.
Gewählt ist die Person, für die die
Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten
Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten
Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt
sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die/der
Ratsvorsitzende zu ziehen hat.
Anlagen:
Beschluss:
Der Rat beschließt:
a)
Für
die Bürgermeisterin werden …. ehrenamtliche Vertreter/innen als 1. und evtl. 2.
und 3. Stellvertretender nach den Bestimmungen des § 67 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) gewählt.
b)
Anschließend
wählt der Rat den/die ehrenamtlichen Vertreter/innen nach den Bestimmungen des
§ 67 NKomVG.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |