Betreff
Bildung des Verwaltungsausschusses gemäß §§ 74, 75 NKomVG i.V.m. § 71 NKomVG;
a) ggfls. Beschluss über die Erhöhung der Zahl der Beigeordneten und Sitzverteilung gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 NKomVG
b) Bestimmung der Beigeordneten und der Stellvertreter/innen durch die Fraktionen und Gruppen gemäß § 75 Abs. 1 NKomVG
c) Feststellungsbeschluss über die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz i.V.m. § 71 Abs. 5 NKomVG
Vorlage
BV/197/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Gemäß § 74 Abs. 1 NKomVG besteht der Verwaltungsausschuss aus

1.   der Bürgermeisterin,

2.   den Beigeordneten und

3.   den Mitgliedern mit beratender Stimme nach § 71 Abs. 4 Satz 1 NKomVG.

 

§ 74 Abs. 2 NKomVG bestimmt, dass die Zahl der Beigeordneten in Gemeinden, die neben der Bürgermeisterin nicht mehr als 26 bis 36 Ratsmitglieder haben, 6 beträgt.

 

Vorsitzende des Verwaltungsausschusses ist die Bürgermeisterin.

 

a)     Beschluss über die Erhöhung der Zahl der Beigeordneten und Sitzungsverteilung gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 NKomVG

 

Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 NKomVG kann der Rat in Gemeinden, die neben der Bürgermeisterin 16 bis 44 Ratsmitglieder haben, für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht. Soweit die Erhöhung gewollt ist, ist hierzu ein Beschluss notwendig, der nur in der konstituierenden Sitzung gefasst werden kann. In der abgelaufenen Wahlperiode hat der Rat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 NKomVG i. V. m. § 71 Abs. 2 Satz 2 NKomVG bestimmt der Rat aus seiner Mitte die Beigeordneten sowie die in § 74 Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder gem. § 71 Abs. 4 Sätze 1 und 2 NKomVG. Die Sitze werden auf die Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 und so weiter ergeben. Über die Zuteilung der übrig bleibenden Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, welches vom Ratsvorsitzenden zu ziehen ist.

 

Ausgehend davon, dass die bisherige Erhöhung der Zahl der Beigeordneten von zwei auf insgesamt acht Beigeordnete beibehalten wird, wäre folgende Berechnung vorzunehmen

 

CDU (12 Sitze)

SPD (10 Sitze)

Bündnis 90/Die Grünen (4 Sitze)

Die Linke

(2 Sitze)

12,00

1. Sitz

10,00

2. Sitz

4,00

5. Sitz

2,00

 

6,00

3. Sitz

5,00

4. Sitz

2,00

 

1,00

 

4,00

5. Sitz

3,33

7. Sitz

1,33

 

0,67

 

3,00

8. Sitz

2,50

 

1,00

 

0,50

 

2,40

 

2,00

 

0,80

 

0,40

 

 

Danach entfallen auf die einzelnen Fraktionen und Gruppen folgende Sitze im Verwaltungsausschuss:

CDU-Fraktion                                                       = 4 Sitze

SPD-Fraktion                                                        = 3 Sitze

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen                 = 1 Sitz

Fraktion Die Linke                           = 1 Grundmandat (ohne Stimmrecht)

 

Sofern eine Fraktion oder Gruppe nur mit einem Sitz vertreten ist, kann ggfls. ein/e zweite/r Stellvertreter benannt werden. Die Vertreter/innen, die von einer Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, können sich untereinander vertreten.

 

b)     Bestimmung der Beigeordneten und der Stellvertreter/innen durch die Fraktionen und Gruppen gemäß § 75 Abs. 1 NKomVG

Ausgehend davon, dass der Rat zunächst die Zahl der Beigeordneten festlegt und die zu vorstehendem Buchstabe a) jeweils dargestellte Berechnung zugrunde zu legen ist, werden unter Berücksichtigung dieser Regelung die Beigeordneten der CDU-Fraktion, der SPD-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion Die Linke namentlich benannt (§ 75 Abs. 1 NKomVG).

 

c)     Feststellungsbeschluss über die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses gem. § 75 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz i. V. m. § 71 Abs. 5 NKomVG

Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz NKomVG i. V. m. § 71 Abs. 5 NKomVG ist die Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung einschließlich der Bürgermeisterin vom Rat durch Beschluss festzustellen.

 


Anlagen:

 

 


Beschluss:

Im Rahmen der Bildung des Verwaltungsausschusses fasst der Rat entsprechend der Regelungen in SS 74, 75 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) i. V. m. § 71 NKomVG folgende Beschlüsse:

 

a)    Die in § 74 Abs. 2 NKomVG gesetzlich festgelegte Zahl der Beigeordneten von sechs Beigeordneten erhöht sich gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 NKomVG für die Dauer der Wahlperiode von sechs um zwei auf acht Beigeordnete.

Auf die Fraktionen und Gruppen entfallen folgende Sitze:

 

CDU-Fraktion

4 Sitze,

SPD-Fraktion

3 Sitze,

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

1 Sitz,

Fraktion Die Linke

1 Grundmandat

 

b)    Die Beigeordneten und deren Stellvertreter/innen werden entsprechend § 75 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Satz 3 NKomVG durch die Fraktionen bestimmt.

 

c)    Der Rat stellt die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses abschließend per Beschluss fest:

 

Bürgermeisterin Tanja Strotmann (Vorsitz)

 

 

Beigeordnete:

Stellvertreter/in

Für die CDU-Fraktion:

NN

NN

 

NN

NN

 

NN

NN

 

NN

NN

Für die SPD-Fraktion:

NN

NN

 

NN

NN

 

NN

NN

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:

NN

NN

(ggfls. NN)

Fraktion Die Linke

Grundmandat

NN

NN

 

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt