Betreff
Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung des Ratsfrauen und Ratsherren gemäß § 60 NKomVG
Vorlage
IV/192/2021
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

Gemäß § 60 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) werden zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl die Ratsfrauen und Ratsherren förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Gemäß § 91 Abs. 5 Satz 1 NKomVG i. V. m. § 60 NKomVG gilt dieses auch für die Mitglieder der Ortsräte.

 

Mit der Verpflichtung wird sinnvoller Weise die Pflichtenbelehrung (§ 43 NKomVG in Verbindung mit § 54 Abs. 3 NKomVG) verbunden und ihr vorangestellt. Beides obliegt der Bürgermeisterin. Im Ortsrat wird die Pflichtenbelehrung und die Verpflichtung durch den bisherigen Ortsbürgermeister vorgenommen. Nicht anwesende Ratsmitglieder werden später bei passender Gelegenheit verpflichtet und belehrt.

 

Mit der Pflichtenbelehrung weist die Bürgermeisterin die Ratsfrauen und Ratsherren auf die ihnen nach den §§ 40, 41, 42 NKomVG obliegenden Verpflichtungen hin. Angesprochen sind hier

 

  • § 40 NKomVG – Amtsverschwiegenheit,
  • § 41 NKomVG – Mitwirkungsverbot,
  • § 42 NKomVG – Vertretungsverbot.

 

Weder die Verpflichtung noch die Pflichtenbelehrung sind Voraussetzung für die Ausübung der Mandatstätigkeit, haben also nur symbolischen Charakter. Sie haben insbesondere nicht die Wirkungen der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz, machen die Ratsmitglieder also nicht zu für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten im Sinne des Strafrechts; nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 9. Mai 2006) sind kommunale Mandatsträger, solange sie nicht mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut werden, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Vertretung und den dazugehörigen Ausschüssen hinausgeht, auch keine Amtsträger im strafrechtlichen Sinne, können also nicht für Straftaten im Amt, wie z. B. Vorteilsnahme und Bestechlichkeit, zur Verantwortung gezogen werden. Als mit Verwaltungsaufgaben betraut betrachtet der BGH dagegen die Mitglieder des Verwaltungsausschusses, so dass diese als Amtsträger anzusehen sind.

 

Die Wirkung der förmlichen Verpflichtung erschöpft sich in dem nachdrücklichen Appell an das Pflichtbewusstsein der Ratsfrauen und Ratsherren, den ihnen kraft Gesetzes auferlegten Pflichten nachzukommen.

 

Das Erfordernis, die Pflichtenbelehrung aktenkundig zu machen (§ 43 Satz 2 NKomVG), wird mit der Niederschrift über die konstituierende Sitzung erfüllt.

 


Anlagen:

 

 


Beschluss:

 

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt