An die Verwaltung der Gemeinde Bohmte ist die Anfrage zur Möglichkeit
der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einer landwirtschaftlichen
Freifläche im nördlichen Bereich der Ortschaft Bohmte gerichtet worden.
Ein landwirtschaftlicher Betrieb möchte eine ca. 1 ha große PV-Anlage
auf einer Freifläche errichten. Eine Übersichtskarte zur Lage ist beigefügt.
Das geplante Gebiet ist eine landwirtschaftlich meist ungenutzte Fläche und
liegt zwischen den Gleisen der Deutschen Bahn AG, der Gemeindestraße „In den
Dieken“, einem Mehrfamilienhaus und der Hofstelle der Antragstellerin. Eine
Genehmigung nach § 35 Abs. 1 BauGB kommt nicht in Betracht, da es sich mit all
seinen Gegebenheiten nicht um ein privilegiertes Vorhaben handelt.
Voraussetzung für die Errichtung einer großflächigen Freiflächenanlage
ist, dass die geplante Nutzung der Flächen den aktuellen Vorgaben des
Landesraumordnungsprogramms des Landes Niedersachsen (LROP) nicht
entgegenstehen. Beim LROP handelt es sich um den Raumordnungsplan für das Landesgebiet
von Niedersachsen einschließlich des niedersächsischen Küstenmeeres. Mit dem
LROP wird die gesamträumliche Entwicklung des Landes geregelt, indem Ziele und
Grundsätze zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung von Siedlungs- und
Versorgungsstrukturen, von Freiraumnutzungen und -funktionen sowie von
technischen Infrastrukturen festgelegt werden.
Weiter gibt es bestimmte Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete, diese dienen
z.B. dem vorbeugenden Hochwasserschutz, der Wasserversorgung und dem
Grundwasserschutz, der Rohstoffsicherung oder auch der Windenergienutzung. Im
derzeit geltenden LROP, welches sich aktuell in der Fortschreibung befindet,
liegen nach Aussage des LKOS für die an die Gemeinde Bohmte gestellt Anfrage
augenscheinlich keine Ausschlussgründe vor.
Weiter darf die Nutzung als PV-Freifläche den Richtlinien im Regionalen
Raumordnungsprogramms des LKOS (RROP) nicht entgegenstehen. Dieses befindet
sich derzeit in der Neuaufstellung, mit der frühestens 2023 gerechnet werden
kann. Ausschlussgründe sind in diesem Fall ebenfalls nicht gegeben.
Zu prüfen ist letztlich auf kommunaler Ebene, ob ggf. im
Flächennutzungsplan (FNP) diese Flächen bereits anderweitig oder Vorrang- oder
Vorbehaltsgebiete ausgewiesen sind. Hier dürfen ggf. Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft das Vorhaben nicht ausschließen. Dies wäre
bei der angefragten PV-Anlage nicht der Fall.
Die Errichtung einer großflächigen PV-Freiflächenanlage wäre nach
Ausschluss mehrerer Kriterien demzufolge grundsätzlich mit einer Bauleitplanung
möglich. Der FNP müsste für dieses Vorhaben geändert werden und das Gebiet kann
als Sondergebiet (SO) ausgewiesen werden. Ein städtebaulicher Vertrag würde im
weiteren Verfahren u.a. die Kostenübernahme und die Verpflichtung zur
Kompensation regeln.
Die Politik möge richtungsweisend vorgeben, wie zukünftig mit Anfragen
zu großflächigen PV-Anlagen auf Freiflächen umgegangen werden soll. Zu
berücksichtigen ist hierbei, dass das Landvolk dieser Nutzungsoption durchaus
skeptisch gegenübersteht. Mittlerweile können mit der Wertschöpfung aus
Freiflächen-PV-Anlagen höhere Einkünfte erzielt werden als durch konventionelle
Landwirtschaft. Dadurch werden der Landwirtschaft weitere Flächen zur
Bewirtschaftung zumindest auf Zeit entzogen, die zur Herstellung und Erzeugung
von Lebensmitteln fehlen. Mit einer entsprechenden Entscheidung könnten
Präzedenzfälle geschaffen werden.
Grundsätzlich genießt jedoch die Stromerzeugung aus Sonnenenergie breite
Zustimmung. Anreize für die Nutzung von Photovoltaik sollen sowohl bei Neu- als
auch bei Bestandsbauten geschaffen werden. Geeignete, landwirtschaftlich nicht
genutzte Flächen, die keiner weiteren Funktion unterliegen, könnten bei
PV-Freiflächenanlagen bevorzugt werden. In der Regel sind PV- Anlagen z.B.
vermehrt an Bundesautobahnen und Bahnschienen zu finden.
Alternativ wäre denkbar, vorrangig Dachflächen mit PV-Modulen zu
versehen, da diese Flächen für landwirtschaftliche Zwecke nicht mehr zur
Verfügung stehen und bereits versiegelt sind.
Politisch möge der Verwaltung eine Richtung vorgegeben werden, mit der
auf diese bereits gestellte Anfrage, aber auch weiteren Anfragen begegnet
werden soll.
Anlagen:
Der Verwaltungsausschuss beschließt über die Ermöglichung einer Bauleitplanung für die Nutzung von Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Freiflächen entsprechend dem Verlauf seiner Beratungen.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |