Im Folgenden werden die einzelnen
Beschlusspunkte erläutert.
Zu
Beschlusspunkt 1:
Gem.
§ 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der noch zu gründenden TOL GmbH entsendet
jeder Gesellschafter einen Vertreter in die Gesellschafterversammlung. Gem. §
138 Abs. 1 NKomGV wird der Vertreter durch den Rat gewählt.
Zu Beschlusspunkt 2:
Im
Zuge der Gründung der neuen Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH (TOL
GmbH) zum 01.04.2020 sowie der dann folgenden Auflösung des Tourismusverbandes
Osnabrücker Land e.V. (TOL e.V.) sind im Rahmen der nächsten Mitglieder- bzw.
Gesellschafterversammlungen Beschlüsse zu folgenden Themen zu fassen:
-
Übernahme des Anlagevermögens des TOL e.V.
durch die TOL GmbH
Das vorhandene Anlagevermögen des Verbandes
besteht im Wesentlichen aus Büromobiliar. Das Infomobil sowie die Ausstattung
mit PCs und Laptops laufen über Leasingverträge. Immobilien oder ähnliches
Vermögen ist nicht vorhanden. Die Beschilderung aus dem Masterplan Rad ist
abgeschrieben. In Absprache mit dem Steuerberater ist eine Summe von 25.000 €
für den anstehenden Kauf in der Wirtschaftsplanung 2020 für die TOL GmbH
veranschlagt.
-
Partnerschaftsvertrag (Geschäftsbesorgung)
über die Zuführung der steuerpflichtigen Finanzmittel in Höhe von insgesamt
239.192,38 € brutto in 2020 und 366.520,00 € brutto in 2021.
Ein Teil der Finanzmittel an die TOL GmbH
wird steuerpflichtig im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags (genannt
Partnerschaftsvertrag) zugeführt. Dieser Partnerschaftsvertrag wird zurzeit
ausgearbeitet und im Aufsichtsrat der OMT am 27.11.2019 sowie in der
Mitgliederversammlung des TOL e.V. am 09.12.2019 präsentiert und erläutert.
In der ersten Gesellschafterversammlung nach
Aufnahme der Geschäftstätigkeit werden die Gesellschafter diesen Vertrag
beschließen. Erst dann erfolgt die Rechnungsstellung für diese Mittel. Nach
gründlicher Prüfung der Aufgabenfelder und Finanzen, gemeinsam mit den
touristischen und juristischen Beratern, hat sich der TOL dazu entschlossen,
den Bereich „Tagungen und Kongresse“ sowie die Aufgabenfelder rund um das
Informations- und Reservierungssystem, wie die Pflege der Datenbank für die
Beherbergungsbetriebe, die individuelle Zimmervermittlung und das
Kontingentmanagement, die Vermittlung von Arrangements und weiterer
touristischer Leistungen (Führungen, Gastronomie, Rahmenprogramme) sowie die
Betreuung und Zertifizierung der Unterkunftsbetriebe, in diesem Vertrag zu
verankern. Es handelt sich also im Wesentlichen um die gebündelten Leistungen
des jetzigen Tagungs- und Tourismusbüros (TTOS).
-
Auflösungsbeschluss des TOL e.V.
Die Auflösung des TOL e.V. soll im Rahmen
der Mitgliederversammlung am 09.12.2019 beschlossen werden. Als Auflösungsdatum
wird der 30.04.2020 vorgeschlagen, unter der Voraussetzung, dass die TOL GmbH
planmäßig zum 01.04.2020 gegründet wird. Der offiziellen Auflösung zum
30.04.2020 folgt ein sog. Liquidationsjahr zu Abwicklung aller Verpflichtungen
und Geschäftsfälle. Es wird vorgeschlagen, den Vorstand des TOL e.V. zum
Liquidator zu bestellen. Parallel soll in der o.g. Mitgliederversammlung die
Beitragsfreiheit des TOL e.V. zum 31.03.2020 beschlossen werden, ebenso eine
Satzungsänderung, die sicherstellt, dass die Verteilung möglicherweise
vorhandener Finanzmittel des Vereins zum Abschluss an alle kommunalen
Mitglieder erfolgt. Hierbei wird der Schlüssel für die Mitgliedsbeiträge
zugrunde gelegt.
-
Auflösungsbeschluss für den Vertrag des
„Haus des Tourismus“
Dieser Beschluss bezieht sich auf den
Vertrag aus dem Jahr 2003, der die Zusammenarbeit zwischen dem TOL e.V. und der
OMT GmbH im Hause der Bierstraße 22 in Osnabrück regelt. Dies betrifft
insbesondere die Tourist Information sowie das Tourismus- und Tagungsbüro
(TTOS), das aus der Zusammenlegung des Tagungs- und Kongressbüros der OMT GmbH
sowie aus dem Betrieb des Informations- und Reservierungssystems des TOL e.V.
hervorgegangen ist. Während die Tourist Information in der neuen Struktur
zukünftig von der OMT (neu) weitergeführt wird, geht das TTOS als Abteilung in
die TOL GmbH über. Eine vertragsrechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit ist
damit obsolet.
Aufgrund
der Wesentlichkeit der o.g. Beschlüsse ist der/die Vertreter/in in der
Mitgliederversammlung des TOL e.V. sowie der zukünftigen
Gesellschafterversammlung der TOL GmbH zu ermächtigen, diese Beschlüsse zu
fassen.
Zu Beschlusspunkt 3 bis 8:
I.
Sachdarstellung:
Der Landkreis Osnabrück und
die Stadt Osnabrück sowie die Städte, Gemeinden und Samtgemeinden in der
Tourismusregion Osnabrücker Land werden sich zum Zweck der Regionalentwicklung
und Regional- und Tourismusförderung als Teilaspekt der kommunalen
Wirtschaftsförderung in den jeweiligen Wirtschaftsstandorten und
Wirtschaftsräumen zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
zusammenschließen. Die Gesellschaft soll den Namen „Tourismusgesellschaft
Osnabrücker Land mbH“ führen. Sie hat ihren Sitz in Osnabrück. Das
Gesellschaftsgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Osnabrück sowie des
Landkreises Osnabrück und seiner Kommunen als Gesellschafter. Aufgabe der
Gesellschaft ist es, die touristische Entwicklung innerhalb der
Wirtschaftsstandorte und Wirtschaftsräume im Gesellschaftsgebiet in Wahrnehmung
der Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach dem Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetz, insbesondere durch ein Tourismusmarketing, zu
fördern.
Die Gesellschafter haben nach den Statuten an die
Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH zur Deckung ihres Finanzbedarfs die
Einzahlungen von Kapitaleinlagen sowie die Zahlungen im Rahmen eines
Geschäftsbesorgungsvertrags (Partnerschaftsvertrag) zu leisten, soweit ihre
sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um der Gesellschaft ihre Aufgabenwahrnehmung
zu ermöglichen.
II. EU-Beihilferechtliche Situationsanalyse und
Ausgangslage
Das europäische Beihilferecht ist in den
Artikeln 107 und 108 des „Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union“ (sog. Lissabon-Vertrag, nachfolgend: „AEUV“) geregelt. Danach sind aus
staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter
Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem
Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen
(Art. 107 Abs. 1 AEUV). Unter dieses Beihilfeverbot fallen nicht nur direkte
Zuschüsse, sondern weitere mögliche wirtschaftliche Vorteile (z.B.
Kapitalzuführungen ohne Aussicht auf angemessene Gewinnausschüttung, Übernahme
von Bürgschaften), die den Wettbewerb verzerren können.
Wird eine Beihilfe aus staatlichen Mitteln
gewährt, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie den Wettbewerb
verfälscht und hierdurch den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten
beeinträchtigt, muss sie grundsätzlich bei der EU-Kommission angezeigt und
notifiziert werden. Diese prüft dann, ob die Mittelgewährung mit dem
Binnenmarkt vereinbar ist. Hierfür gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen.
Nach noch herrschender Meinung gehört auch die touristische
Wirtschaftsförderung zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse (DAWI), so dass eine Freistellung von der Anmeldepflicht bei der
EU-Kommission in Betracht kommt. Einschränkend ist zu beachten:
In den letzten Jahren (seit 2015) hat die Europäische Kommission ihr Verständnis zum Begriff der staatlichen Beihilfe insbesondere auch im Zusammenhang der öffentlichen Wirtschafts-und Tourismusförderung geändert. Die Wirtschaftsförderung wird von dieser nur noch in einem sehr eingeschränkten Maße als eine Aufgabe der öffentlichen Hand im Kontext der Daseinsvorsorge verstanden. Im Kern könnte dieses bedeuten, dass die beihilferechtliche Qualifizierung bzw. Beurteilung von zukünftig aus öffentlichen Kassen erhaltenen Leistungen nicht mehr mittels eines Betrauungsaktes nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss erfolgen muss bzw. kann, sondern das entsprechend weniger voraussetzungsintensive Instrument vor allem der De-minimis-Verordnung zum Einsatz zu bringen ist.
Die Europäische Kommission hat in mehreren Entscheidungen ihre neue Auffassung bestätigt. Die bisherig im Rahmen der Daseinsvorsorge als DAWI erbrachten Tätigkeiten, stellen nach den allerjüngsten Entscheidungen der Europäischen Kommission - im Wesentlichen sogenannte „nichtwirtschaftliche Tätigkeiten“ oder wirtschaftliche Tätigkeiten von lediglich „lokaler Bedeutung“ - dar. Konsequenz ist in beiden Fällen der Entfall des Beihilfebegriffs, da dieser zum einen an eine wirtschaftliche Tätigkeit anknüpft und die Tätigkeiten von grundsätzlich grenzüberschreitender Auswirkung für den Handel oder Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten sein müssen.
Die Aussagen der Europäischen Kommission aus jüngster Zeit sind bislang nur in wenigen Einzelfällen Gegenstand der Befassung durch die europäischen und nationalen Gerichte (gewesen) und von diesen nicht für den Bereich der Wirtschaftsförderung bestätigt worden.
Die Generaldirektion Wettbewerb hat aktuell mitgeteilt, dass sie die allermeisten Tätigkeiten in den Bereichen Wirtschaftsförderung, touristische Wirtschaftsförderung einschl. Messen und Kongresse und öffentliches Marketing nicht als „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ (DAWI) ansieht (SA.44264 (2016/MX) Schreiben GD Wettbewerb zu Beihilfen im Bereich der Wirtschaftsförderung vom 31.012019). Nach Auffassung der GD Wettbewerb wurde die jeweilige Förderung in den von ihr überprüften Fällen nicht im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften für Ausgleichsleistungen für DAWI gewährt.
Bis zu einer gegenteiligen Äußerung der Wirtschaftsministerien des Bundes und der Länder sowie der kommunalen Spitzenverbände wird einstweilen eine Beibehaltung bestehender Betrauungsakte angenommen. Erste vorliegende Äußerungen, z. B. des Deutschen Tourismusverbandes (DTV) und des Niedersächsischen Landkreistages, jeweils vom März 2019, sowie des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen und des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, jeweils vom April 2019, bestätigen die kritische Würdigung des vorgenannten Schreibens der GD Wettbewerb. Mindestens in den sogenannten „Neufällen“, d.h. der erstmaligen Betrauung einer Organisation ist die Vornahme einer Betrauung in Kenntnis der Auffassung der GD Wettbewerb komplex:
Die Aussagen der EU-Kommission aus jüngster Zeit
sind bislang nur in wenigen Einzelfällen Gegenstand
der Befassung in dem hier zu beurteilenden Wirtschaftssektor durch die
europäischen und nationalen Gerichte (gewesen). Zugleich bestehen
rechtserhebliche Bedenken an der vorgenommenen Bewertung als Nicht-DAWI.
Es wird erwartet, dass die bei den Bundes- und Landesbehörden für
EU-Beihilfen zuständigen Stellen eine weitere Einschätzung des Schreibens der
GD Wettbewerb vom Januar 2019 vornehmen und sodann eine Empfehlung zur weiteren
Vorgehensweise veröffentlichen.
Bis zur eindeutigen und abschließenden Klärung der Rechtslage - insbesondere durch die europäischen Gerichte – sind daher vorläufig die bisher entwickelten Grundsätze, Bestimmungen und Instrumente zur Gewährleistung oder Herstellung der beihilferechtlichen Konformität von Ausgleichszahlungen der öffentlichen Hand zu beachten.
Aus Vorsichtsgründen wurde der zur Befassung
vorgelegte Betrauungsakt um Bestimmungen erweitert, die es erlauben, auf die
fortschreitende Entwicklung zu reagieren.
Insbesondere vor dem
Hintergrund der laufenden Geschäftstätigkeit ab Gründung der
Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH und im Zusammenhang mit den zeitnah
benötigten Ausgleichsleistungen, sollen diese durch die Betrauung der
Gesellschaft gemäß Freistellungsbeschluss der EU-Kommission mittels Betrauungsakt
gem. Anlage 1 zu dieser Vorlage beihilferechtlich abgesichert werden.
III. Verfahrensschritte
Der Betrauungsakt ist von allen Gesellschaftern der
Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH gleichlautend zu beschließen und hat
die in der Vorlage genannten Regelungsinhalte zu berücksichtigen. Der
Betrauungsakt führt zu keiner Änderung der fortbestehenden eigenen Rechte und
Pflichten des jeweiligen Gesellschafters.
Die Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH benötigt von jedem
Gesellschafter eine Mitteilung über den Erlass des Betrauungsaktes.
Die Gesellschafterversammlung der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land
mbH muss sodann über die Annahme der Betrauung beschließen. Ein entsprechender
Antrag wird nach Gründung in die nächste Gesellschafterversammlung eingebracht
werden.
Der
Betrauungsakt bestätigt und konkretisiert den durch den Gesellschaftsvertrag
begründeten Zweck der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH,
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von § 106
Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu
erbringen, um damit den Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts
(„Almunia-Paket“ und „Altmark-Trans“-Rechtsprechung) Rechnung zu tragen. Der
Betrauungsakt zugunsten der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH beruht
auf dem am 31. Januar 2012 in Kraft getretenen Freistellungsbeschluss
2012/21/EU und ist auf einen Zeitraum bis längstens zum 31.12.2029 befristet.
Der Betrauungsakt folgt im Aufbau den in Stadt und Landkreis Osnabrück sowie
den Kommunen im Landkreis bereits in der Vergangenheit praktizierten
Betrauungen.
Es
wird daher rechtsvorsorglich empfohlen, die Tätigkeit der Tourismusgesellschaft
Osnabrücker Land mbH mit einem die Regelungen des Gesellschaftsvertrags
ergänzenden Betrauungsaktes beihilferechtskonform abzusichern.
Anlagen:
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt,
- Der
Gemeinderat wählt Bürgermeisterin Tanja Strotmann als Vertreter der Gemeinde Bohmte in die Gesellschafterversammlung der noch
zu gründenden Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land GmbH. Als
stellvertretendes Mitglied wird der allgemeine Vertreter der
Bürgermeisterin ernannt.
- Hiermit
wird die Vertreterin in der Mitgliederversammlung des TOL, sowie in der
Gesellschafterversammlung der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH,
ermächtigt, die in der Begründung zu dieser Vorlage genannten Beschlüsse
zu fassen.
- Der Gemeinderat betraut die Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land
mbH nach deren Gründung für die Dauer von längstens 10 Jahren befristet nach Maßgabe des als Anlage 1 beigefügten
Betrauungsaktes.
- Der Gemeinderat verpflichtet die Vertreterin der Gemeinde Bohmte in
der Gesellschafterversammlung der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land
mbH
a)
auf die
Einhaltung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 des Betrauungsaktes und
b)
auf die
Erbringung der in § 3 des Betrauungsaktes aufgeführten Dienstleistungen
hinzuwirken.
- Der Rat der Gemeinde Bohmte weist die in die
Gesellschafterversammlung entsandte Vertreterin an, alle in
Verbindung mit dem Beschluss des Betrauungsaktes erforderlichen Regelungen
zu treffen, insbesondere die in diesem Zusammenhang erforderlichen
rechtsverbindlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die
in dem Zusammenhang mit dem Betrauungsakt erforderlich und/oder zweckmäßig
erscheinen.
- Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, den Betrauungsakt als
Verwaltungsakt an die Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH zu
erlassen und bekannt zu geben.
- Falls sich aufgrund rechtlicher
Beanstandungen durch die Urkundsbeamten, die Aufsichtsbehörden oder das
Registergericht sowie aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen
Änderungen an dem Betrauungsakt und/oder am Gesellschaftsvertrag als
notwendig oder zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen
Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses
Beschlusses und dessen Anlage sowie der Gesellschaftsvertrag der
Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH nicht verändert werden.
Die Bürgermeisterin wird außerdem ermächtigt, den in
der Anlage 1 beigefügten
Betrauungsakt während seiner Laufzeit im Rahmen der künftigen Rechtsentwicklung
den jeweiligen Erfordernissen anzupassen.
- Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Landkreis
Osnabrück sowie die Städte und Gemeinden bzw. Samtgemeinden Stadt
Osnabrück, Gemeinde Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Gemeinde Bad Laer, Gemeinde Bad
Rothenfelde, Gemeinde Belm, Gemeinde Bissendorf, Gemeinde Bohmte, Stadt
Bramsche, Stadt Dissen, Stadt Georgsmarienhütte, Gemeinde Glandorf,
Gemeinde Hagen a.T.W., Gemeinde Hasbergen, Gemeinde Hilter, Stadt Melle,
Gemeinde Ostercappeln, Gemeinde Wallenhorst, Samtgemeinde Artland,
Samtgemeinde Bersenbrück, Samtgemeinde Fürstenau sowie die Samtgemeinde
Neuenkirchen gleichlautende
Beschlüsse fassen.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |