Sachverhalt:
1.
Ausgangslage
Der
Landkreis Osnabrück verfolgt vor dem Hintergrund der Umsetzung der Energiewende
das Ziel, die kommunalen Interessen zu bündeln und eine stärkere Einflussnahme
auf die energiewirtschaftliche Entwicklung im Landkreis Osnabrück zu
ermöglichen. Zur Realisierung dieser Ziele soll eine Netzgesellschaft im
Landkreis Osnabrück mit einer Vielzahl von Kommunen im Landkreis Osnabrück, der
BEVOS GmbH und innogy bzw. Westnetz umgesetzt werden. Die kommunalen Anteile
sowie die Anteile der BEVOS GmbH sollen in einer Holdinggesellschaft, der Netze
Holding Osnabrücker Land GmbH & Co. KG gebündelt werden.
Die
Rechtsverhältnisse mit innogy bzw. Westnetz zur Gründung und Zusammenarbeit in
der Netzgesellschaft einschließlich der Entwürfe für die notwendigen
Umsetzungsverträge sind in einem gesonderten Konsortialvertrag zwischen der
innogy und der BEVOS GmbH vom 19.08.2019 entsprechend den hierzu dem Rat
erteilten Informationen geregelt.
Hinsichtlich
der weiteren Einzelheiten zu den Zielen und zur Konzeption der Netzgesellschaft
wird auf die Beschlussvorlage BV\038\2019 verwiesen. Auf Grundlage der
vorgenannten Beschlussvorlage hat der Rat der Gemeinde Bohmte am 28.03.2019
einen Grundsatzbeschluss zur Umsetzung der Netzgesellschaft gefasst.
Neben
der BEVOS GmbH beabsichtigen sich die HaseEnergie GmbH sowie weitere Gemeinden
im Landkreis anfänglich mit Wirkung zum 01.01.2020 an der Netze Holding
Osnabrücker Land GmbH & Co. KG zu beteiligen. Die übrigen in das Vorhaben
eingebundenen Kommunen beabsichtigen, sich einstweilen nicht finanziell an der
Holdinggesellschaft zu beteiligen.
2.
Kooperationsvertrag
Die
Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und der BEVOS GmbH im
Rahmen der Holdinggesellschaft sowie weitere regelungsbedürftige Aspekte in
Zusammenhang mit der Umsetzung der Netzgesellschaft sind in dem als Anlage 1
beigefügten Kooperationsvertrag geregelt. Der Abschluss des
Kooperationsvertrages ist auch für diejenigen Gemeinden von Bedeutung, die sich
einstweilen nicht an der Holdinggesellschaft beteiligen wollen. Der
Kooperationsvertrag umfasst im Wesentlichen folgende Regelungsbereiche:
-
Festlegung
des Ablaufs der Gründung der Holdinggesellschaft einschließlich der
Anteilsverteilung zwischen den Gründungsgesellschaftern;
-
Recht
und Pflicht der Holding den Konsortialvertrag zwischen innogy und BEVOS GmbH
von der BEVOS GmbH zu übernehmen;
-
Festlegung
der Kapitalausstattung der Holdinggesellschaft (Einlageverpflichtungen) zwecks
Finanzierung des Erwerbs der Beteiligung an der Netzgesellschaft in Höhe von 50
%;
-
Festlegungen
von Rechten und Pflichten der Kommunen, die sich nicht anfänglich an der
Holding beteiligen möchten, betreffend den Erwerb der ihnen zustehenden
Beteiligung an der Holding gegenüber der BEVOS GmbH nebst Übersicht der
Anteilsverteilung;
-
Erklärung
der grundsätzlichen Offenheit zur Aufnahme weiterer Kommunen in die
Holdinggesellschaft, sofern die jeweiligen Netze auf die Netzgesellschaft
übertragen werden;
-
Festlegungen
zur Geschäftsführung und zur kaufmännischen Verwaltung der Holding, die von der
BEVOS auf Grundlage eines entsprechenden Dienstleistungsvertrages übernommen
werden soll;
-
Recht
der Kommunen, auch ohne gesellschaftsrechtliche Beteiligung ihren jeweiligen
Hauptverwaltungsbeamten als beratendes Mitglied in die Gesellschafterversammlung
der Holding zu entsenden und in den Informationsfluss eingebunden zu werden;
-
Zerlegung
des Gewerbesteuermessbetrages auf Grundlage einer Vereinbarung sämtlicher
Kommunen, deren Netze in die Netzgesellschaft eingebracht werden mit der
Netzgesellschaft als Steuerschuldnerin gem. § 33 Abs. 2 GewStG.
3. Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung
der Holdinggesellschaft, Geschäftsführung
Der Gesellschaftsvertrag für die Holdinggesellschaft sieht
vor, dass die Gesellschafterkommunen ihren jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten/
Hauptverwaltungsbeamtin in die Gesellschafterversammlung entsenden.
Der Kooperationsvertrag sieht vor, dass die Gemeinde ihren
Hauptverwaltungsbeamten/ Hauptverwaltungsbeamtin auch unabhängig von einer
gesellschaftsrechtlichen Beteiligung als beratendes Mitglied in die
Gesellschafterversammlung der Holdinggesellschaft entsenden kann.
Mit den Gründungsgesellschaftern ist auf Verwaltungsebene
abgestimmt, dass zum Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft der
Holdinggesellschaft sowie der Verwaltungsgesellschaft der Netzgesellschaft
jeweils Herr Peter Schone, Geschäftsführer der BEVOS GmbH bestellt werden soll.
4. Weitere Informationen
Weitere Informationen betreffend
das Verfahren entnehmen Sie bitte der als Anlage 2 beigefügten
aktualisierten Informationsvorlage.
Anlagen:
Anlage 1:
Kooperationsvertrag
Anlage 2: Aktualisierte Informationsvorlage
Beschluss:
- Dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen der BEVOS GmbH und
den Kommunen, die der Umsetzung der Netzgesellschaft Osnabrücker Land GmbH
& Co. KG zugestimmt haben, wird zugestimmt.
- Frau Bürgermeisterin Tanja Strotmann wird als beratendes Mitglied in
die Gesellschafterversammlung der Netze Holding Osnabrücker Land GmbH
& Co. KG gewählt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, alle zur Umsetzung der vorstehenden
Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
- Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die
Urkundsbeamten, die Aufsichtsbehörden oder das Registergericht sowie aus
steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Änderungen an dem Vertragswerk als
notwendig oder zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen
Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses
Beschlusses und dessen Anlagen nicht verändert werden.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |