Sachverhalt:

Der Rat gibt sich gemäß § 69 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) eine Geschäftsordnung, die jeweils für die laufende Wahlperiode gilt.

 

Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung bedarf nicht der Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss, weil es sich um einen Teil der Selbstorganisation des Rates handelt. Die Geschäftsordnung kann in der konstituierenden Ratssitzung mit Rückwirkung auf den Beginn der Wahlperiode beschlossen werden, um bereits vor dem Beschluss auf der Grundlage der Geschäftsordnung getroffene Verfahrensmaßnahmen nachträglich zu legitimieren.

 

Der Rat der Gemeinde Bohmte hat sich in der abgelaufenen Wahlperiode eine Geschäftsordnung gegeben. Diese ist der Vorlage beigefügt.

 

Es wird vorgeschlagen, die vorläufige Fortgeltung dieser Geschäftsordnung zu beschließen. Die neue Musterordnung des Nieders. Städte- und Gemeindebundes wird in Kürze erwartet. Die Änderungen werden dem Verwaltungsausschuss zur Vorberatung und dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt.

 


Anlagen:

 

 


Beschluss:

Der Rat beschließt über die vorläufige Fortgeltung der vorliegenden Geschäftsordnung für den Gemeinderat, die Ortsräte, den Verwaltungsausschuss und die Ratsausschüsse.

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt