Im Rahmen einer Überprüfung/Begehung aller
Klassenräume an den gemeindlichen Schulen mit den jeweiligen Schulleitungen,
einer Fachfirma für Lüftungstechnik und dem Gebäudemanagement der Gemeinde
Bohmte wird für die nachstehenden Klassenräume die Beschaffung von mobilen
Lüftungsgeräten im Rahmen der Corona Pandemie auf der Grundlage der
Förderrichtlinie des Landes Niedersachsen empfohlen bzw. als notwendig
erachtet:
- Oberschule Bohmte: keine Notwendigkeit
- Grundschule Herringhausen: keine Notwendigkeit
- Grundschulen Bohmte: 1 Raum (Werkraum)
- WBS Hunteburg: 3 Räume (Schulküche, Computerraum
und Werkraum)
- WBS Hunteburg: 6 Räume (EG und OG zur Dammer
Straße) - nicht förderfähig
Die Förderung ist über die geplante in Vorbereitung befindliche
Förderrichtlinie des Landes Niedersachsen vorgesehen. Der erste Entwurf wird
nach Mitteilung des NSGB für den 10.08.2021 erwartet. Derzeit bekannte
Eckpunkte zur Förderrichtlinie sind:
- Mobile
Luftfiltergeräte in sogenannten Kategorie-2-Räumen (Räume mit
eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit (keine raumlufttechnische Anlage,
Fenster nur kippbar bzw. Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt)
förderfähig.
- Räume
der ersten bis sechsten Klasse förderfähig.
- Der
Fördersatz beträgt 80 %, Förderhöchstsätze und Bagatellgrenzen sind bislang
nicht benannt worden.
- Der
Bewilligungszeitraum endet zum 31.12.2022.
- Die
Förderung erfolgt im Antragsverfahren (keine gleichmäßige Mittelverteilung
auf alle Schulen).
- Wie
das Antragsverfahren aussieht, ist noch nicht bekannt.
- Ergänzend
hierzu ist mit Rundschreiben Nr. 363/2021 vom 17.08.2021 vom Niedersächsischen Städte- und
Gemeindebund die fehlende Anlage zum Richtlinienentwurf, die insbesondere
die Auflistung der Fördermittelbudgets je Schulträger beinhaltet,
übersandt wurden. Hier nach ist das
Fördermittelbudget für die Gemeinde Bohmte auf 16.397,53 € begrenzt.
Schwierigkeiten, was insbesondere die Förderung in Bezug auf
Antragstellung, Förderzeitraum, etc. betrifft, können aufgrund der noch nicht
vorliegenden Richtlinie derzeit nicht benannt werden. Kostenmäßig sind bei
Luftfiltergeräten die Folgekosten für Wartung und insbesondere auch für den
Filteraustausch zu berücksichtigen. Diese hängen von den noch auszuwählenden
Geräten ab. Nach Ende der Corona-Pandemie stellt sich die Frage, inwieweit die
Geräte noch weiter genutzt werden können. Lärmtechnisch sind von den Geräten
entsprechend den zulässigen Regelungen die Lärmwerte (Eckpunktepapier sieht
Dauerschallpegel von 35 dB(A) LpAeq vor) einzuhalten. Mobile Luftfiltergeräte
ersetzen nicht die Notwendigkeit für das Lüften (Erklärung Umweltbundesamt vom
09.07.2021), da sie nicht die durch Atmung anreichernde Luftfeuchtigkeit, das
Kohlendioxid sowie weitere chemische Gase aus Mobiliar und Bauprodukten
beseitigen.
Alternativ käme
auch der Einbau von raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) in Betracht. Eine
Förderung wäre über die Richtlinie für die Bundesförderung „Corona-gerechte
stationäre raumlufttechnische Anlagen“ grds. möglich. Diese Förderrichtlinie
des Bundes ist bereits in Kraft getreten.
- Gefördert
werden stationäre (keine mobilen) raumlufttechnische Anlagen. Bestehende
Anlagen können um- bzw. aufgerüstet werden. Neue RLT-Anlagen sind für
Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren förderfähig (Kitas und Schulen
bis in der Regel 6. Klasse). Zusätzlich werden Begleitmaßnahmen gefördert.
Dies sind Nr. 3.2 des technischen Merkblatts zur Förderrichtlinie
aufgeführt.
- Der
Fördersatz beträgt 80 %. Die Höchstförderung beträgt 500.000,00 € je
Standort, die Bagatellgrenze 8.000,00 €.
- Der
Bewilligungszeitraum beträgt 12 Monate nach Erlass des
Zuwendungsbescheids. Bis dann müssen alle beantragten Maßnahnahmen für den
jeweiligen Standort abgeschlossen sein. Vorher darf keine
Verwendungsnachweiserklärung hochgeladen werden. Für Maßnahmen, die erst
später umgesetzt/fertiggestellt werden, kann kein Zuschuss mehr gewährt
und ausgezahlt werden.
- Die
Förderung erfolgt im Antragsverfahren.
- Förderanträge
sind über die BAFA zu stellen. Die Antragstellung und Abwicklung
einschließlich Verwendungsnachweiserklärung erfolgen online.
Seitens der Schulleitungen und Verwaltung wird keine Notwendigkeit darin
gesehen die gemeindlichen Klassenräume mit RLT-(Raumlufttechnische) Anlagen
auszustatten, da alle restlichen Klassenräume über ausreichend Lüftungsmöglichkeiten
durch die Zuführung von Außenluft (Frischluft) verfügen. Zudem ist eine
Umsetzung von RLT-Anlagen aufgrund der erforderlichen Planungen und der
umfangreichen Arbeiten voraussichtlich erst Ende 2022 zu realisieren. Die
Ausstattung pro Klassenraum würde Kosten von ca. 40.000 – 45.000 € verursachen
und beachtliche Folgekosten mit sich ziehen.
Die Verwaltung empfiehlt daher für folgende Klassenräume mobile
Lüftungsgeräte zu beschaffen:
- Grundschulen Bohmte: 1 Raum (Werkraum) über das
Förderprogramm
- WBS Hunteburg: 3 Räume (Schulküche, Computerraum
und Werkraum) über das Förderprogramm
- WBS Hunteburg: 6 Räume (EG und OG zur Dammer
Straße)
Eine Förderfähigkeit ist bei diesen 6 Räumen
nicht gegeben, da eine Lüftungsmöglichkeit besteht. Hier ist allerdings der
Wunsch der Schule, und auch seitens der Verwaltung wird die Notwendigkeit
gesehen, die Räume mit mobilen Lüftungsgeräten auszustatten, da beim manuellen
Lüften (Fensterlüftung) eine erbliche Lärmbelastung durch die Dammer Straße
entsteht und dadurch der Unterricht gestört wird.
Von der Grundschule Herringhausen ist der Wunsch
geäußert worden, den Betreuungsraum und den Computerraum mit Luftfiltergeräten
auszustatten. Beide Räume verfügen über mehrere Fenster, die vollständig
geöffnet werden können. Eine Förderfähigkeit ist für diese Räume somit nicht
gegeben. Das manuelle Lüften verursacht anders als in Hunteburg auch keine
erhebliche Lärmbelästigung, die den Unterricht stört, so dass seitens der
Verwaltung keine Notwendigkeit gesehen wird, diese beiden Räume mit einem
Luftfiltergerät auszustatten.
Die Kosten pro Gerät inkl. Lieferung,
Aufstellung, Einweisung und ggf. zusätzlichem erforderlichen Stromanschluss
belaufen sich voraussichtlich auf rund 5.500 € je Klassenraum.
Gesamtkosten: 10 Räume x 5.500 € = 55.000 € (davon 4 Geräte förderfähig)
Die Deckung der Ausgaben könnte durch eine Teilverschiebung bei der
Sanierung des Freibades Bohmte sichergestellt werden, da die für 2021
bereitgestellten Mittel aller Voraussicht nach in diesem Jahr nicht vollständig
zur Auszahlung gelangen.
Nach dem Beschluss über die Bereitstellung der außerplanmäßigen Mittel
sowie dem Erlass der Förderrichtlinie können die entsprechenden Förderanträge
gestellt werden und nach deren Genehmigung die Beschaffung der förderfähigen
Luftfiltergeräte erfolgen. Die nicht förderfähigen Luftfiltergeräte können nach
der Mittelbereitstellung angeschafft werden.
Anlagen:
1.) Der
Verwaltungsausschuss beschließt, gemäß der im Entwurf befindlichen
Förderrichtlinie des Landes Niedersachsen die Beschaffung von 4 mobilen
Luftfiltergeräten für die in der Vorlage beschriebenen Klassenräumen an den
gemeindlichen Schulen sowie von 6 nicht förderfähigen Luftfiltergeräten für die
Wilhelm-Busch-Schule.
2.) Der Rat der Gemeinde Bohmte beschließt die außerplanmäßige Ausgabe für
die Beschaffung von Luftfiltergeräten mit einem Betrag von 55.000,00 € unter
Berücksichtigung des aufgezeigten Deckungsvorschlags gem. § 117 NKomVG. Die in
der Haushaltssatzung 2021 festgelegte Gesamtkreditermächtigung wird damit nicht
erhöht.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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17.600,00 € |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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55.000,00 € |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 2021 enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch Mittelverschiebung Freibad |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |