Sachverhalt:
Die TOL wird von den
Gesellschaftern über Kapitaleinlagen finanziert, die zur Verlustabdeckung der
Aufgaben dienen, die als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse (DAWI) anzusehen sind. Die Finanzierung wird über eine
Konsortialvereinbarung geregelt, in deren Anlagen 1, 3 und 4 die Summen im
Einzelnen festgeschrieben sind.
Die Mittelzuführung der
Gesellschafter an die TOL für die Jahre 2021, 2022 und 2023 sind über eine
„Erste Änderung der Konsortialvereinbarung“ neu zu treffen. Für die bereits in
2020 geschlossene Vereinbarung für 2021 ist eine Änderung erforderlich, um die
in 2020 nicht verausgabten Mittel in Höhe von EUR 164.157,70 in die
Kapitaleinlagen für 2021 zu integrieren.
Über die Kapitaleinlagen für
2022 und 2023 in mindestens derselben Höhe muss aktuell entschieden werden. Die
Kapitaleinlagen entsprechen in der Höhe denen aus 2021. Es wird lediglich die
vertraglich vereinbarte Anpassung an die Inflationsrate in Höhe von 2,6%
vorgenommen, wie auch früher bei den Mitgliedsbeiträgen zum Tourismusverband
üblich. Die Zahlen in den einzelnen Kapitaleinlagetöpfen weichen von denen in
2021 nur deshalb ab, weil die Erfahrung des Jahres 2020 eine andere Verteilung
auf die verschiedenen Kapitaleinlagen „Destinationsmanagement“, „Destinationsmarketing“
und „Angebotsentwicklung“ nötig macht. Die Gesamtsumme wird nicht verändert.
Darüber hinaus werden einige
wenige Ergänzungen in der Konsortialvereinbarung vorgenommen, um der
Geschäftsführung unterjährig mehr Flexibilität im Rahmen des quartalsbezogenen
Mittelabrufs (sog. Vorgriffs-Verwendung) aus den Kapitaleinlagen zu
ermöglichen. Die Vereinbarung wird dabei im Wesentlichen nicht verändert.
Weiteres Vorgehen
Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Rat der Gemeinde Bohmte wird die
Gesellschafterversammlung der TOL in Vollzug dieser Entscheidungen die
Änderungen der Konsortialvereinbarungen am 01.07.2021 beschließen. Der
Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 03.06.2021 den Änderungen der
Konsortialvereinbarung im Grundsatz und unter dem Vorbehalt der Zustimmung
durch das jeweilige Vertretungsgremium zur Annahme durch die
Gesellschafterversammlung empfohlen. Die Änderungs- und Nachtragsvereinbarung
tritt mit der Unterzeichnung aller Vertragsparteien nach zustimmender
Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung mit Wirkung ab dem
01.08.2021 in Kraft.
Eine Anzeigeverpflichtung der Änderungen der Konsortialvereinbarung
gegenüber den Aufsichtsbehörden besteht nicht.
Frau Rosenbach, Geschäftsführerin der TOL hat daher die beteiligten Kommunen um folgende Beschlussfassung gebeten:
Anlagen:
Beschluss:
1.
Der Rat der Gemeinde Bohmte beschließt die Änderungen der
Konsortialvereinbarung der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH (TOL)
sowie der Anlagen 1, 3 und 4 zur Konsortialvereinbarung gemäß Anlagen zu dieser
Beschlussfassung.
2.
Der Rat der Gemeinde Bohmte bestätigt seine Entscheidung, die
gesellschaftsseitig benötigten Mittel über das eingeführte
Kapitaleinlagensystem zur Verfügung zu stellen. Die Kapitaleinlagen je
Haushaltsjahr sind auf einen bestimmten, der Leistungsfähigkeit der Gemeinde
Bohmte angemessenen Betrag begrenzt.
3.
Der Rat der Gemeinde Bohmte beschließt die Zuführung von Kapitaleinlagen
für die Geschäfts- und Haushaltsjahre 2022 bis 2023 ff. und konkretisiert diese
wie folgt:
a. unter dem Vorbehalt der Zustimmung zu dem unter 2. genannten
Beschluss für das Geschäftsjahr 2021 der TOL erfolgt eine Zuführung in 2021 der
Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt EUR 789,49
b. für das Geschäftsjahr 2022 der TOL erfolgt eine Zuführung in
2021 der Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt 789,49 EUR,
c. für das Geschäftsjahr 2023 der Tourismusgesellschaft
Osnabrücker Land mbH erfolgt eine Zuführung in 2022 der Kapitaleinlagen in Höhe
von insgesamt 789,49 EUR,
sowie
d. für auf das Geschäftsjahr 2023 folgenden Geschäftsjahre der TOL
erfolgt für das jeweilige Geschäftsjahr eine Zuführung von Kapitaleinlagen in
gleichlautender Höhe wie für das Geschäftsjahr 2023, soweit der Rat der
Gemeinde Bohmte keine Neufestsetzung durch erneuten Beschluss vornimmt.
4.
Der Rat der Gemeinde Bohmte beauftragt
die Verwaltung wie folgt:
a. unter dem Vorbehalt der Zustimmung zu dem unter 2 genannten Beschluss,
erfolgt für das Geschäftsjahr 2021 der TOL eine Aufrechnung des
Rückerstattungsbetrages aus überkompensierten Beihilfen des Jahres 2020 durch
Verrechnung mit dem Anspruch der TOL auf eine Mehrausstattung finanzieller
Mittel in Form einer Kapitaleinlage in gleicher Höhe als Zuführung in 2021 zu
den Kapitaleinlagen des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von insgesamt EUR
164.157,70,
b. eine Auszahlung in Höhe der Jahreseinlage 2022 in Höhe von maximal 789,49 EUR im Dezember 2021 an die GmbH zu tätigen.
c. eine Auszahlung in Höhe der Jahreseinlage 2023 in Höhe von maximal 789,49 EUR im Dezember 2022 an die GmbH zu tätigen sowie
d. eine Auszahlung in Höhe der Jahreseinlage 2023 jeweils im Dezember des Vorjahres an die GmbH für die auf das Jahr 2023 folgenden Geschäftsjahre zu tätigen.
5.
Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung
einen Zustimmungsbeschluss zu den Änderungen der Konsortialvereinbarung herbeizuführen.
6.
Der Rat der Gemeinde Bohmte verpflichtet die jeweilige(n) Vertreter(in)
in der Gesellschafterversammlung der TOL:
a. auf eine Beibehaltung der Gliederung der Kapitaleinlagen nach
Festbetragseinlagen und nach variablen Einlagen hinzuwirken.
Die Gliederungsbefugnis umfasst das Recht
der Geschäftsführung, auch unterjährig die ab 01.08.2021 zur Verwendung
bestimmten Kapitaleinlagen (hinsichtlich der Zuordnung dem Grunde, der Höhe,
der Bezeichnung, dem Vomhundertsatz der variablen Kapitaleinlage bis maximal 5
% und der Einlagenzeitpunkte) abweichend der bisherigen Gliederung neu zu
bestimmen, soweit der insgesamt für das jeweilige Haushaltsjahr 2021, 2022,
2023ff beschlossene Finanzrahmen nicht überschritten wird.
Eine erneute Befassung des Rates der
Gemeinde Bohmte ist erforderlich für den Fall der Zuführung von Finanzmitteln
aus Kassen der Gesellschafterin für außerhalb oder zusätzlich der im
Gesellschaftsvertrag bestimmten Fälle (Neu- oder Mehrbedarfe).
b. auf eine Erlaubnis für eine quartalsbezogene
Vorgriffs-Verwendung der Kapitaleinlagen im Rahmen der Liquiditätssicherung
anlassbezogen (z.B. Folgen der Corona-Pandemie) hinzuwirken.
Die Befugnis umfasst das Recht der
Geschäftsführung in den Geschäftsjahren 2022 und 2023 jeweils im Vorgriff eine
Sonderverwendung sämtlicher Kapitaleinlagen - ganz oder anteilig - der jeweils
bis zum 31.03., 30.06. und 30.09. der Geschäftsjahre 2022 und 2023 zu
verwendenden Teilbeträge zum jeweils zuvor bezeichneten Quartalszeitpunkt
vorzunehmen. Der Vorgriff je Quartal darf jeweils nicht höher sein, als der für
das jeweilige Quartal zur Verwendung bestimmte Teilbetrag.
7.
Der Rat der Gemeinde Bohmte weist die in die Gesellschafterversammlung
entsandten Vertreter an, alle in Verbindung mit dem Beschluss zur
Änderung der Konsortialvereinbarung erforderlichen Regelungen zu treffen,
insbesondere die in diesem Zusammenhang erforderlichen rechtsverbindlichen
Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die in dem Zusammenhang mit
den Änderungen der Konsortialvereinbarung erforderlich und/oder zweckmäßig
erscheinen.
8.
Falls sich aus steuerlichen oder aus sonstigen
Gründen Änderungen der Konsortialvereinbarung als notwendig oder zweckmäßig
erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen Änderungen einverstanden, sofern
hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses und dessen Anlage sowie die
Konsortialvereinbarung nicht verändert werden.
9.
Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Landkreis Osnabrück
sowie die Städte und (Samt-)Gemeinden Stadt Osnabrück, Gemeinde
Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Gemeinde Bad Laer, Gemeinde Bad Rothenfelde,
Gemeinde Belm, Gemeinde Bissendorf, Stadt Bramsche, Stadt Dissen, Stadt
Georgsmarienhütte, Gemeinde Glandorf, Gemeinde Hagen a.T.W., Gemeinde
Hasbergen, Gemeinde Hilter, Stadt Melle, Gemeinde Ostercappeln, Gemeinde
Wallenhorst, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück, Samtgemeinde
Fürstenau sowie die Samtgemeinde Neuenkirchen gleichlautende Beschlüsse fassen.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |