Betreff
26. Änderung des Flächennutzungsplans; Aufstellungsbeschluss
Vorlage
BV/133/2021
Aktenzeichen
610-21-26
Art
Beschlussvorlage

Das Gut Arenshorst soll einer Neuausrichtung zugeführt werden. Inhaltlich kann hier auf die BV 129/2021 verweisen werden.

 

In der 1. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Fläche als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Golfplatz“ festgesetzt worden. Aufgrund der Neuausrichtung von Gut Arenshorst ist für diese Gebietskulisse nun die 26. Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Der Geltungsbereich ist identisch mit der 1. Änderung und umfasst eine Größe von ca. 140 ha.

 

Die Kosten für das Verfahren trägt auch hier die Gutsverwaltung. Beide Verfahren (Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Änderung/Neuaufstellung des Bebauungsplanes) sollen parallel durchgeführt werden.

 

 


Anlagen:

 

 


Der Verwaltungsausschuss beschließt, die 26. Änderung des Flächennutzungsplans aufzustellen.

 

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt