Sachverhalt:
Der Landkreis Osnabrück ist nach dem SGB VIII
geborener Träger der Kinderbetreuung. Wie in vielen anderen niedersächsischen
Landkreisen auch, ist diese Aufgabe in beiderseitigem Interesse für die
institutionelle Betreuung, also die Betreuung in Krippe, Kindergarten und Hort,
an die kreisangehörigen Kommunen weitergegeben worden – diese sind mit den
örtlichen Gegebenheiten vertraut und können schneller und flexibler auf die
Bedarfe der Eltern reagieren.
Ende 2017 konnte eine komplett neue öffentlich-rechtliche
Vereinbarung mit dem Landkreis Osnabrück abgeschlossen werden. Das Ziel dieser
Vereinbarung war eine dauerhafte Beteiligung des Landkreises in Höhe von 50 %
an den tatsächlichen Ist-Kosten. Dieses Ziel wurde zumindest annähernd in 2018
erreicht.
Aufgrund sich deutlich veränderter Verhältnisse
durch bundes- und landesrechtlicher Vorgaben sind die Kosten im Bereich
Kinderbetreuung nahezu explodiert, z. B. durch
·
erhöhte Inanspruchnahme der Kinderbetreuung insb. im
U-3 Bereich
·
Ausweitung der Betreuungszeiten
·
Anstieg der Geburtenrate
·
Tariferhöhungen der Personalkosten für das
Fachpersonal
·
Eröffnung neuer Gruppen
·
Befreiung Elternbeiträge
Daher ist vorausschauend im Vertrag eine
Revisionsklausel vorgesehen worden, um flexibel auf die Entwicklungen reagieren
zu können.
Am 28.09.2020 hat der Kreistag beschlossen, ab
dem Haushaltsjahr 2021 den kreisangehörigen Kommunen 50% der Summe aller für
die Kinderbetreuung angefallenen Netto-Ist-Kosten des vorletzten
Zuwendungsjahres als Zuschuss zur Verfügung zu stellen. Dafür ist es
erforderlich, dass zwischen dem Landkreis Osnabrück und den kreisangehörigen
Kommunen eine neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung (örV) „Kinderbetreuung“
geschlossen wird. Sofern dies noch in 2020 erfolgt, werden ca. 50 % der in 2021
zustehenden Kostenbeteiligung noch in diesem Jahr ausgezahlt.
Die neuen Regelungen sollen unbefristet mit einem Kündigungsvorlauf von 2
Jahren gelten. Die Auszahlung der Finanzmittel erfolgt zunächst mittels eines
pauschalen Schlüssels nach der Anzahl der Kinder im Alter von 0 - 13 Jahren.
Mit der Vorlage der beigefügten neuen
ö-r-Vereinbarung könnten die finanziellen Gegebenheiten nunmehr auf eine
dauerhaftere Lösung gestellt werden.
Im Bezug auf den bisher genutzten
Verteilerschlüssel gibt es zwischen den Kommunen noch erheblichen Beratungs-
und Abstimmungsbedarf. Dies führt naturgemäß zu unterschiedlichen
Deckungsgraden bei den Gemeinden. Für Bohmte bedeutet dieser Maßstab derzeit
eine Kostenbeteiligung von rund 53 %, andere Kommunen liegen bei über 60 %,
wieder andere bei knapp 40 %. Insofern besteht der Wunsch, in naher Zukunft
einen gerechteren Verteilungsmaßstab anzusetzen.
Eine Lösung in dieser Frage ist kurzfristig in
2020 nicht zum Abschluss zu bringen.
Dazu wird auf die Fußnote 1) zu § 7 Abs. 4 der Vereinbarung verwiesen;
diese ist auf ausdrückliche Forderung der kreisangehörigen Kommunen aufgenommen
worden.
Es ist daher erforderlich, zeitnah eine einvernehmliche Regelung zu
treffen. Dabei soll eine stärkere Orientierung in Richtung der Netto-Ist-Kosten
der kreisangehörigen Kommunen erfolgen.
Damit ein für alle Beteiligten tragbarer Kompromiss gefunden werden kann
erfolgt mit dem jetzigen Beschluss die Selbstverpflichtung, in entsprechende
Verhandlungen einzusteigen. Dies soll unmittelbar ab Januar 2021 geschehen.
Letztlich ist es nach dem vorliegenden Vertragsentwurf erforderlich, dass
alle Kommunen zustimmen. Sollte es dazu kommen, dass eine oder mehrere Kommunen
nicht zustimmen, würde die erhöhte Kostenbeteiligung des Landkreises nicht zum Tragen kommen.
Insofern bittet die Verwaltung darum, bei den weiteren Gesprächen und
Verhandlungen einzelne Bestandteile der Vereinbarung noch verändern zu dürfen,
sofern die Grundsätze beibehalten werden.
Anlagen:
Entwurf der neuen öffentl. rechtl. Vereinbarung Kinderbetreuung
Darstellung der Zuschüsse für die Gemeinde Bohmte gem. der öffentl. rechtl Vereinbarung (alte und neue Regelung im Vergleich)
Beschluss:
- Bürgermeisterin Tanja Strotmann wird ermächtigt,
die vorliegende neue Fassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
„Kinderbetreuung“ (Stand 16. November 2020) mit dem Landkreis Osnabrück
abzuschließen.
- Bürgermeisterin Tanja Strotmann wird ermächtigt,
einzelne Bestandteile der Vereinbarung anzupassen, sofern sich dies aus
den weiteren Verhandlungen und Gesprächen mit allen beteiligten Kommunen
und dem Landkreis Osnabrück ergibt. Vor Unterzeichnung werden die
Fraktionsvorsitzenden über die Änderungen informiert.
- Die Verteilung der Zuweisungsmasse gemäß § 7 Abs.
4 der Vereinbarung soll für die Zukunft nach einem zwischen den
kreisangehörigen Kommunen abzustimmenden Schlüssel/Modus neu geregelt
werden. Die Bürgermeisterin wird beauftragt hierzu unverzüglich in
Verhandlungen einzutreten.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
36510/36750 |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |