Betreff
Neuregelung der Aufgabenwahrnehmung und Finanzierung der Kinderbetreuung im Landkreis Osnabrück zum 01.01.2021
Vorlage
BV/217/2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 Der Landkreis Osnabrück ist nach dem SGB VIII geborener Träger der Kinderbetreuung. Wie in vielen anderen niedersächsischen Landkreisen auch, ist diese Aufgabe in beiderseitigem Interesse für die institutionelle Betreuung, also die Betreuung in Krippe, Kindergarten und Hort, an die kreisangehörigen Kommunen weitergegeben worden – diese sind mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und können schneller und flexibler auf die Bedarfe der Eltern reagieren.

 

Ende 2017 konnte eine komplett neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Landkreis Osnabrück abgeschlossen werden. Das Ziel dieser Vereinbarung war eine dauerhafte Beteiligung des Landkreises in Höhe von 50 % an den tatsächlichen Ist-Kosten. Dieses Ziel wurde zumindest annähernd in 2018 erreicht.

 

Aufgrund sich deutlich veränderter Verhältnisse durch bundes- und landesrechtlicher Vorgaben sind die Kosten im Bereich Kinderbetreuung nahezu explodiert, z. B. durch

 

·                erhöhte Inanspruchnahme der Kinderbetreuung insb. im U-3 Bereich

·                Ausweitung der Betreuungszeiten

·                Anstieg der Geburtenrate

·                Tariferhöhungen der Personalkosten für das Fachpersonal

·                Eröffnung neuer Gruppen

·                Befreiung Elternbeiträge

 

Daher ist vorausschauend im Vertrag eine Revisionsklausel vorgesehen worden, um flexibel auf die Entwicklungen reagieren zu können.

 

Am 28.09.2020 hat der Kreistag beschlossen, ab dem Haushaltsjahr 2021 den kreisangehörigen Kommunen 50% der Summe aller für die Kinderbetreuung angefallenen Netto-Ist-Kosten des vorletzten Zuwendungsjahres als Zuschuss zur Verfügung zu stellen. Dafür ist es erforderlich, dass zwischen dem Landkreis Osnabrück und den kreisangehörigen Kommunen eine neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung (örV) „Kinderbetreuung“ geschlossen wird. Sofern dies noch in 2020 erfolgt, werden ca. 50 % der in 2021 zustehenden Kostenbeteiligung noch in diesem Jahr ausgezahlt.

 

Die neuen Regelungen sollen unbefristet mit einem Kündigungsvorlauf von 2 Jahren gelten. Die Auszahlung der Finanzmittel erfolgt zunächst mittels eines pauschalen Schlüssels nach der Anzahl der Kinder im Alter von 0 - 13 Jahren.

 

Mit der Vorlage der beigefügten neuen ö-r-Vereinbarung könnten die finanziellen Gegebenheiten nunmehr auf eine dauerhaftere Lösung gestellt werden.

Im Bezug auf den bisher genutzten Verteilerschlüssel gibt es zwischen den Kommunen noch erheblichen Beratungs- und Abstimmungsbedarf. Dies führt naturgemäß zu unterschiedlichen Deckungsgraden bei den Gemeinden. Für Bohmte bedeutet dieser Maßstab derzeit eine Kostenbeteiligung von rund 53 %, andere Kommunen liegen bei über 60 %, wieder andere bei knapp 40 %. Insofern besteht der Wunsch, in naher Zukunft einen gerechteren Verteilungsmaßstab anzusetzen.

Eine Lösung in dieser Frage ist kurzfristig in 2020 nicht zum Abschluss zu bringen.

 

Dazu wird auf die Fußnote 1) zu § 7 Abs. 4 der Vereinbarung verwiesen; diese ist auf ausdrückliche Forderung der kreisangehörigen Kommunen aufgenommen worden.

Es ist daher erforderlich, zeitnah eine einvernehmliche Regelung zu treffen. Dabei soll eine stärkere Orientierung in Richtung der Netto-Ist-Kosten der kreisangehörigen Kommunen erfolgen.

Damit ein für alle Beteiligten tragbarer Kompromiss gefunden werden kann erfolgt mit dem jetzigen Beschluss die Selbstverpflichtung, in entsprechende Verhandlungen einzusteigen. Dies soll unmittelbar ab Januar 2021 geschehen.

 

Letztlich ist es nach dem vorliegenden Vertragsentwurf erforderlich, dass alle Kommunen zustimmen. Sollte es dazu kommen, dass eine oder mehrere Kommunen nicht zustimmen, würde die erhöhte Kostenbeteiligung des  Landkreises nicht zum Tragen kommen.

 

Insofern bittet die Verwaltung darum, bei den weiteren Gesprächen und Verhandlungen einzelne Bestandteile der Vereinbarung noch verändern zu dürfen, sofern die Grundsätze beibehalten werden.

 


Anlagen:

Entwurf der neuen öffentl. rechtl. Vereinbarung  Kinderbetreuung

Darstellung  der Zuschüsse für die Gemeinde Bohmte gem. der öffentl. rechtl Vereinbarung  (alte und neue Regelung im Vergleich)

 


Beschluss:

 

 

  1. Bürgermeisterin Tanja Strotmann wird ermächtigt, die vorliegende neue Fassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung „Kinderbetreuung“ (Stand 16. November 2020) mit dem Landkreis Osnabrück abzuschließen.

 

  1. Bürgermeisterin Tanja Strotmann wird ermächtigt, einzelne Bestandteile der Vereinbarung anzupassen, sofern sich dies aus den weiteren Verhandlungen und Gesprächen mit allen beteiligten Kommunen und dem Landkreis Osnabrück ergibt. Vor Unterzeichnung werden die Fraktionsvorsitzenden über die Änderungen informiert.

 

  1. Die Verteilung der Zuweisungsmasse gemäß § 7 Abs. 4 der Vereinbarung soll für die Zukunft nach einem zwischen den kreisangehörigen Kommunen abzustimmenden Schlüssel/Modus neu geregelt werden. Die Bürgermeisterin wird beauftragt hierzu unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

36510/36750

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt