Betreff
Bauleitplanung zur Biogasanlage Wessel-Ellermann
Vorlage
BV/126/2020
Art
Beschlussvorlage

Der Betrieb Wessel-Ellermann, Herringhauser Straße 28, 49163 Bohmte hat bei der Gemeinde Bohmte mündlich die Aufstellung eines Bebauungsplanes beantragt, um den Standort der Biogasanlage mit der derzeit erzeugten Menge an Biogas planungsrechtlich abzusichern.

 

Hierfür ist die Ausweisung eines Sondergebietes im Rahmen eines Bebauungsplanes erforderlich.

 

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit zur Aufstellung von Bebauungsplänen, um Biogasanlagen planungsrechtlich abzusichern und dabei auch Festsetzungen zu treffen, die über die in § 35 BauGB genannten Privilegierungsgrenzwerte hinausgehen.

 

Es kann ein Angebotsbebauungsplan, welcher in der Regel für die Ausweisung von Wohn- und Gewerbegebieten gewählt wird, oder alternativ ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden.

 

Der grundlegende Unterschied bei den beiden Varianten ist, dass bei einem Angebotsbebauungsplan die Obergrenzen festgelegt werden, innerhalb derer sich die künftigen Bauherren zu bewegen haben. Dabei ist im Vorfeld in der Regel nicht bekannt, welche konkrete Bebauung dort zukünftig erfolgen wird. Spätere Änderungen von Bauvorhaben sind zwar grundsätzlich baugenehmigungspflichtig, allerdings ist hierfür keine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich, solange sich diese Änderungen innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Grenzwerte bewegen.

 

Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist hingegen das beabsichtigte Bauvorhaben bekannt und die Festsetzungen werden so gewählt, dass genau dieses Bauvorhaben in der vom Antragsteller beantragten und vom Rat der Gemeinde mitgetragenen Form verwirklicht werden kann. Dabei bedürfen zukünftige Änderungen am Bauvorhaben grundsätzlich einer Änderung des Bebauungsplanes.

 

Hier bietet sich die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes an. Damit besteht seitens der Gemeinde Bohmte die Steuerungsmöglichkeit genau festzulegen, welches Vorhaben verwirklicht werden soll und welches nicht. Zudem können die Grenzen bezogen auf das beabsichtigte Vorhaben festgelegt werden und nicht „nur“ Obergrenzen, innerhalb derer sich die vom Bebauungsplan Betroffenen bewegen können.

 

Im Rahmen der Bauleitplanung sind sämtliche Belange zu untersuchen, die im Zusammenhang mit dem beabsichtigen Vorhaben stehen. Dies betrifft sowohl die entstehenden Emissionen unter Berücksichtigung etwaiger Vorbelastungen, aber auch verkehrliche Auswirkungen.

 

 

Bei dem Betrieb Wessel-Ellermann basiert der Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes darauf, dass am Standort derzeit 6 Millionen Normkubikmeter Biogas erzeugt werden. Damit wird der in § 35 Abs. 1 Nr. 6d BauGB genannte Grenzwert von 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas deutlich überschritten und der Betrieb erfüllt damit grundsätzlich nicht mehr die Privilegierungstatbestände, die der seinerzeitigen Genehmigung zugrunde gelegen haben.

 

Ohne eine planungsrechtliche Absicherung wird der Betrieb die Biogaserzeugung zumindest in der derzeitigen Form nicht dauerhaft fortführen können. Ob und inwieweit überhaupt eine Fortführung ohne einen Bebauungsplan möglich ist, kann derzeit nicht abgesehen werden.

 

Darüber hinaus besteht auch für den Betrieb Wessel-Ellermann die Notwendigkeit, im Hinblick auf den in Zukunft anstehenden Wegfall der Förderung die Biogasanlage wirtschaftlich betreiben zu können, wofür eine planungsrechtliche Absicherung ein wichtiger Baustein ist.

 

Seitens der Verwaltung wird die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes empfohlen.

 

Die Produktion von Biogas ist ein wichtiges Standbein im Zusammenhang mit dem Energiewandel - weg von fossilen Brennstoffen und Atomkraft. Darüber hinaus gewinnt die Entwicklung auf dem Sektor der stofflichen Verwertung immer mehr an Gewicht, um Gülle und Gärreste zu reduzieren

 

Eine Steuerungsmöglichkeit seitens der Gemeinde Bohmte besteht zudem nur über die Aufstellung eines Bebauungsplanes.

 

Neben der Aufstellung eines Bebauungsplanes wäre auch der Flächennutzungsplan im Rahmen einer Änderung entsprechend anzupassen.

 

Die Kosten für die Aufstellung der Bauleitpläne sind vom Antragsteller zu tragen.

 

Der weitere Ablauf im Falle des Beschlusses zur Aufstellung eines Bebauungsplanes wäre die Einholung von Angeboten und nach erteilter Beauftragung die Erarbeitung einer Entwurfsplanung mit den entsprechenden Fachgutachten

 


Anlagen:

 

 


Der Verwaltungsausschuss beschließt, für den Bereich der Biogasanlage auf dem Hof Wessel-Ellermann einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen und gleichzeitig den Flächennutzungsplan entsprechend zu ändern.

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt