Betreff
Wahl des 2. Stv. Bürgermeisters nach § 81 Abs. 2 NKomVG i.V.m. § 67 NKomVG
Vorlage
BV/053/2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

In der konstituierenden Ratssitzung am 02.11.2016 wurde der Beschluss gefasst, für den Bürgermeister zwei ehrenamtliche Vertreter/innen des Bürgermeisters als 1. und 2. Stellvertretenden Bürgermeister nach den Bestimmungen des § 67 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zu wählen. Als 1. Stellvertretender Bürgermeister wurde sodann Herr Thomas Rehme gewählt, als 2. Stellvertretenden Bürgermeister Herr Marcus Unger.

 

Mit Schreiben vom 10.03.2020 erklärte Herr Marcus Unger gegenüber dem Ratsvorsitzenden Rolf Flerlage und der Bürgermeisterin Tanja Strotmann, sein Amt als 2. Stellvertretender Bürgermeister zum 25.03.2020 niederzulegen.

 

Es ist daher vom Gemeinderat nach § 81 Abs. 2 Satz 1 NKomVG aus den Beigeordneten ein/e neue/r 2. Stellvertretende/r Bürgermeister/in zu wählen.

 

Wahlberechtigt sind alle Ratsmitglieder. Vertreter der Bürgermeisterin können nur Beigeordnete aber nicht die Vertreterinnen oder Vertreter der Beigeordneten sein. Vorschlagsberechtigt ist jedes Ratsmitglied und jede Fraktion oder Gruppe.

 

Die Wahl der/des stellvertretenden Bürgermeister/in erfolgt nach § 67 NKomVG. Gewählt wird schriftlich; steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.

 

Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Ratsvorsitzende zu ziehen hat.

 

Mit Schreiben vom 10.03.2020 schlägt die CDU-Fraktion Herrn Mathias Westermeyer als Nachfolger vor.

 

 

 


Anlagen:

 

 


Beschluss:

Der Gemeinderat wählt die/den 2. Stellvertretende/n Bürgermeister/in nach § 81 Abs. 2 Satz 1 NKomVG i.V.m. § 67 NKomVG.

 

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt