Sachverhalt:
Die grundsätzliche
Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses ergibt sich aus
§ 128 Abs. 4 S.1 NKomVG. Gem. § 128 Abs. 4 S. 4 NKomVG ist die Aufstellung
eines konsolidierten Gesamtabschlusses nicht erforderlich, wenn die Abschlüsse
der Aufgabenträger für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune in ihrer Gesamtheit von
untergeordneter Bedeutung sind.
In dem
Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Osnabrück zu dem
Gesamtabschluss 2016 der Gemeinde Bohmte ist Folgendes aufgeführt:
„Der konsolidierte Gesamtabschluss 2016 weicht nur unwesentlich von den Zahlen des Kernhaushaltes ab (Bilanzsumme + 1,1 %, ordentliche Erträge + 0,8 %, ordentliche Aufwendungen - 0,9 %, Zahlungsmittelbestand lediglich ergänzt um die liquiden Mittel der GWG i. H. v. 69,1 T€). Sollte die Gemeinde Bohmte für die Folgejahre entscheiden, auf die Erstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses zu verzichten, so würde eine solche Entscheidung - auf Grundlage im Wesentlichen unveränderter Rahmenbedingungen - seitens
des RPA nicht zu beanstanden sein. Dies gilt umso mehr, da laut Beteiligungsbericht der Kommune, die Gesellschafterversammlung der GWG in der Sitzung am 19.10.2016 die Auflösung der Gesellschaft zum 01.01.2017 beschlossen hat.“
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, ab dem Jahr 2017 auf die Erstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses für die Gemeinde Bohmte zu verzichten.
Anlagen:
Beschluss:
Der Rat der Gemeinde Bohmte beschließt, ab dem Jahr 2017 auf die Erstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses für die Gemeinde Bohmte zu verzichten.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |