Sachverhalt:
A. Vorstellung der ITEBO Genossenschaft e. G.
(i. G.) und Ziele der Gemeinde Bohmte
Die ITEBO Informationstechnologie Emsland
Bentheim Osnabrück GmbH (kurz: ITEBO GmbH) mit Sitz in Osnabrück ist seit 2000
regionaler IT-Dienstleister für den öffentlichen Bereich. Neben der
Organisations- und IT-Strategieberatung gehört auch die Realisierung von
IT-Projekten, die Verfahrenseinführung und deren Betreuung, der Betrieb von
Anwendungssystemen und die Erbringung von Rechenzentrums-Dienstleistungen zu
den Aufgabenbereichen der ITEBO GmbH.
Die ITEBO GmbH haben in der Vergangenheit
vermehrt Anfragen von Kommunen erreicht, die sich an der Gesellschaft
beteiligen möchten. Aufgrund der Gesellschafterstruktur und Rechtsform der
ITEBO GmbH ist eine Neu-Aufnahme und der Wechsel von Gesellschaftern nur
bedingt möglich und sinnvoll. Daher wird neben der ITEBO GmbH derzeit die ITEBO Genossenschaft e.G. gegründet.
Durch eine geplante Beteiligung der zu gründenden Genossenschaft an der ITEBO
GmbH können die Kommunen als Mitglieder der Genossenschaft einen Großteil der
Vorteile nutzen, die den Gesellschaftern der ITEBO GmbH obliegen. Die ITEBO
GmbH organisiert und leitet den Gründungsprozess.
Neben der ITEBO GmbH fungieren vier
kreisangehörige Kommunen des Landkreises Osnabrück als Gründungsmitglieder. Die
Gründungsversammlung fand Mitte November 2019 steht. Anschließend ist eine
Prüfung durch den Prüfungsverband der Genossenschaften und die Eintragung in
das Genossenschaftsregister vorzunehmen. Da seitens der Gründungsmitglieder nur
ein bedingter Einfluss auf die Dauer der Prüfungen und der Eintragung besteht,
ist derzeit nicht klar, wann die Gründung der Genossenschaft abgeschlossen
werden kann. Momentan wird davon ausgegangen, dass ab Januar 2020 weitere
Kommunen Geschäftsanteile der ITEBO Genossenschaft e. G. erwerben können.
Aus unterschiedlichsten Gründen besteht ein
gesteigertes Interesse der Gemeindeverwaltung Bohmte daran, sich an der zu
gründenden ITEBO Genossenschaft e.G. zu beteiligen:
- Die digitale Transformation ist
nicht aufzuhalten. Die Gemeinde benötigt einen starken, regionalen und
strategischen Partner an ihrer Seite, um eine Digitalisierungsstrategie für die
Kommune aufzustellen, umzusetzen und fortzuschreiben.
- Durch den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb
mit anderen Kommunen im Rahmen der Genossenschaft ergeben sich Synergieeffekte
zum Einsatz von personellen und finanziellen Ressourcen bei der Digitalisierung
von Geschäftsprozessen. Diese können durch eine Beteiligung der Gemeinde Bohmte
an der ITEBO Genossenschaft e. G. gesteuert werden, sodass der weitere
Ressourceneinsatz optimiert werden kann.
- Es bestehen bereits in
unterschiedlichen Bereichen gute (Dienstleistungs-) Beziehungen mit der ITEBO
GmbH, die eine Tochter der ITEBO Genossenschaft e. G. (i. G.) sein wird z. B.
beim Aufbau des OpenRathaus oder dem Einsatz der Finanzsoftwarelösung INFOMA
newsystem, die es zu stärken und weiter auszubauen gilt.
- Durch eine Beteiligung kann (unter
bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen) eine Inhouse-Fähigkeit für EU-weite
Vergaben für die Gemeindeverwaltung mit der ITEBO Genossenschaft e. G. und
darüber auch mit der ITEBO GmbH hergestellt werden. Das heißt, die Gemeinde
Bohmte kann die durch öffentliche Vergaben der ITEBO Genossenschaft bzw. ihrer Tochtergesellschaften
erzielten Konditionen ebenfalls nutzen. Dies erhöht die Wirtschaftlichkeit der
Gemeindeverwaltung beim Bezug von IT-Infrastruktur (Hard- und Software) sowie
IT-Dienstleistungen.
Bei Gründung der ITEBO Genossenschaft e. G.
werden zunächst 50 Geschäftsanteile zu je 1.000,- € ausgegeben. Die vier
kommunalen Gründungsmitglieder erwerben bei der Gründung je einen Anteil. Die
übrigen 46 Anteile werden zunächst von der ITEBO GmbH erworben, von denen
anschließend 45 Anteile zur Beteiligung weiterer Kommunen an der Genossenschaft
zur Verfügung stehen. Das Kapital der Genossenschaft beläuft sich damit zum
Zeitpunkt der Gründung auf 50.000,- €.
Zur Deckung des bei der Genossenschaft
entstehenden Verwaltungs- und Prüfungsaufwands soll ein Genossenschaftsbeitrag
von i. H. v. jährlich 160,- € je Genossenschaftsanteil erhoben werden. Dieser
Betrag ist nach der derzeitigen Kalkulation auskömmlich, allerdings ist er von
den Mitgliedern bei der Gründung noch abschließend zu bestimmen.
B. Grundzüge des Satzungsentwurfs
Die ITEBO Genossenschaft e. G. soll auf Dauer
angelegt werden. In Vorbereitung der Gründung der ITEBO Genossenschaft e. G.
wurde - vorbehaltlich der steuerrechtlichen Prüfung und der vorgesehenen
Prüfung durch den Prüfungsverband der Genossenschaften - ein Entwurf einer
Satzung erstellt. Dieser basiert auf den Vorgaben des GenG. Die Satzung der
Genossenschaft bestimmt ihren Zweck: die Unterstützung ihrer Mitglieder im
Rahmen der Versorgung mit Dienst- und Lieferleistungen sowie damit zusammenhängende
Tätigkeiten im Bereich der IT im Rahmen eines gemeinschaftlichen
Geschäftsbetriebs und damit die Förderung des durch die Mitglieder verfolgten
öffentlichen Zwecks. Dazu zählen konkret u.a.
>
die Beratung der Mitglieder zur Optimierung der
Beschaffung von IT-Leistungen,
>
die Erfassung und Strukturierung des Bedarfs der
Mitglieder einschließlich des gemeinsamen Einkaufs der erforderlichen Dienst-
und Lieferleistungen, sowie
>
die Erbringung sonstiger informationstechnischer und
beratender Leistungen.
Organe der Genossenschaft
sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Der Vorstand leitet die Genossenschaft nach
Maßgabe der Satzung und führt ihre Geschäfte. Der Vorstandsvorsitzende der Genossenschaft ist
zur Alleinvertretung der Genossenschaft befugt. Solange die Genossenschaft weniger als 20
Mitglieder hat, besteht der Vorstand aus einem Mitglied. Die ITEBO GmbH ist
geborenes Mitglied des Vorstandes. Sie stellt den Vorstandsvorsitzenden. Sollte die Anzahl
der Mitglieder über 20 Mitglieder ansteigen, ist ein weiteres Vorstandsmitglied
zu berufen.
Der Aufsichtsrat
überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er besteht aus mindestens 3
Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Er fasst
seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Über einige
Angelegenheiten ist die gemeinsame Beschlussfassung des Vorstands und
Aufsichtsrats erforderlich, beispielsweise bei der Verwendung von Rücklagen
oder der Änderung der Geschäftsordnung des Vorstandes.
Alle Mitglieder üben ihre Rechte in den
Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung
aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile
werden weder weitere Mitgliedschaften übernommen noch weitere Stimmrechte
erworben. Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen unter anderem
Änderungen der Satzung, Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des
Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrags sowie die Wahl der
Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen in der
Regel der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
C. Vertretung der Gemeinde Bohmte in den Organen
der ITEBO Genossenschaft e. G.
Die Satzung (i. E.) der ITEBO Genossenschaft e.
G. (i. G.) sieht vor, dass jedes Mitglied seine Rechte in den Angelegenheiten
der Genossenschaft durch eine Stimme in der Generalversammlung ausübt. Es ist
vorgesehen, in der Satzung zu ergänzen, dass die Kommunen als Mitglied der
Genossenschaft ihr Stimmrecht durch den nach NKomVG bestimmten Vertreter
ausüben.
Gemäß § 138 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 67 NKomVG
entscheidet der Rat über den die in die Generalversammlung zu entsendende
Vertreterin der Gemeinde durch Wahl. Es
wird vorgeschlagen Frau Bürgermeisterin Tanja Strotmann als stimmberechtigte
Vertreterin in die Generalversammlung zu wählen.
Nach den Regelungen der Satzung (i. E.) ist
darüber hinaus vorgesehen, dass sich die Vertreterin durch eine/einen
Bevollmächtigte/-n vertreten lassen kann. Für diese Wahl wird der/die Erste
Gemeinderat/Gemeinderätin als ihr/e Vertreter/-in für die Generalversammlung
vorgeschlagen.
D. Kommunalrechtliche Zulässigkeit
Gem. § 136 NKomVG dürfen sich Kommunen zur
Erledigung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen. Für die Beteiligung an
Unternehmen in einer privaten Rechtsform, wie die der ITEBO Genossenschaft e.
G., gelten die besonderen Vorschriften des § 137 Abs. 1 NKomVG:
-
Nr. 1 i. V. m. § 136 Abs. 1 (Rechtfertigung durch
öffentlichen Zweck des Unternehmens, angemessenes Verhältnis von Art und Umfang
sowie keine bessere und wirtschaftlichere Erfüllung durch Dritten):
Der Zweck des Unternehmens ist die Unterstützung
ihrer Mitglieder im Rahmen der Versorgung mit Dienst- und Lieferleistungen
sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten im Bereich der IT im Rahmen eines
gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs und damit die Förderung des durch die
Mitglieder verfolgten öffentlichen Zwecks. Eine Beteiligung mit einem Genossenschaftsanteil
zu 1.000,- € (§ 35 Abs. 1 der Satzung (i. E.) steht im angemessenen Verhältnis
zur Leistungsfähigkeit und dem voraussichtlichen Bedarf der Gemeinde Bohmte.
Ein adäquater strategischer IT-Partner für den öffentlichen Bereich hat sich bisher
einzig mit der ITEBO GmbH am Markt aufgestellt. Aufgrund der
Gesellschafterstruktur und den Interessen der ITEBO GmbH ist eine Beteiligung
an dieser Gesellschaft nicht angedacht und realisierbar, sodass die Beteiligung
an der ITEBO Genossenschaft e. G. (i. G.) geeignet ist. Aufgrund der
angedachten und im Satzungsentwurf verankerten Mitgliederstruktur der ITEBO
Genossenschaft e. G. (i. G.) und den damit verbundenen Synergieeffekten - insb.
bei der Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen (kreisangehörigen) Kommunen
- ist derzeit auch nicht vorstellbar, dass ein privater Dritter diesen Zweck
erfüllen kann.
-
- Nr. 2 (Rechtsform mit Haftungsbegrenzung):
Die Haftung der Gemeinde ist bei der
Gesellschaftsform der Genossenschaft nach dem GenG und den Regelungen des § 35
Abs. 4 S. 2 der Satzung (i. E.) grundsätzlich auf die Einlage begrenzt.
-
Nr. 3 (Angemessenes Verhältnis zwischen
Leistungsverpflichtungen und Leistungsfähigkeit):
Das maximal zu
tragende Risiko der Gemeinde muss in
einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen. Maßgeblich
sind im vorliegenden Fall die rechtlichen Bindungen der Kommune, die sich aus
der Satzung (i. E.) ergeben. Aus dieser erwachsen der Kommune jedoch keine
außergewöhnlichen Risiken. Die Kosten für den Erwerb eines Geschäftsanteils
belaufen sich auf einmalig 1.000,- €. Die jährliche Beitragspauschale ist noch
festzusetzen und derzeit mit ca. 160,- € je Anteil geplant. Die Gesamtkosten
und das zu tragende Risiko sind daher für die Kommune überschaubar. Es besteht
somit ein angemessenes Verhältnis zwischen den maximalen
Leistungsverpflichtungen und der Leistungsfähigkeit der Kommune.
-
Nr. 4 (Keine Verpflichtung zu Verlustübernahmen in
unbestimmter oder unangemessener Höhe):
§ 35 Abs. 4 der Satzung (i. E.) beschränkt die
Haftung der Mitglieder auf ihr jeweiliges Geschäftsguthaben. Die auf den
Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und
abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das
Geschäftsguthaben eines Mitglieds. Somit besteht keine Verpflichtung zu
Verlustübernahmen in unbestimmter oder unangemessener Höhe. Im Übrigen
entscheidet über die Deckung eines Jahresfehlbetrags die Generalversammlung
gem. § 42 der Satzung (i. E.). In dieser ist die Kommune als Mitglied nach § 24
der Satzung (i. E.) mit einer Stimme vertreten.
-
Nr. 5 (Sicherstellung der Erfüllung des öffentlichen
Zwecks im Gesellschaftsvertrag):
Durch § 2 der Satzung (i. E.) wird der
öffentliche Zweck des Unternehmens, die Versorgung mit Dienst- und
Lieferleistungen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten im Bereich der IT,
sichergestellt.
-
Nr. 6 (Angemessener Einfluss im Aufsichtsrat oder
einem entsprechenden Überwachungsorgan und dessen Sicherung in der Satzung):
Die Gemeinde Bohmte als Mitglied der ITEBO
Genossenschaft e. G. (i. G.) übt ihre Rechte in den Angelegenheiten der
Genossenschaft entsprechend § 24 der Satzung (i. E.) mit einer Stimme in der
Generalversammlung aus. Durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile werden keine
weiteren Stimmen erworben. Der Beschlussfassung der Generalversammlung
unterliegt mit einfacher Mehrheit u.a. die Wahl der Mitglieder des
Aufsichtsrats. Dadurch ist ein mittelbarer Einfluss der Kommune im Aufsichtsrat
gesichert. Darüber hinaus kann der Vertreter/die Vertreterin der Kommune selbst
in den Aufsichtsrat gewählt werden.
-
Nr. 7 (Sicherung eines Letztentscheidungsrechtes bei
Anteilsmehrheit):
Die Gemeinde wird lediglich einen der insgesamt
50 Geschäftsanteile erwerben, sodass aufgrund der fehlenden Anteilsmehrheit diese
Vorschrift nicht einschlägig ist.
-
Nr. 8 (Sicherstellung des Erhalts von Unterlagen
zwecks Konsolidierung des Jahresabschlusses):
Diese Verpflichtung ist im Entwurf der Satzung
bisher nicht explizit vorgesehen. Den für den Gründungsprozess Zuständigen ist
aber bereits bekannt, dass eine entsprechende Verpflichtung nach dem NKomVG
erforderlich ist, sodass die Aufnahme einer solchen Verpflichtung in der
finalen Version der Satzung zugesagt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass
die finale Satzung nach der Gründung eine entsprechende Regelung enthält, da
ansonsten eine Gründung durch die anderen kreisangehörigen Kommunen ohnehin
nicht vorstellbar ist.
Die Beteiligung der Gemeinde Bohmte an der ITEBO Genossenschaft e. G. ist nach ihrer
Gründung somit kommunalrechtlich zulässig.
Gem. § 152 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG ist eine
Beteiligung der Gemeinde Bohmte an der ITEBO
Genossenschaft e. G. (i. G.) unverzüglich schriftlich gegenüber der
Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beteiligung kann erst vollzogen werden,
wenn innerhalb von sechs Wochen nach der Anzeige keine Bedenken seitens der
Kommunalaufsichtsbehörde geäußert wurden oder aber vorzeitig die Freigabe
erteilt wurde. Die Beschlüsse stehen daher unter dem Vorbehalt der
kommunalrechtlichen Unbedenklichkeit. Der Landkreis Osnabrück als
Kommunalaufsichtsbehörde hat bereits signalisiert die Sechs-Wochen-Frist zu
verkürzen, wenn im Vorfeld der Beschlussfassung alle rechtlich relevanten
Fragen geklärt werden können.
Die erforderlichen Mittel werden im Haushalt 2020 bereitgestellt.
Anlagen:
Beschluss:
1. Die Verwaltung
wird ermächtigt, nach Gründung der ITEBO Genossenschaft e.G. einen
Geschäftsanteil dieser Genossenschaft zu einem Kaufpreis von 1.000,- € zu
erwerben.
2. Zur Wahl der in die Generalversammlung der
ITEBO Genossenschaft e. G.
(i. G.) zu entsendenden stimmberechtigten Vertreterin wird Frau Bürgermeisterin
Tanja Strotmann vorgeschlagen. Zur Wahl ihres Vertreters wird der/die Erste
Gemeinderat/Gemeinderätin vorgeschlagen.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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160,00 €
(p. a.) |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
11110 |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |