Betreff
Bebauungsplan "Am Brink IV"
Vorlage
BV/173/2019
Art
Beschlussvorlage

In den Sitzungen des Ortsrates Bohmte am 18. Juni 2019 und des Ausschusses für Bauen, Planen und Umwelt am 17. Juni 2019 wurde die mögliche Aufstellung eines Bebauungsplanes „Am Brink IV“ beraten, da der Grundstückseigentümer für die in seinem Eigentum stehenden Flächen die Ausweisung von Wohnbauflächen beantragt hat. Eine Entscheidung hierzu hat es in den damaligen Sitzungen nicht gegeben.

 

Zwischenzeitlich ist von einem Bohmter Bürger ein Antrag zu dem Bereich eingereicht worden mit dem Inhalt, den Bereich des denkmalgeschützten Fachwerkhauses als Gemeinbedarfsfläche für einen Kindergarten auszuweisen und für eine wohnbauliche Nutzung lediglich eine Bauzeile in Richtung Pirolstraße vorzusehen. Der Antrag ist der Vorlage beigefügt.

 

Für die Ausweisung als Kindergarten ist ebenfalls die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich, in welcher dann die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen; hier: Kindergarten“.

 

Bei einer Nutzung des Fachwerkhauses als Kindergarten ist im Vorfeld eine Prüfung vorzunehmen, ob und inwieweit das Fachgebäude in seinen jetzigen Ausmaßen für einer Kindergartennutzung geeignet ist und welche Anforderungen seitens des Denkmalschutzes bestehen, sofern bauliche Erweiterungen erforderlich sein sollten. Darauf basierend müsste dann eine Kostenermittlung erfolgen.

 

Darüber hinaus wäre bei dieser öffentlichen Nutzung im Vorfeld einer Planung zu prüfen, welcher Freiflächenbedarf für Außenspielbereiche erforderlich ist und welcher Bedarf für den ruhenden Verkehr vorzusehen ist.

 

Darüber hinaus sollte im Vorfeld einer bauleitplanerischen Lösung geklärt werden, welche Erschließungseinrichtungen bei den das Grundstück umgebenden Straßen „Am Brink“ und „Im Wiehagen“ Berücksichtigung finden sollen bzw. müssen, damit eine planerische Umsetzung zielführend erfolgen kann. Dies beinhaltet sowohl die Art des Ausbau (verkehrsberuhigt in Pflasterbauweise, Asphaltstraße mit/ohne ein-/beidseitigem Gehweg), ggf. Einrichtungen für den ÖPNV bei einer öffentlichen Nutzung sowie die Oberflächenentwässerung. Hierbei sind sowohl die Straße „Am Brink“ ab dem Hauweg, sowie zumindest der Bereich der Straße „Im Wiehagen“, der an das betroffene Grundstück grenzt einzubeziehen. Ggf. sind dann weitere Bereiche in einen Bebauungsplan aufzunehmen.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte daher zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Entscheidung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes getroffen werden, da zunächst geklärt werden muss, ob das Grundstück für die Errichtung einer öffentlichen Einrichtung in Form eines Kindergartens Berücksichtigung finden soll, und darauf aufbauend dann eine Erschließungsplanung für die Straßen „Am Brink“ und ggf. einen Teilbereich der Straße „Im Wiehagen“ zumindest im Entwurf erarbeitet werden sollte, so dass daraus dann abgeleitet werden kann, welchen Geltungsbereich ein Bebauungsplan umfassen müsste und welche weitere Nutzung dort dann vorgesehen werden soll.

 

 

 


Anlagen:

 

 


Der Verwaltungsausschuss beschließt, den Bebauungsplan „Am Brink IV“ zum jetzigen Zeitpunkt nicht aufzustellen. Es ist zunächst eine Straßenentwurfsplanung für die Straße „Am Brink“ zu erarbeiten.

 

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt