Betreff
Beschluss über die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz i. V. m. § 71 Absatz 5 NKomVG
Vorlage
BV/130/2019
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Gemäß § 74 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) besteht der Verwaltungsausschuss aus

 

  1. der Bürgermeisterin,
  2. den Beigeordneten,
  3. den Mitgliedern nach § 71 Abs. 4 Satz 1 NKomVG.

 

Vorsitzende des Verwaltungsausschusses ist kraft Gesetzes die Bürgermeisterin.

 

Mit der Wahl zur Bürgermeisterin am 26. Mai 2019 ist Frau Tanja Strotmann zur Bürgermeisterin der Gemeinde Bohmte für die Zeit vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2026 gewählt und wir damit Mitglied im Verwaltungsausschuss und übernimmt gleichzeitig den Vorsitz.

 

Diese Veränderung hat der Rat per Beschluss festzustellen. Eine Neubildung des Verwaltungsausschusses ist damit nicht verbunden.

 


Anlagen:

 

 


Beschluss:

Der Rat stellt fest per Beschluss, dass Frau Bürgermeisterin Tanja Strotmann Mitglied und gleichzeitig Vorsitzende des Verwaltungsausschusses ist.

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt