Sachverhalt:
Der Steuergegentand bei der Vergnügungssteuer ist der finanzielle Aufwand
für Vergnügen.
Die Gemeinde Bohmte erhebt bisher eine Vergnügungssteuer nach einer Satzung
vom 21.10.1985, zuletzt geändert am 16.12.2004, für verschiedene
Vergnügungsveranstaltungen gewerblicher Art. Das Steueraufkommen liegt seit
Jahren relativ konstant zwischen 32.000 € und 36.000 € im Jahr. Der mit Abstand
größte Teil des Steueraufkommens wird erhoben für die Aufstellung von
Geldspielautomaten in Spielhallen. Dieser Anteil lag zuletzt bei rund 26.000 €
im Jahr.
Die Steuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wird derzeit erhoben als
Pauschalsteuer nach Anzahl der aufgestellten Spielgeräte. Der Steuersatz für
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit beträgt bspw. 90 € im Monat bei einer
Aufstellung in Spielhallen und 60 € bei Aufstellung in Gaststätten oder
ähnlichen Räumen.
In der Rechtsprechung hat sich inzwischen jedoch der an den Geräten
erzielte Umsatz als geeigneterer Maßstab für die Bemessung der
Vergnügungssteuer etabliert. Eine Pauschalbesteuerung anhand der Stückzahl
verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Lt. BVerfGE 123,
1, 23 ist der Stückzahlmaßstab verfassungswidrig, da er nicht realitätsgerecht
den Aufwand des Spielers abbildet, der letztlich besteuert werden soll.
Außerdem hat sich die Technik inzwischen so weiterentwickelt, dass ohnehin
alle
Geldspielgeräte mit manipulationssicheren Zählgeräten ausgestattet sind, um
entsprechende Umsatzdaten an die Finanzämter für die Bemessung anderer
Steuerarten liefern zu können. Viele Gemeinden (auch im Landkreis Osnabrück)
stellen daher ihre Satzungen entsprechend um.
Die berichteten Erfahrungen hinsichtlich Praktikabilität des Verfahrens und
insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Steueraufkommen sind
durchweg positiv.
Es wird daher vorgeschlagen, die Satzung mit Wirkung zum 01.07.2019 neu zu
fassen. Die Änderungen sind in der beigefügten Neufassung der Satzung kenntlich
gemacht.
Kerninhalt der neuen Satzung ist die Umstellung der Bemessungsgrundlage für
die Besteuerung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Bei Spielgeräten mit manipulationssicheren Zählwerken wird von der Verwaltung vorgeschlagen, eine Vergnügungssteuer in Höhe von 15% des Brutto-Einspielergebnisses (Spieleinsätze-Ausschüttungen) zu erheben. Im Rahmen der Beratungen in der Haushaltsklausur am 01./02. Februar 2019 wurde vorgeschlagen, den Prozentsatz auf 20% festzusetzen. Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit wird weiterhin eine Pauschalsteuer erhoben.
Anlagen:
Beschluss:
Der Rat der Gemeinde Bohmte beschließt die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung zum 01.07.2019 und damit das Außer-Kraft-Treten der alten Satzung. Die Neufassung beinhaltet die Änderung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Geldspielgeräten vom Stückzahlmaßstab auf das Brutto-Einspielergebnis mit einem Prozentsatz von 20%.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |