Betreff
Neufassung der Vergnügungssteuersatzung
Vorlage
BV/049/2019
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Steuergegentand bei der Vergnügungssteuer ist der finanzielle Aufwand für Vergnügen.

 

Die Gemeinde Bohmte erhebt bisher eine Vergnügungssteuer nach einer Satzung vom 21.10.1985, zuletzt geändert am 16.12.2004, für verschiedene Vergnügungsveranstaltungen gewerblicher Art. Das Steueraufkommen liegt seit Jahren relativ konstant zwischen 32.000 € und 36.000 € im Jahr. Der mit Abstand größte Teil des Steueraufkommens wird erhoben für die Aufstellung von Geldspielautomaten in Spielhallen. Dieser Anteil lag zuletzt bei rund 26.000 € im Jahr.

 

Die Steuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wird derzeit erhoben als Pauschalsteuer nach Anzahl der aufgestellten Spielgeräte. Der Steuersatz für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit beträgt bspw. 90 € im Monat bei einer Aufstellung in Spielhallen und 60 € bei Aufstellung in Gaststätten oder ähnlichen Räumen.

In der Rechtsprechung hat sich inzwischen jedoch der an den Geräten erzielte Umsatz als geeigneterer Maßstab für die Bemessung der Vergnügungssteuer etabliert. Eine Pauschalbesteuerung anhand der Stückzahl verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Lt. BVerfGE 123, 1, 23 ist der Stückzahlmaßstab verfassungswidrig, da er nicht realitätsgerecht den Aufwand des Spielers abbildet, der letztlich besteuert werden soll.

Außerdem hat sich die Technik inzwischen so weiterentwickelt, dass ohnehin alle

Geldspielgeräte mit manipulationssicheren Zählgeräten ausgestattet sind, um entsprechende Umsatzdaten an die Finanzämter für die Bemessung anderer Steuerarten liefern zu können. Viele Gemeinden (auch im Landkreis Osnabrück) stellen daher ihre Satzungen entsprechend um.

Die berichteten Erfahrungen hinsichtlich Praktikabilität des Verfahrens und insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Steueraufkommen sind durchweg positiv.

 

Es wird daher vorgeschlagen, die Satzung mit Wirkung zum 01.07.2019 neu zu fassen. Die Änderungen sind in der beigefügten Neufassung der Satzung kenntlich gemacht.

Kerninhalt der neuen Satzung ist die Umstellung der Bemessungsgrundlage für

die Besteuerung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Bei Spielgeräten mit manipulationssicheren Zählwerken wird von der Verwaltung vorgeschlagen, eine Vergnügungssteuer in Höhe von 15% des Brutto-Einspielergebnisses (Spieleinsätze-Ausschüttungen) zu erheben. Im Rahmen der Beratungen in der Haushaltsklausur am 01./02. Februar 2019 wurde vorgeschlagen, den Prozentsatz auf 20% festzusetzen. Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit wird weiterhin eine Pauschalsteuer erhoben.

 


Anlagen:

 

 


Beschluss:

Der Rat der Gemeinde Bohmte beschließt die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung zum 01.07.2019 und damit das Außer-Kraft-Treten der alten Satzung. Die Neufassung beinhaltet die Änderung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Geldspielgeräten vom Stückzahlmaßstab auf das Brutto-Einspielergebnis mit einem Prozentsatz von 20%.

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt