Sachverhalt:
Mit der Annahme der Wahl ist Herr Karl Koopmann als Ersatzperson für
Frau Friederike Schneider-Solf in den Rat der Gemeinde Bohmte gewählt worden.
Gemäß § 60 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) werden
neue Ratsmitglieder zu Beginn der Sitzung förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben
nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu
beachten. Mit der Verpflichtung wird sinnvoller Weise die Pflichtenbelehrung (§
43 NKomVG i. V. m. § 54 Abs. 3 NKomVG) verbunden und ihr vorangestellt. Beides
obliegt dem Bürgermeister. Mit der Pflichtenbelehrung weist der Bürgermeister
die neue Ratsfrau und den neuen Ratsherrn auf die ihnen nach den §§ 40, 41, 42
Abs. 1, Satz 2 und Absatz 2 NKomVG obliegenden Verpflichtungen hin.
Angesprochen sind hier
§ 40 NKomVG – Amtsverschwiegenheit,
§ 41 NKomVG – Mitwirkungsverbot,
§ 42 NKomVG – Vertretungsverbot.
Weder die Verpflichtung noch die Pflichtenbelehrung sind Voraussetzung
für die Ausübung der Mandatstätigkeit, haben also nur symbolischen Charakter.
Sie haben insbesondere nicht die Wirkungen der Verpflichtung nach dem
Verpflichtungsgesetz, machen die Ratsmitglieder also nicht zu für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten im Sinne des Strafrechts; nach der
jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 9. Mai 2006) sind kommunale
Mandatsträger, solange sie nicht mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut
werden, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Vertretung und den
dazugehörigen Ausschüssen hinausgeht, auch keine Amtsträger im strafrechtlichen
Sinne, können also nicht für Straftaten im Amt, wie z.B. Vorteilsnahme und
Bestechlichkeit, zur Verantwortung gezogen werden.
Die Wirkung der förmlichen Verpflichtung erschöpft sich in dem nachdrücklichen Appell an das Pflichtbewusstsein des neuen Ratsmitglieds, den ihm kraft Gesetzes auferlegten Pflichten nachzukommen.
Als äußeres Zeichen erfolgt die Verpflichtung per Handschlag zwischen dem Bürgermeister und dem neuen Ratsmitglied. Das Erfordernis, die Pflichtenbelehrung aktenkundig zu machen (§ 43 Satz 2 NKomVG), wird mit dem Protokoll über die Sitzung erfüllt.
Anlagen:
Beschluss:
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |