Im Rahmen der Richtlinie 2002/49/EG hat das Europäische Parlament den
Lärmschutz als ein Teilziel zur Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und
Umweltschutzniveaus festgelegt. Hierbei ist der Umgebungslärm als eines der
größten Umweltprobleme bezeichnet worden. Die Umsetzung dieser Richtlinie in
nationales Recht erfolgte in Deutschland über die Anpassung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) im Jahre 2005.
„Umgebungslärm“ im Sinne dieser Richtlinie bzw. dieses Gesetzes sind
belästigende bzw. gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch
Aktivitäten des Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von
Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie
Industrieanlagen ausgeht.
Davon ausgenommen ist Lärm, welcher von der davon betroffenen Person
selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird,
Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, Lärm in Verkehrsmitteln oder Lärm,
der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist.
Vor diesem Hintergrund wurde ein EU-einheitliches Konzept zur Bewertung
und Bekämpfung von Umgebungslärm festgesetzt, um schädliche Auswirkungen und
Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu
vermindern. Allerdings sind hierbei keine Grenzwerte festgesetzt worden, die
von den jeweiligen Mitgliedsstaaten einzuhalten sind.
Hierzu waren zunächst bis zum 30.06.2017 strategische Lärmkarten zu
erarbeiten. Dies galt für Hauptverkehrsstraßen über 3 Mio. Kfz pro Jahr und die
Umgebung von Grußflughäfen mit über 50.000 Flugbewegungen pro Jahr. Die
strategischen Lärmkarten werden von der Zentralen Unterstützungsstelle
Luftreinhaltung, Lärm, Gefahrstoffe und Störfallvorsorge (ZUS LLGS) beim
Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim zentral erarbeitet.
In Bohmte sind die B 51, L 81 und L 85 betroffen und kartiert worden. In
Hunteburg sind zusätzlich die L 79 und L 80 mit in die Berechnung eingeflossen,
obwohl die notwenigen Verkehrsmengen nicht erreicht werden. Die
Kartierungsergebnisse sind über das Umgebungslärmportal des Landes
Niedersachsen öffentlich einsehbar.
Bis zum 18.07.2018 sollten durch die Kommunen die Lärmaktionspläne
erarbeitet werden.
Bei den strategischen Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen erhält die ZUS
LLGS die Verkehrsdaten mit den Verkehrsmengen über die NLSTBV. Anhand dieser
Daten werden dann für sämtliche Kommunen in Niedersachsen die Belastungen
ermittelt. Diese Zahlen sollten ursprünglich bis Ende 2016 geliefert werden,
wurden dem ZUS LLGS aber erst Anfang 2018 übermittelt, so dass erst im
Anschluss daran die Belastungen ermittelt werden konnten.
Die Gemeinde Bohmte hat zusätzlich bereits im Vorfeld die Ergebnisse der
von ihr beauftragten Zählungen in den Ortschaften Bohmte und Hunteburg
gemeldet, so dass damit auch innerorts der Umgebungslärm aus dem Straßenverkehr
berücksichtigt werden konnte. In den bisherigen Stufen zur
EU-Umgebungslärmrichtlinie wurden ausschließlich die offiziellen Verkehrsmengen
aus den Zählungen über das NLSTBV zugrunde gelegt, so dass die innerörtlichen
Bereiche hier keine Berücksichtigung fanden.
Die Ergebnisse der strategischen Lärmkarten liegen erst seit April 2018
vor, so dass nach Vorstellung der Ergebnisse im Mai 2018 die Kommunen nunmehr
Lärmaktionspläne aufstellen können.
Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den für die Umsetzung der
EU-Umgebungslärmrichtlinie gewählten Lärmwerten um Auslösewerte handelt, die
nicht mit den in Deutschland geltenden Grenzwerten verglichen werden können, da
beide Werte durch unterschiedliche Verfahren ermittelt werden. Zudem ergeben
sich aus den Lärmaktionsplänen aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsmethoden
auch keine Verpflichtungen für den Straßenbaulastträger, darin aufgeführte
Maßnahmen umzusetzen.
Die Planung von Maßnahmen innerhalb der Lärmaktionsplanung ist aber nur
notwendig, wenn eine entsprechende Anzahl von Personen mit sogenannten
Auslösewerte belastet ist.
Die Auslösewerte der Schallimmissionspegel sind für die
Lärmaktionsplanung wie folgt vom MU bestimmt worden:
„Lärmprobleme liegen auf jeden Fall vor, wenn an Wohnungen, Schulen,
Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden ein
LDEN
≥ 70 dB(A) (gemittelter 24-Stunden-Pegel mit Nacht- und
Abendzuschlägen)
und/oder
Lnight ≥ 60 dB(A)
(gemittelter Nachtpegel – 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) vorliegt.“
Die Ergebnisse der Lärmkartierung zeigen, dass die oben genannten
Auslösewerte in Bohmte nicht erreicht werden. Das heißt, dass derzeit ein
Lärmaktionsplan für Bohmte nicht weiter ausgearbeitet werden muss.
Wesentlicher Bestandteil der Lärmaktionsplanung ist aber die Information
der Öffentlichkeit. Die Öffentlichkeit muss über die Ergebnisse der
Lärmkartierung und die Handlungen der Gemeinde bezüglich der Lärmaktionsplanung
informiert werden.
Deshalb wird der Lärmaktionsplan inkl. der Handlungsempfehlungen von
einem Fachbüro erstellt und den politischen Gremien sowie der Öffentlichkeit
zur Verfügung gestellt. Der Lärmaktionsplan wird vom Fachbüro RP Schalltechnik
aus Osnabrück erarbeitet und durch Herrn Ralf Pröpper in der Sitzung am
11.06.2018 vorgestellt. Der Entwurf des Lärmaktionsplans ist der Vorlage
beigefügt.
Dass aufgrund der verspätet vorgelegten Verkehrsmengen die Erarbeitung
der strategischen Lärmkarten auch erst später erfolgen konnte, ändert nichts an
dem grundsätzlich einzuhaltenden Termin 18.07.2018 für die Erarbeitung der
Lärmaktionspläne. Der EU sind fristgerecht die erarbeiteten Lärmaktionspläne zu
melden.
Allerdings hat das Ministerium den Kommunen zugestanden, die
Lärmaktionspläne erst zum November 2018 vorzulegen.
Nach Anerkennung des Entwurfs ist die Öffentlichkeit zu informieren und
Gelegenheit zu geben, sich zu beteiligen. Vorschriften, in welcher Form diese
Beteiligung zu erfolgen hat, bestehen nicht. So können Anhörungs- oder
Erörterungstermine, Workshops, oder andere Möglichkeiten genutzt werden, um die
Öffentlichkeit zu informieren.
Seitens der Gemeinde Bohmte wird vorgesehen, die Öffentlichkeit durch
die Auslegung des Lärmaktionsplans zu informieren. Für die Dauer von einem
Monat werden die Unterlagen ausgelegt und auf der Internetseite der Gemeinde
Bohmte bereit gestellt, so dass die Öffentlichkeit Gelegenheit hat, sich zu
informieren und zu beteiligen.
In der Sitzung des Rates der Gemeinde Bohmte am 20. September 2018 soll
dann der Beschluss über den Lärmaktionsplan nach Behandlung etwaig eingegangener
Stellungnahmen erfolgen und dann an das Ministerium übersandt werden.
Anlagen:
Der Verwaltungsausschuss erkennt den Entwurf des Lärmaktionsplanes an
und beschließt die Öffentlichkeit durch Auslegung der Unterlagen zu informieren
und zu beteiligen.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |