Betreff
EU-Umgebungslärmrichtlinie, Lärmaktionsplan, Beschluss über den Entwurf und die Information der Öffentlichkeit
Vorlage
BV/162/2018
Art
Beschlussvorlage

Im Rahmen der Richtlinie 2002/49/EG hat das Europäische Parlament den Lärmschutz als ein Teilziel zur Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus festgelegt. Hierbei ist der Umgebungslärm als eines der größten Umweltprobleme bezeichnet worden. Die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht erfolgte in Deutschland über die Anpassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) im Jahre 2005.

 

„Umgebungslärm“ im Sinne dieser Richtlinie bzw. dieses Gesetzes sind belästigende bzw. gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten des Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Industrieanlagen ausgeht.

 

Davon ausgenommen ist Lärm, welcher von der davon betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, Lärm in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist.

 

Vor diesem Hintergrund wurde ein EU-einheitliches Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festgesetzt, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu vermindern. Allerdings sind hierbei keine Grenzwerte festgesetzt worden, die von den jeweiligen Mitgliedsstaaten einzuhalten sind.

 

Hierzu waren zunächst bis zum 30.06.2017 strategische Lärmkarten zu erarbeiten. Dies galt für Hauptverkehrsstraßen über 3 Mio. Kfz pro Jahr und die Umgebung von Grußflughäfen mit über 50.000 Flugbewegungen pro Jahr. Die strategischen Lärmkarten werden von der Zentralen Unterstützungsstelle Luftreinhaltung, Lärm, Gefahrstoffe und Störfallvorsorge (ZUS LLGS) beim Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim zentral erarbeitet.

 

In Bohmte sind die B 51, L 81 und L 85 betroffen und kartiert worden. In Hunteburg sind zusätzlich die L 79 und L 80 mit in die Berechnung eingeflossen, obwohl die notwenigen Verkehrsmengen nicht erreicht werden. Die Kartierungsergebnisse sind über das Umgebungslärmportal des Landes Niedersachsen öffentlich einsehbar.

 

Bis zum 18.07.2018 sollten durch die Kommunen die Lärmaktionspläne erarbeitet werden.

 

Bei den strategischen Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen erhält die ZUS LLGS die Verkehrsdaten mit den Verkehrsmengen über die NLSTBV. Anhand dieser Daten werden dann für sämtliche Kommunen in Niedersachsen die Belastungen ermittelt. Diese Zahlen sollten ursprünglich bis Ende 2016 geliefert werden, wurden dem ZUS LLGS aber erst Anfang 2018 übermittelt, so dass erst im Anschluss daran die Belastungen ermittelt werden konnten.

 

Die Gemeinde Bohmte hat zusätzlich bereits im Vorfeld die Ergebnisse der von ihr beauftragten Zählungen in den Ortschaften Bohmte und Hunteburg gemeldet, so dass damit auch innerorts der Umgebungslärm aus dem Straßenverkehr berücksichtigt werden konnte. In den bisherigen Stufen zur EU-Umgebungslärmrichtlinie wurden ausschließlich die offiziellen Verkehrsmengen aus den Zählungen über das NLSTBV zugrunde gelegt, so dass die innerörtlichen Bereiche hier keine Berücksichtigung fanden.

 

Die Ergebnisse der strategischen Lärmkarten liegen erst seit April 2018 vor, so dass nach Vorstellung der Ergebnisse im Mai 2018 die Kommunen nunmehr Lärmaktionspläne aufstellen können.

 

Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den für die Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie gewählten Lärmwerten um Auslösewerte handelt, die nicht mit den in Deutschland geltenden Grenzwerten verglichen werden können, da beide Werte durch unterschiedliche Verfahren ermittelt werden. Zudem ergeben sich aus den Lärmaktionsplänen aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsmethoden auch keine Verpflichtungen für den Straßenbaulastträger, darin aufgeführte Maßnahmen umzusetzen.

 

Die Planung von Maßnahmen innerhalb der Lärmaktionsplanung ist aber nur notwendig, wenn eine entsprechende Anzahl von Personen mit sogenannten Auslösewerte belastet ist.

 

Die Auslösewerte der Schallimmissionspegel sind für die Lärmaktionsplanung wie folgt vom MU bestimmt worden:

 

„Lärmprobleme liegen auf jeden Fall vor, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden ein

 

LDEN    ≥ 70 dB(A) (gemittelter 24-Stunden-Pegel mit Nacht- und Abendzuschlägen)

 

und/oder

 

Lnight    ≥ 60 dB(A) (gemittelter Nachtpegel – 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) vorliegt.“

 

Die Ergebnisse der Lärmkartierung zeigen, dass die oben genannten Auslösewerte in Bohmte nicht erreicht werden. Das heißt, dass derzeit ein Lärmaktionsplan für Bohmte nicht weiter ausgearbeitet werden muss.

 

Wesentlicher Bestandteil der Lärmaktionsplanung ist aber die Information der Öffentlichkeit. Die Öffentlichkeit muss über die Ergebnisse der Lärmkartierung und die Handlungen der Gemeinde bezüglich der Lärmaktionsplanung informiert werden.

 

Deshalb wird der Lärmaktionsplan inkl. der Handlungsempfehlungen von einem Fachbüro erstellt und den politischen Gremien sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Der Lärmaktionsplan wird vom Fachbüro RP Schalltechnik aus Osnabrück erarbeitet und durch Herrn Ralf Pröpper in der Sitzung am 11.06.2018 vorgestellt. Der Entwurf des Lärmaktionsplans ist der Vorlage beigefügt.

 

Dass aufgrund der verspätet vorgelegten Verkehrsmengen die Erarbeitung der strategischen Lärmkarten auch erst später erfolgen konnte, ändert nichts an dem grundsätzlich einzuhaltenden Termin 18.07.2018 für die Erarbeitung der Lärmaktionspläne. Der EU sind fristgerecht die erarbeiteten Lärmaktionspläne zu melden.

 

Allerdings hat das Ministerium den Kommunen zugestanden, die Lärmaktionspläne erst zum November 2018 vorzulegen.

 

Nach Anerkennung des Entwurfs ist die Öffentlichkeit zu informieren und Gelegenheit zu geben, sich zu beteiligen. Vorschriften, in welcher Form diese Beteiligung zu erfolgen hat, bestehen nicht. So können Anhörungs- oder Erörterungstermine, Workshops, oder andere Möglichkeiten genutzt werden, um die Öffentlichkeit zu informieren.

 

Seitens der Gemeinde Bohmte wird vorgesehen, die Öffentlichkeit durch die Auslegung des Lärmaktionsplans zu informieren. Für die Dauer von einem Monat werden die Unterlagen ausgelegt und auf der Internetseite der Gemeinde Bohmte bereit gestellt, so dass die Öffentlichkeit Gelegenheit hat, sich zu informieren und zu beteiligen.

 

In der Sitzung des Rates der Gemeinde Bohmte am 20. September 2018 soll dann der Beschluss über den Lärmaktionsplan nach Behandlung etwaig eingegangener Stellungnahmen erfolgen und dann an das Ministerium übersandt werden.

 


Anlagen:

 

 


Der Verwaltungsausschuss erkennt den Entwurf des Lärmaktionsplanes an und beschließt die Öffentlichkeit durch Auslegung der Unterlagen zu informieren und zu beteiligen.

 

 

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt