Sachverhalt:
In dem bei der Gemeinde Bohmte am 9. Januar 2017
eingegangenen Antrag der CDU – Fraktion wird die Verwaltung beauftragt, die
rechtlichen Rahmenbedingungen aufzuzeigen, wie ein durchgehender Rad- und
Fußweg an der Wéhrendorfer Straße geschaffen werden kann. Aus der beigefügten
Planskizze, die den Bestand des Rad- und Fußweges mit seinem Trassenverlauf
aufzeigt, ist zu entnehmen, dass es sich um einen Bereich in der Ortslage
Bohmte zwischen Osnabrücker Straße und VLO Gleis handelt.
Am 23.10.2017 fand im Hause der
Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr NLStbV, Geschäftsbereich
Osnabrück ein Gesprächstermin zu Erörterung der Angelegenheit statt.
An dem Termin nahmen die Herren Dr. Engelmann
und Inclan aus dem Geschäftsbereich sowie Herr Pöttker, Fachbereich 3.2,
technische Bauverwaltung teil.
Anlass dieses Gesprächs war, die rechtlichen
Rahmenbedingungen aufzuzeigen, wie ein durchgehender Rad- und Fußweg an der
Wehrendorfer Straße geschaffen werden kann um dadurch die Verkehrssicherheit zu
erhöhen.
Die gegenwärtige Situation stellt sich wie folgt
dar:
Der kombinierte Fuß- und Radweg an der Südseite
der Osnabrücker Straße, L81 von der Straßenunterführung kommend endet im
Eimündungsbereich zur Wehrendorfer Straße und ist gekennzeichnet mit dem VZ 237
„Radweg-Ende“.
Von dort weiter in südliche Richtung entlang der
Westseite der Wehrendorfer Straße bis zur Clamorstraße findet man einen
plattierten Bürgersteig auf Hochbord vor, der nicht gesondert ausgeschildert
ist. Eine Nutzung durch Radfahrer ist grundsätzlich nicht erlaubt. Aufgrund des
in Höhe der Clamorstraße befindlichen Ortsdurchfahrsteins endet hier die
geschlossene Ortslage.
Von dort bis etwa zur Kreuzung des VLO Gleises
ist ein Fußweg vorhanden, gekennzeichnet durch die Beschilderung VZ 239
„Sonderweg Fußgänger“ mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“. Der erste
Abschnitt dieses Fußweges auf einer Länge von etwa 230 m liegt innerhalb eines
gemeindeeigenen Flurstücks und wird straßenseitig abgegrenzt durch einen
Grünstreifen mit Baumbestand und Bodendeckern im Eigentum des Landes
Niedersachsen.
In entgegengesetzter Fahrtrichtung, ortseinwärts
wird in Höhe des Bahnüberganges linksseitig auf den Gehweg durch Aufstellung
des Verkehrszeichens Vz 239 „Sonderweg Fußgänger“ mit dem Hinweisschild
„Fahrrad frei“ hingewiesen.
Die Vertreter der NLStbV geben Hinweise zu den
Abmessungen für Rad- und Fußwege.
Gemäß den Empfehlungen für Radverkehrsanalagen
(ERA) ist für einen gemeinsamen Fuß- und Radweg eine Regelbreite von mindestens
2,50 m erforderlich. Für Gemeinsame Fuß- und Radwege mit zwei Fahrtrichtungen sind entsprechend
Mindestbreiten von 3,50 m einzuhalten. Rad- und Fußwege innerhalb von
Ortsdurchfahrten liegen in jedem Fall, unabhängig von Eigentumsverhältnissen,
in Zuständigkeit der Kommune. Außerhalb der Ortsdurchfahrten sind grundsätzlich
die Straßenbaulastträger zuständig. In dem Fall des Wegeabschnitts mit
begleitendem Grünstreifen südlich der Clamorstraße außerhalb der OD wird
seitens des Geschäftsbereichs Osnabrück hinsichtlich der Zuständigkeiten darauf
hingewiesen, dass sich der Weg im Eigentum der Gemeinde befindet und genauso
wie für den Gehweg innerhalb der OD die Gemeinde Bohmte Unterhaltspflichtiger
der gesamten Anlage bis zum Bahnübergang ist. Zur Unterhaltungspflicht gehört
auch die Erneuerungspflicht.
Nachstehend mögliche Umgestaltungsvarianten für einen
durchgehenden Rad- und Fußweg.
Voraussetzung für eine Verbesserung der Rad- und
Fußwegsituation an der Wehrendorfer Straße in der Form, dass die
Entwurfsparameter nach den Empfehlungen für Radverkehrsanalgen (ERA) für
Fahrradbegegnungsverkehr Anwendung finden, ist ein Zweirichtungsradweg mit
einer durchgehenden Breite von 3,50 m. Die Möglichkeit dazu ist im nördlichen
Abschnitt durch Inanspruchnahme des Parkstreifens und im Bereich von der
Clamorstraße in südliche Richtung entlang der Hinterseite der Baugrundstücke
durch Entfernung des Grünstreifens und Mitnutzung dieser Fläche gegeben. Im
Zuge des weiteren Wegeverlaufs besteht ohne Grunderwerb oder Inanspruchnahme
der Fahrbahn keine Möglichkeit der Verbreiterung von gegenwärtig ca. 2,40 m auf die erforderliche Breite von
3,50 m. Aufgrund notwendiger erheblicher Umbaumaßnahmen ist eine Verwirklichung
dieser Variante mit einem erhöhten finanziellen Aufwand verbunden.
Als weitere und finanziell günstigere
Möglichkeit zur Verbesserung der jetzigen Situation besteht aus
verkehrstechnischer Sicht die Möglichkeit der Ausschilderung eines
durchgehenden kombinierten Fuß- und Radweges zwischen der Osnabrücker Straße
und dem Gleis der VLO durch die
Anordnung des Vorschriftzeichens Vz 239 „Sonderweg Fußgänger“ und des
Zusatzeichens Vz 1022-10 „Radfahrer frei“. Hierzu ist die verkehrsbehördliche
Anordnung im Rahmen einer noch durchzuführenden Verkehrsschau einzuholen.
Aufgrund der zum Teil nicht benutzerfreundlichen Oberfläche des Plattenbelags
sowie nicht abgesenkter Bordsteine in den Einmündungsbereichen ist eine
bauliche Verbesserung anzustreben. Dazu sollten die Gehwegplatten zwischen
Osnabrücker Straße und dem Übergang der Oberflächen in Betonsteinpflaster in
Höhe des einmündenden Weges aus der Siedlung Sudheide gegen geeignetes
Betonsteinpflaster ausgetauscht werden. Hinsichtlich der Finanzierbarkeit und
unbürokratischen Umsetzung im Rahmen der Straßenunterhaltung sollte dieser
Variante gegenüber der vorgenannten der Vorzug gegeben werden. Die dafür
aufzuwendenden Haushaltsmittel werden aus der allgemeinen Straßenunterhaltung
finanziert.
Anlagen:
2 Lagepläne
Beschluss:
Der Verwaltungsausschuss beschließt, die Ausschilderung eines
durchgehenden kombinierten Fuß- und Radweges zwischen der Osnabrücker Straße
und dem Gleis der VLO durch die Anordnung des Vorschriftzeichens Vz 239
„Sonderweg Fußgänger“ und des Zusatzzeichens Vz 1022-10 „Radfahrer frei“ zu
veranlassen. Hierzu ist die verkehrsbehördliche Anordnung im Rahmen einer noch
durchzuführenden Verkehrsschau einzuholen. Aufgrund der zum Teil nicht
benutzerfreundlichen Oberfläche für Radfahrer ist eine bauliche Verbesserung
anzustreben indem die Bordsteine in den Einmündungsbereichen abgesenkt und die vorhandenen Gehwegplatten gegen
geeignetes Betonsteinpflaster ausgetauscht werden.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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62.000 € |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
54110 |
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Kostenstelle: |
630000 |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die Maßnahme
ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |