Betreff
Rad- und Fußwegesituation an der L85, Wehrendorfer Straße in der Ortslage Bohmte
Vorlage
BV/257/2017
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

In dem bei der Gemeinde Bohmte am 9. Januar 2017 eingegangenen Antrag der CDU – Fraktion wird die Verwaltung beauftragt, die rechtlichen Rahmenbedingungen aufzuzeigen, wie ein durchgehender Rad- und Fußweg an der Wéhrendorfer Straße geschaffen werden kann. Aus der beigefügten Planskizze, die den Bestand des Rad- und Fußweges mit seinem Trassenverlauf aufzeigt, ist zu entnehmen, dass es sich um einen Bereich in der Ortslage Bohmte zwischen Osnabrücker Straße und VLO Gleis handelt.

 

Am 23.10.2017 fand im Hause der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr NLStbV, Geschäftsbereich Osnabrück ein Gesprächstermin zu Erörterung der Angelegenheit statt.

 

An dem Termin nahmen die Herren Dr. Engelmann und Inclan aus dem Geschäftsbereich sowie Herr Pöttker, Fachbereich 3.2, technische Bauverwaltung teil.

 

Anlass dieses Gesprächs war, die rechtlichen Rahmenbedingungen aufzuzeigen, wie ein durchgehender Rad- und Fußweg an der Wehrendorfer Straße geschaffen werden kann um dadurch die Verkehrssicherheit zu erhöhen.

 

Die gegenwärtige Situation stellt sich wie folgt dar:

 

Der kombinierte Fuß- und Radweg an der Südseite der Osnabrücker Straße, L81 von der Straßenunterführung kommend endet im Eimündungsbereich zur Wehrendorfer Straße und ist gekennzeichnet mit dem VZ 237 „Radweg-Ende“.

 

Von dort weiter in südliche Richtung entlang der Westseite der Wehrendorfer Straße bis zur Clamorstraße findet man einen plattierten Bürgersteig auf Hochbord vor, der nicht gesondert ausgeschildert ist. Eine Nutzung durch Radfahrer ist grundsätzlich nicht erlaubt. Aufgrund des in Höhe der Clamorstraße befindlichen Ortsdurchfahrsteins endet hier die geschlossene Ortslage.

 

Von dort bis etwa zur Kreuzung des VLO Gleises ist ein Fußweg vorhanden, gekennzeichnet durch die Beschilderung VZ 239 „Sonderweg Fußgänger“ mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“. Der erste Abschnitt dieses Fußweges auf einer Länge von etwa 230 m liegt innerhalb eines gemeindeeigenen Flurstücks und wird straßenseitig abgegrenzt durch einen Grünstreifen mit Baumbestand und Bodendeckern im Eigentum des Landes Niedersachsen.

 

In entgegengesetzter Fahrtrichtung, ortseinwärts wird in Höhe des Bahnüberganges linksseitig auf den Gehweg durch Aufstellung des Verkehrszeichens Vz 239 „Sonderweg Fußgänger“ mit dem Hinweisschild „Fahrrad frei“ hingewiesen.

 

Die Vertreter der NLStbV geben Hinweise zu den Abmessungen für Rad- und Fußwege.

 

Gemäß den Empfehlungen für Radverkehrsanalagen (ERA) ist für einen gemeinsamen Fuß- und Radweg eine Regelbreite von mindestens 2,50 m erforderlich. Für Gemeinsame Fuß- und Radwege mit  zwei Fahrtrichtungen sind entsprechend Mindestbreiten von 3,50 m einzuhalten. Rad- und Fußwege innerhalb von Ortsdurchfahrten liegen in jedem Fall, unabhängig von Eigentumsverhältnissen, in Zuständigkeit der Kommune. Außerhalb der Ortsdurchfahrten sind grundsätzlich die Straßenbaulastträger zuständig. In dem Fall des Wegeabschnitts mit begleitendem Grünstreifen südlich der Clamorstraße außerhalb der OD wird seitens des Geschäftsbereichs Osnabrück hinsichtlich der Zuständigkeiten darauf hingewiesen, dass sich der Weg im Eigentum der Gemeinde befindet und genauso wie für den Gehweg innerhalb der OD die Gemeinde Bohmte Unterhaltspflichtiger der gesamten Anlage bis zum Bahnübergang ist. Zur Unterhaltungspflicht gehört auch die Erneuerungspflicht.

 

Nachstehend mögliche Umgestaltungsvarianten für einen durchgehenden Rad- und Fußweg.

 

Voraussetzung für eine Verbesserung der Rad- und Fußwegsituation an der Wehrendorfer Straße in der Form, dass die Entwurfsparameter nach den Empfehlungen für Radverkehrsanalgen (ERA) für Fahrradbegegnungsverkehr Anwendung finden, ist ein Zweirichtungsradweg mit einer durchgehenden Breite von 3,50 m. Die Möglichkeit dazu ist im nördlichen Abschnitt durch Inanspruchnahme des Parkstreifens und im Bereich von der Clamorstraße in südliche Richtung entlang der Hinterseite der Baugrundstücke durch Entfernung des Grünstreifens und Mitnutzung dieser Fläche gegeben. Im Zuge des weiteren Wegeverlaufs besteht ohne Grunderwerb oder Inanspruchnahme der Fahrbahn keine Möglichkeit der Verbreiterung von gegenwärtig  ca. 2,40 m auf die erforderliche Breite von 3,50 m. Aufgrund notwendiger erheblicher Umbaumaßnahmen ist eine Verwirklichung dieser Variante mit einem erhöhten finanziellen Aufwand verbunden.

 

Als weitere und finanziell günstigere Möglichkeit zur Verbesserung der jetzigen Situation besteht aus verkehrstechnischer Sicht die Möglichkeit der Ausschilderung eines durchgehenden kombinierten Fuß- und Radweges zwischen der Osnabrücker Straße und dem Gleis der VLO durch die  Anordnung des Vorschriftzeichens Vz 239 „Sonderweg Fußgänger“ und des Zusatzeichens Vz 1022-10 „Radfahrer frei“. Hierzu ist die verkehrsbehördliche Anordnung im Rahmen einer noch durchzuführenden Verkehrsschau einzuholen. Aufgrund der zum Teil nicht benutzerfreundlichen Oberfläche des Plattenbelags sowie nicht abgesenkter Bordsteine in den Einmündungsbereichen ist eine bauliche Verbesserung anzustreben. Dazu sollten die Gehwegplatten zwischen Osnabrücker Straße und dem Übergang der Oberflächen in Betonsteinpflaster in Höhe des einmündenden Weges aus der Siedlung Sudheide gegen geeignetes Betonsteinpflaster ausgetauscht werden. Hinsichtlich der Finanzierbarkeit und unbürokratischen Umsetzung im Rahmen der Straßenunterhaltung sollte dieser Variante gegenüber der vorgenannten der Vorzug gegeben werden. Die dafür aufzuwendenden Haushaltsmittel werden aus der allgemeinen Straßenunterhaltung finanziert.

 

 

 

 


Anlagen:

2 Lagepläne

 


Beschluss:

Der Verwaltungsausschuss  beschließt, die Ausschilderung eines durchgehenden kombinierten Fuß- und Radweges zwischen der Osnabrücker Straße und dem Gleis der VLO durch die Anordnung des Vorschriftzeichens Vz 239 „Sonderweg Fußgänger“ und des Zusatzzeichens Vz 1022-10 „Radfahrer frei“ zu veranlassen. Hierzu ist die verkehrsbehördliche Anordnung im Rahmen einer noch durchzuführenden Verkehrsschau einzuholen. Aufgrund der zum Teil nicht benutzerfreundlichen Oberfläche für Radfahrer ist eine bauliche Verbesserung anzustreben indem die Bordsteine in den Einmündungsbereichen abgesenkt  und die vorhandenen Gehwegplatten gegen geeignetes Betonsteinpflaster ausgetauscht werden.

 

 

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

62.000 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

54110

 

 

 

Kostenstelle:

630000

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt