Sachverhalt:
Der Landkreis Osnabrück und
die Stadt Osnabrück sowie die angrenzenden und die benachbarten Samt- und
Einheitsgemeinden, Städte und Gemeinden in der Tourismusregion Osnabrücker Land
haben sich zum Zwecke der Tourismusförderung als Teilaspekt der kommunalen
Wirtschaftsförderung in den jeweiligen Wirtschaftsstandorten und
Wirtschaftsräumen zu einem Verband zusammengeschlossen. Der Verband führt den
Namen „Tourismusverband Osnabrücker Land e.V.“. Er hat seinen Sitz in
Osnabrück. Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises und der
Kommunen als Verbandsmitglieder. Aufgabe des Verbandes ist es, die touristische
Entwicklung innerhalb der Wirtschaftsstandorte und Wirtschaftsräume im
Verbandsgebiets in Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder
nach den Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz insbesondere durch ein
Tourismusmarketing zu fördern.
Die öffentlichen Verbandsmitglieder
haben nach den Statuten (Satzung und Beitragsordnung) an den Tourismusverband
Osnabrücker Land e.V. zur Deckung seines Finanzbedarfs eine Umlage in Form von
Mitgliedsbeiträgen zu leisten, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen,
um diesem eine Aufgabenwahrnehmung zu ermöglichen.
Der Vorstand des
Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V. hat im Rahmen der Erarbeitung und
Umsetzung des „Fahrplans 2020 Tourismus
und Marketing für das Osnabrücker Land“ und aufgrund der aktuellen Revision des
EU-Beihilferechts am Beispiel der von den öffentlichen Verbandsmitgliedern des
Tourismusverbandes anteilig zu erbringenden Mitgliedsumlagen die Überprüfung
auf etwaige unerlaubte EU-Beihilfen begonnen bzw. fortgeführt. Die Überprüfung
kam zu dem Ergebnis, dass bei der gebotenen vorsichtigen Auslegung
beihilferelevante Sachverhalte im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegen.
Dieses deshalb, weil nicht vollständig
ausgeschlossen werden kann, dass das Merkmal der Begünstigung durch staatliche
Beihilfen oder eine Wettbewerbsverfälschung bzw. eine Beeinträchtigung des
innergemeinschaftlichen Handels vorliegen.
Nach der Definition des EU-Beihilferechts liegt eine Beihilfe immer dann
vor, soweit aus staatlichen Mitteln ein wirtschaftlicher Vorteil an ein
bestimmtes Unternehmen fließt und dieses eine Wirkung auf den Wettbewerb hat.
Der Tourismusverband Osnabrücker Lande e.V. ist unter der
Begriffsbestimmung „Unternehmen“ im Sinne des EU-Rechtes subsumiert.
II. EU-Beihilferechtliche Situationsanalyse und
Ausgangslage
Das europäische Beihilferecht ist in den
Artikeln 107 und 108 des „Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union“ (sog. Lissabon-Vertrag, nachfolgend: „AEUV“) geregelt. Danach sind aus
staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter
Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem
Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen (Art. 107 Abs. 1 AEUV). Unter dieses Beihilfeverbot fallen
nicht nur direkte Zuschüsse, sondern weitere mögliche wirtschaftliche Vorteile
(z.B. Kapitalzuführungen ohne Aussicht auf angemessene Gewinnausschüttung,
Übernahme von Bürgschaften), die den Wettbewerb verzerren können.
Wird eine Beihilfe aus staatlichen Mitteln
gewährt, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie den Wettbewerb
verfälscht und hierdurch den Handel zwischen den Mitgliedsaaten beeinträchtigt,
muss sie grundsätzlich bei der EU-Kommission angezeigt und notifiziert werden.
Diese prüft dann, ob die Mittelgewährung mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.
Hierfür gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen.
Die EU-Kommission erkennt im Rahmen von Artikel 106 AEUV an, dass
Mitgliedstaaten bestimmte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse (DAWI) erbringen müssen („DAWI-Mitteilung“). Bei der Definition von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse steht den
Mitgliedstaaten ein erhebliches Ermessen zu.
Charakteristisch für DAWI ist, dass sie nicht oder nicht in der
notwendigen Breite ohne die Gewährung von staatlichen Mitteln vom Markt
bereitgestellt werden. Weiterhin erkennt die EU-Kommission an, dass ein
Mitgliedsstaat diese Dienstleistungen nicht zwingend selbst erbringen muss,
sondern auch Dritte, wie den Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. mit der
Erbringung betrauen und hierfür Ausgleichsleistungen gewähren kann.
Staatliche Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI können
Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sein. Für diese Beihilfen sind Ausnahmeregelungen
geschaffen worden. Voraussetzung für diese DAWI-Freistellung ist allerdings ein
formeller Betrauungsakt. Der Freistellungsbeschluss der EU-Kommission enthält
hierzu die inhaltlichen Vorgaben, die in dem in Anlage 1 dargelegten
Betrauungsakt näher beschrieben sind.
Nach bislang herrschender Meinung ist auch die (touristische)
Wirtschaftsförderung unter diese Dienstleistungen zu fassen.
In jüngster Vergangenheit wurde bekannt, dass
die EU-Kommission ihr Verständnis zum Begriff der staatlichen Beihilfe
insbesondere im Kontext der öffentlichen Tourismusförderung geändert hat. Die
touristische Wirtschaftsförderung wird von dieser nur noch in einem sehr
eingeschränkten Maße als eine Aufgabe der öffentlichen Hand im Kontext der
Daseinsvorsorge verstanden. Im Kern könnte dieses bedeuten, dass die
beihilferechtliche Qualifizierung bzw. Beurteilung von zukünftig aus
öffentlichen Kassen erhaltenen Leistungen nicht mehr mittels eines
Betrauungsaktes nach dem Freistellungsbeschluss der EU-Kommission erfolgen muss
bzw. kann, sondern das entsprechend weniger voraussetzungsintensive und damit
ressourcenschonendere Instrument vor allem der De-minimis-Verordnung zum
Einsatz zu bringen ist.
Die EU-Kommission hat in mehreren
nicht-veröffentlichten Entscheidungen ihre neue Auffassung bestätigt. Die
bisherig im Kontext der Daseinsvorsorge als Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse erbrachten Tätigkeiten, stellen nach den
allerjüngsten Entscheidungen der EU-Kommission – im Wesentlichen sogenannte
„nichtwirtschaftliche Tätigkeiten“ oder wirtschaftliche Tätigkeiten von
lediglich „lokaler Bedeutung“ dar. Konsequenz ist in beiden Fällen der Entfall
des Beihilfebegriffs, da dieser zum einen an eine wirtschaftliche Tätigkeit
anknüpft und die Tätigkeiten von grundsätzlich grenzüberschreitender Auswirkung
für den Handel oder Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten sein müssen.
Abzuwarten bleiben die zum Zeitpunkt der Vorlage
dieses Beschlusses im November 2017 noch nicht vorliegenden Ergebnisse der
weiteren Abstimmungsrunden zwischen der EU-Kommission und den auf deutscher
Seite beteiligten Stellen. Aus Vorsichtsgründen wurde der zur Befassung
vorgelegte Betrauungsakt daher um Bestimmungen erweitert, die es erlauben, auf
die fortschreitende Entwicklung zu reagieren. Die Aussagen der EU-Kommission
aus jüngster Zeit sind bislang nur in wenigen
Einzelfällen Gegenstand der Befassung durch die europäischen und nationalen
Gerichte (gewesen).
Insbesondere
vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftstätigkeit des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V. und im Zusammenhang mit den zeitnah durch den Verband
benötigten Ausgleichsleistungen sollten diese durch die Betrauung des Verbandes
gemäß Freistellungsbeschluss der EU-Kommission mittels Betrauungsakt gem.
Anlage 1 zu dieser Vorlage beihilferechtlich abgesichert werden.
III. Verfahrensschritte
Der Betrauungsakt ist von allen Mitgliedskommunen des Tourismusverbandes
Osnabrücker Land e.V. gleichlautend zu beschließen und hat die in der Vorlage
genannten Regelungsinhalte zu berücksichtigen. Der Betrauungsakt führt zu
keiner Änderung der Rechte und Pflichten des jeweiligen kommunalen
Verbandsmitglieds.
Für den Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. wird ein Betrauungsakt
vorgelegt, mit dem zukünftig insbesondere die Umlagenfinanzierung für die
nächsten Wirtschaftsjahre des Verbandes geregelt wird. Die Umlagen der
kommunalen Verbandsmitglieder in Form von Mitgliedsbeiträgen sollen den
Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. daher weiterhin allgemein in die Lage
versetzen, seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen.
Der Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. benötigt von jedem
Verbandsmitglied eine Mitteilung über den Erlass des Betrauungsaktes.
Die Mitgliederversammlung des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V.
muss sodann über die Annahme der Betrauung beschließen. Ein entsprechender
Antrag wird in der nächsten Mitgliederversammlung des Verbandes eingebracht
werden.
Hinsichtlich des
Betrauungsaktes ist es angezeigt, entsprechende Hinweise auf den Charakter der
Aufgaben des Tourismusmarketings und der (touristischen) Wirtschaftsförderung
als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie einen
Verweis auf den Freistellungsbeschluss der EU-Kommission Betrauungsakt
aufzunehmen. Die entsprechenden Ergänzungen der Verbandssatzung gemäß Anlage 2
werden nach Bekanntgabe des Betrauungsaktes zu einem späteren Zeitpunkt
ergänzend nachgeführt.
Der Betrauungsakt bestätigt und konkretisiert den durch die Satzung
begründeten Zweck des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V.,
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von § 106
Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu
erbringen, um damit den Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts
(„Almunia-Paket“ und „Altmark-Trans“-Rechtsprechung) Rechnung zu tragen. Der
Betrauungsakt zugunsten des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V. beruht auf
der am 31. Januar 2012 in Kraft getretenen Freistellungsbeschluss 2012/21/EU
und ist auf einen Zeitraum bis zum 31.12.2021 befristet. Der Betrauungsakt
folgt im Aufbau den in Stadt und Landkreis Osnabrück bereits in der
Vergangenheit praktizierten Betrauungen.
Es wird daher
rechtsvorsorglich empfohlen, die Tätigkeit des Tourismusverbandes Osnabrücker
Land e.V. mit einem die Regelungen der Verbandssatzung ergänzenden
Betrauungsaktes beihilferechtskonform abzusichern.
Anlagen:
Beschluss:
1. Der Rat der Gemeinde Bohmte betraut den
Tourismusverband Osnabrücker Land für die Dauer von 5 Jahren befristet nach
Maßgabe des als Anlage 1 beigefügten
Betrauungsaktes.
2. Der Rat der Gemeinde Bohmte verpflichtet
den jeweiligen Vertreter des Rates der Gemeinde Bohmte in der
Mitgliederversammlung des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V.
a)
auf die
Einhaltung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 des Betrauungsaktes und
b)
auf die
Erbringung der in § 3 des Betrauungsaktes aufgeführten Dienstleistungen
hinzuwirken.
3. Der Rat der Gemeinde Bohmte nimmt die
erforderliche Änderung der Verbandssatzung des Tourismusverbandes Osnabrücker
Land e.V. laut Anlage 2 zur Kenntnis
und weist die in die Mitgliederversammlung entsandten Vertreter an, dort
jeweils auf eine Umsetzung des Betrauungsaktes durch Änderung der
Verbandssatzung bis spätestens 31.12.2018 dergestalt hinzuwirken, dass die Mitgliederversammlung
durch jeweiligen Beschluss eine entsprechende Weisung des Vorstands an die
jeweilige Geschäftsführung erteilt. Sie werden außerdem angewiesen, alle in
Verbindung mit dem Beschluss des Betrauungsaktes erforderlichen Regelungen zu
treffen, insbesondere die in diesem Zusammenhang erforderlichen
rechtsverbindlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die in
dem Zusammenhang mit dem Betrauungsakt erforderlich und/oder zweckmäßig
erscheinen.
4. Der
Bürgermeister wird ermächtigt, den Betrauungsakt als Verwaltungsakt an den
Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. zu erlassen und bekannt zu geben.
5. Falls sich aufgrund
rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundsbeamten, die Aufsichtsbehörden oder
das Registergericht sowie aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen
Änderungen an dem Betrauungsakt und/oder der Vereinssatzung als notwendig oder
zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen Änderungen einverstanden,
sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses und dessen Anlage
sowie die Satzung des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V. nicht verändert
werden.
Der
Bürgermeister wird außerdem ermächtigt, den in der Anlage 1 zur Beschlussvorlage BV 255/2017 beigefügten Betrauungsakt
während seiner Laufzeit im Rahmen der künftigen Rechtsentwicklung den
jeweiligen Erfordernissen anzupassen.
6. Der
Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Landkreis Osnabrück sowie die Städte
und Gemeinden bzw. Samtgemeinden Stadt Osnabrück Gemeinde Bad Essen,
Stadt Bad Iburg, Gemeinde Bad Laer, Gemeinde Bad Rothenfelde, Gemeinde Belm,
Gemeinde Bissendorf, Gemeinde Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen, Stadt
Georgsmarienhütte, Gemeinde Glandorf, Gemeinde Hagen, Gemeinde Hasbergen,
Gemeinde Hilter, Stadt Melle, Gemeinde Ostercappeln, Gemeinde Wallenhorst,
Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück, Samtgemeinde Fürstenau,
Samtgemeinde Neuenkirchen sowie die im Zweckverband
„Erholungsgebiet Hasetal“ zusammengeschlossenen Städte, Gemeinden und
Samtgemeinden Stadt Meppen, Stadt Haselünne, Samtgemeinde Herzlake, Stadt
Löningen, Gemeinde Essen, Gemeinde Lindern, Gemeinde Lastrup, Samtgemeinde
Artland, Samtgemeinde Bersenbrück gleichlautende
Beschlüsse fassen.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
X |
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |