Betreff
Weiteres Vorgehen zur Deckenerneuerung Schützenstraße
Vorlage
IV/135/2017
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

Mit den Arbeiten zur Deckenerneuerung der Schützenstraße von der Leverner Straße bis Abfahrt zum Schützenplatz wurde im Jahr 2016 nach öffentlichem Ausschreibungswettbewerb die Firma Wragge, 49457 Drebber mit einem Angebotspreis von 39.646,93 € beauftragt. Nachdem die vorbereitenden Leistungen aufgenommen wurden, zeigte sich in diesem Zuge, dass der Abschnitt der Fahrbahn zwischen „Im Achterfelde“ und „Am Pastorengarten“ keinen ausreichenden Gesamtaufbau aufweist. Aufgrund des zu geringen anstehenden Asphaltaufbaus in dem Bereich und des vorherigen notwendigen Abfräsens entspricht die Aufbringung einer neuen Asphaltdeckschicht in 3 bis 4 cm Stärke ohne Einbau einer zusätzlichen bituminösen Tragschicht bei weitem nicht dem Stand der allgemein anerkannten Regeln der Straßenbautechnik. Im Vorfeld der Straßenbaumaßnahme wurde lediglich  ein Bohrkern in Höhe des Einmündungsbereiches „An der Isenburg“ entnommen, dessen Asphaltprobe sich hinsichtlich der Untersuchung auf PAK als unbedenklich erwies und die Schichtdicke mit 8 cm ausreichend war.

 

Seitens des Auftragnehmers sind daraufhin entsprechend den Bestimmungen der VOB Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, die zu später auftretenden Mängeln führen könnte,  angemeldet worden. Für die ergänzenden Leistungen in dem Bereich zwischen „Im Achterfelde“ und „Am Pastorengarten“ wurde ein Nachtragsangebot in Höhe von 35.783,30 € vorgelegt. Darin enthalten ist eine regelkonforme Erneuerung des kompletten Oberbaus einschließlich Einbau einer neuen Schottertragschicht mit vorhergehendem Aushub des anstehenden Bodens sowie bituminöser Trag- und Deckschicht.

 

Im Hinblick auf den erschließungs- und ausbaubeitragsrechtlichen Gesichtspunkt mit der erforderlichen Bildung von Abschnitten erstreckt sich die Schützenstraße auf einer Gesamtlänge von 1.050 m von der Leverner Straße bis zur Straße Hinterfelde. Die Schützenstraße ist in drei Abschnitten aufgeteilt. Der nördliche Abschnitt, von der Leverner Straße bis etwa in Höhe des Schützenplatzes, liegt im Bebauungsplanbereich, der weiter verlaufende südliche Straßenabschnitt bis zur Siedlung im Sonnenbrink ist dem Außenbereich zuzuordnen und der am Baugebiet Sonnenbrink verlaufende Abschnitt bis zur Straße Hinterfelde liegt wiederrum innerhalb eines bebauten Bereiches. Bei dem im Jahr 2016 zur Deckenerneuerung vorgesehenen Abschnitt handelt es sich um den im Bebauungsplangebiet liegen Abschnitt zwischen Leverner Straße  und Zufahrt Schützenplatz.

 

Der Straßenabschnitt zwischen Leverner Straße und „Im Achterfelde“ weist die charakteristischen Eigenschaften der endgültigen Herstellung, wie Fahrbahn, Gehweg, Entwässerungsanlage und Straßenbeleuchtung auf. Eine Deckenerneuerung in der Form, wie sie in diesem Abschnitt vorgesehen ist, dient  der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes und wird dadurch nicht über den ursprünglichen Zustand hinaus erweitert. Danach handelt es sich um eine Instandhaltung. Nach erster Einschätzung wurde dieser Abschnitt bereits seinerzeit nach Fertigstellung als eigene Einrichtung beitragspflichtig abgerechnet.

 

Bei dem weiter in südliche Richtung führenden Straßenabschnitt bis Pastorengarten  reicht, wie bereits erwähnt, aufgrund des unzureichenden Unterbaus eine Deckenerneuerung nicht aus. Die Fahrbahn samt Unterbau ist entsprechend dem Regelwerk bis zu 60 cm Tiefe aufzunehmen und wieder herzustellen. Die Fahrbahn als Teil der Straßenanlage wird dadurch im Hinblick auf den Vermögensstand in einen erheblich verbesserten Standard gebracht und ist als Investition zur Abgrenzung einer Instandhaltung zu bewerten. Da hier einerseits eine deutliche Abgrenzung zu einem Abschnittbereich nicht erkennbar ist und andererseits die Merkmale der endgültigen Herstellung aufgrund der zum Teil fehlenden Beleuchtung, Entwässerung und Gehwege demensprechend nicht in vollem Umfang vorliegen, würde es sich nicht um eine endgültige Herstellung einer Einrichtung handeln, die nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen ist.

 

Betrachtet man hingegen den Straßenabschnitt zwischen „Im Achterfelde“ und der Einmündung der Gemeindestraße hinter dem Schützenplatz kann dies als eigenständiger Abschnitt angenommen werden, und bildet zugleich den Abschluss des bebauten Bereiches. Gegenüber den vorgenannten Kosten entsteht dadurch eine Erhöhung von weiteren geschätzten 30.000,00 €. Nach Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Bohmte wäre damit die Möglichkeit gegeben, den Kostenaufwand ausschließlich für die Fahrbahn als Teilbetrag über die Anwendung der Kostenspaltung umzulegen.

 

Aufgrund der vielen Unabwägbarkeiten bedürfen diese Einschätzungen allerdings im Vorfeld einer erschließungsbeitragsrechtlichen Prüfung.

 

Der Ortsrat nimmt zur Kenntnis,

 

dass eine Deckenerneuerung durch vorheriges Abfräsen der vorhandenen Fahrbahndecke ohne weitere Veränderung des Unterbaus zwischen der Leverner Straße und der Straße „Im Achterfelde“ möglich  und aus Unterhaltungsmitteln zu finanzieren wäre.

 

dass die Fahrbahnherstellung im weiteren Verlauf bis „Am Pastorengarten“ nur über eine Erneuerung des gesamten Fahrbahnaufbaus nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zulässig ist. Als Abgrenzung zur Instandhaltung würde es sich um eine Investition handeln. Der dafür anfallende Erschließungsaufwand ist aufgrund der fehlenden Abschnittsbildung nicht umlagefähig.

 

dass erst eine Erneuerung des gesamten Fahrbahnaufbaus nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zur Einmündung der Gemeindestraße hinter dem Schützenplatz erschließungsbeitragsfähig ist.

 

zur Erlangung von Rechtssicherheit sind die beitragsrechtlichen Aspekte durch ein Fachbüro zu klären.