Sachverhalt:
Mit der Erweiterung des Friedhofes Bohmte werden auch zwei neue
Bestattungsformen eingeführt. Durch die Erstellung einer Sarggemeinschaftsgrabanlage
und von Baumurnengräbern wird es erforderlich die bestehende Satzung über die
Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Bohmte vom 8.
Dezember 2003, zuletzt geändert durch
die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Aufrechterhaltung der Ordnung
auf den Friedhöfen der Gemeinde Bohmte vom 10. Dezember 2015 anzupassen.
Die angepassten Ergänzungen würden sich mit den farblich markierten
Änderungen wie folgt darstellen:
§ 16 Abs. 1 und 2 erhalten
folgenden Wortlaut:
„(1) Als Sondergrabstätten gelten:
- anonyme
Reihengräber für Erdbestattungen
- anonyme
Reihengräber für Urnenbestattungen
- Urnenreihengräber
in Urnengemeinschaftsgrabanlagen
-
Urnendoppelwahlgräber in pflegefreien Gräberfeldern
- Sargreihengräber in Sarggemeinschaftsgrabanlagen
-
Sargdoppelwahlgräber in Sarggemeinschaftsgrabanlagen
-
Baumurnenreihengräber
-
Baumurnenwahlgräber
(2) Die Sondergrabstätten werden von der Gemeinde Bohmte auf den Friedhöfen bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt und als ausschließlich von der Gemeinde Bohmte zu pflegende Grabstätten angelegt. Sie lassen keine individuelle Gestaltung zu.
Jedoch ist
eine individuelle Grabsteingestaltung, nach den Vorgaben zu § 19 Abs. 6 dieser
Satzung bei folgenden Sondergrabstätten
erlaubt:
- Baumurnenwahlgräber
- Sargreihengräber in
Sarggemeinschaftsgrabanlagen
- Sargdoppelwahlgräber in
Sarggemeinschaftsgrabanlagen
§ 2 § 19 Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut:
Grabmale sollen bei allen Reihen- und Wahlgrabstätten nicht höher als
1,oo m sein. Ausnahmen können zugelassen werden auf Wahlgrabstätten am äußeren
Rande des Friedhofes, an Endpunkten von Wegen oder vor größeren
Pflanzengruppen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt
von 0,40 m bis 1,00
m Höhe 12 cm,
von 1,00 m bis 1,50
m Höhe 16 cm
und ab 1,50 m Höhe
18 cm.
In den Sarggemeinschaftsgrabanlagen und
Baumurnenwahlgrabanlagen sollen
Grabsteine bei
Reihen- und Wahlgräbern nicht höher als 0,80 m und 1,10 m breit
(Mindeststärke 12 cm) sowie die Ablageplatten nicht größer als 0,50
m x 0,40 m x 0,05 m sein,
Stelen bei Reihengräber nicht höher als 0,80 m und
0,45 m breit sowie die Ablageplatten nicht größer als 0,50 m x 0,40 m x 0,05 m
sein,
Stelen bei Wahlgräbern nicht höher als 1,00 m und
0,45 m breit sowie die Ablageplatten nicht größer als 0,50 m x 0,40 m x 0,05 m
sein.
Anlagen: Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die
Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Bohmte vom 8.
Dezember 2003
Beschluss: Der Rat beschließt die
Satzung zur 3. Änderung der Satzung über
die Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Bohmte in der
vorliegenden Fassung.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei dem zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |