Betreff
Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Bohmte vom 8. Dezember 2003
Vorlage
BV/073/2017
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Mit der Erweiterung des Friedhofes Bohmte werden auch zwei neue Bestattungsformen eingeführt. Durch die Erstellung einer Sarggemeinschaftsgrabanlage und von Baumurnengräbern wird es erforderlich die bestehende Satzung über die Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Bohmte vom 8. Dezember 2003, zuletzt  geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Bohmte vom 10. Dezember 2015 anzupassen.

 

Die angepassten Ergänzungen würden sich mit den farblich markierten Änderungen wie folgt darstellen:

 

 

§ 16 Abs. 1 und 2 erhalten  folgenden Wortlaut:

 

„(1) Als Sondergrabstätten gelten:

                - anonyme Reihengräber für Erdbestattungen

                - anonyme Reihengräber für Urnenbestattungen

                - Urnenreihengräber in Urnengemeinschaftsgrabanlagen

                - Urnendoppelwahlgräber in pflegefreien Gräberfeldern

                - Sargreihengräber in Sarggemeinschaftsgrabanlagen

                - Sargdoppelwahlgräber in Sarggemeinschaftsgrabanlagen

                - Baumurnenreihengräber

                - Baumurnenwahlgräber

 

(2) Die Sondergrabstätten werden von der Gemeinde Bohmte auf den Friedhöfen  bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt und als ausschließlich von der Gemeinde  Bohmte zu pflegende Grabstätten angelegt. Sie lassen keine individuelle Gestaltung zu.

 

 Jedoch ist eine individuelle Grabsteingestaltung, nach den Vorgaben zu § 19 Abs. 6 dieser Satzung  bei folgenden Sondergrabstätten erlaubt:

                -  Baumurnenwahlgräber

                -  Sargreihengräber in Sarggemeinschaftsgrabanlagen

                -  Sargdoppelwahlgräber in Sarggemeinschaftsgrabanlagen

 

 

 

 

§ 2          § 19 Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut:

               

Grabmale sollen bei allen Reihen- und Wahlgrabstätten nicht höher als 1,oo m sein. Ausnahmen können zugelassen werden auf Wahlgrabstätten am äußeren Rande des Friedhofes, an Endpunkten von Wegen oder vor größeren Pflanzengruppen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

 

von 0,40 m bis 1,00 m Höhe 12 cm,

von 1,00 m bis 1,50 m Höhe 16 cm

und ab 1,50 m Höhe 18 cm.

 

In den Sarggemeinschaftsgrabanlagen und Baumurnenwahlgrabanlagen  sollen

 

Grabsteine bei  Reihen- und Wahlgräbern nicht höher als 0,80 m und 1,10 m breit (Mindeststärke  12 cm)  sowie die Ablageplatten nicht größer als 0,50 m x 0,40 m x 0,05 m sein,

 

Stelen bei Reihengräber nicht höher als 0,80 m und 0,45 m breit sowie die Ablageplatten nicht größer als 0,50 m x 0,40 m x 0,05 m sein,

 

Stelen bei Wahlgräbern nicht höher als 1,00 m und 0,45 m breit sowie die Ablageplatten nicht größer als 0,50 m x 0,40 m x 0,05 m sein.

 


Anlagen: Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Bohmte vom 8. Dezember 2003

 

 


Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung zur 3.  Änderung der Satzung über die Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Bohmte in der vorliegenden Fassung.

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei dem zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt