Sachverhalt:
Im Zuge der Erweiterung des Friedhofes Bohmte werden
zwei neue Bestattungsformen eingeführt. Durch die Erstellung einer
Sarggemeinschaftsgrabanlage und von Baumurnengräbern wird es erforderlich die
bestehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
gemeindlichen Friedhöfe der Gemeinde Bohmte vom 8. Dezember 2003, zuletzt geändert
durch die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe in der Gemeinde Bohmte vom 10.
Dezember 2015 anzupassen.
Erforderliche Ergänzungen würden sich mit den farblich markierten
Änderungen in der derzeitigen Gebührensatzung wie folgt darstellen:
I. Grabgebühren
1.1 für
ein Reihengrab sowie für ein anonymes Reihengrab für Erdbestattungen
a) für Verstorbene bis einschließlich der Vollendung des 5. Lebensjahres 200,00 €
b) für Verstorbene nach Vollendung des Vollendung des 5.
Lebensjahres 300,00 €
1.2 für
ein Urnenreihengrab
100,00 €
1.3 für
ein Urnenwahlgrab je Doppelgrab 200,00 €
1.4 für
ein anonymes Urnengrab 100,00 €
1.5 für
ein Urnenreihengrab in Urnengemeinschaftsgrabanlagen
780,00 €
1.6 für
ein Urnendoppelgrab in pflegefreien Gräberfeldern 4.600,00 €
1.7 für
ein Baumurnenreihengrab
1.8 für ein Baumurnendoppelgrab
für
jede weitere Baumurnengrabstellen
1.9 für
ein Wahlgrab je Grabstelle 300,00€
1.10 für ein Sargreihengrab in Sarggemeinschaftsgrabanlagen
a)
mit Grabdenkmal
b)
ohne Grabdenkmal
1.11 für ein Sargdoppelgrab in Sarggemeinschaftsgrabanlagen
a)
mit Grabdenkmal
b)
ohne Grabdenkmal
II. Gebühren für die
Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgräbern
1. für
ein Wahlgrab
1.1 für
jedes Jahr der Verlängerung bis zum Ablauf der Ruhefrist je Grabstelle
6,67 €
1.2 bei
einer Verlängerung für die gesamte Wahlgrabstätte um 30 Jahre je
Grabstelle
200,00 €
2. für
ein Urnenwahlgrab
2.1 für
jedes Jahr der Verlängerung bis zum Ablauf der Ruhefrist je Grabstelle
2,23 €
2.2 bei
Verlängerung für die gesamte Grabstätte um 30 Jahre je Grabstelle
67,00 €
2.3 für
jedes Jahr Verlängerung bis zum Ablauf der Ruhefrist je Doppelgrab in
pflegefreien Gräberfeldern 220,00
€
2.4 für
jedes Jahr Verlängerung bis zum Ablauf der Ruhefrist je
Doppelgrab
in pflegefreien Sarggemeinschaftsgrabanlagen
2.5 für
jede Jahr Verlängerung bis zum Ablauf der Ruhefrist je
Grabstelle
in Baumurnengrabfeldern
III. Aus- und Umbettungsgebühren
1.
für die
Genehmigung der Aus- oder Umbettung einer Leiche
30,00 €
-Die
Zulässigkeit anderer Behörden, u.a. Gesundheitsamt und
Landkreis Osnabrück, wird hierdurch nicht
berührt.
2. für
die Durchführung der
a)
Sargausbettung von Verstorbenen bis einschließlich des 5. Lebensjahres 200,00 €
b) Sargausbettung von Verstorbenen nach Vollendung des 5.
Lebensjahres 350,00 €
c)
Ausbettung von Urnen 150,00
€
3. für
die Durchführung der
a) Sargumbettung von Verstorbenen bis einschließlich des 5.
Lebensjahres 400,00 €
b) Sargumbettung von Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres 600,00 €
c)
Umbettung von Urnen
300,00 €
4. Besonderer
Arbeits-, Zeit- oder Kostenaufwand oder besonders schwierige Gestaltung der
Umbettung können zu Gebührenzuschlägen führen.
IV. Grabschaufelgebühr
1. je
Grabstelle
a)
für Verstorbene bis einschließlich des 5. Lebensjahres 200,00 €
b)
für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres
300,00 €
für
Totgeburten
100,00 €
2. bei
Bestattung übereinander für die erste Bestattung 600,00 €
3. für
Urnenbeisetzungen 150,00
€
Sonstige Leistungen, Ausschmücken usw. sind mit dem Totengräber zu
vereinbaren.
Das Entgelt für zusätzliche Leistungen ist im vorstehenden Betrag nicht
enthalten.
V. Jährliche Unterhaltungsgebühr
1. Gebühr
für die Unterhaltung der Friedhofsanlagen je Grabstelle jährlich 10,00 €
2. Auf Wunsch kann die Gebühr zu 1. für Reihengräber sowie
Urnenreihengräber für die Dauer der Laufzeit des Nutzungsrechts in einer Summe
gezahlt werden.
VI. Gebühr für die Kapellenbenutzung
1.
1.
Kapellenbenutzung
300,00 €
Mit der Gebühr für die
Kapellenbenutzung sind u.a. abgeholten:
Die Benutzung und Ausschmückung der Kapelle, die Aufbahrung in der
Leichenkammer, die Benutzung des Leichenwagens.
2.
Kapellenbenutzung
ohne Leichenkammer
150,00 €
VII. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer
a)
Für die
Benutzung einer Leichenkammer zur Aufbewahrung eines Toten,
der nicht auf einem der Friedhöfe
der Gemeinde Bohmte bestattet wird,
wird für jeden angefangen Tag
eine Gebühr von 100,00
€
erhoben.
b)
Für die
Benutzung einer Leichenkammer ohne Kapellenbenutzung zur
Aufbewahrung eines Toten, der auf
einem der Friedhöfe
der Gemeinde Bohmte bestattet
wird, wird für jeden angefangenen
Tag eine Gebühr von
100,00 €
höchstens
300,00€
erhoben.
VIII. Sonstige Gebühren
1.
für die
Umschreibung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab bei Teilung
oder Wechsel des
Verfügungsberechtigten, außer bei
Eheleuten 20,00 €
2. Abräumen
der Gräber gem. § 9 Abs. 4 der Friedhofssatzung tatsächl. Aufwand
3. Abräumen
der Gräber gem. § 24 Abs. 10 der Friedhofssatzung
30,00 €
4. Abräumen
der Gräber gem. § 13 Abs. 5 und § 14 Abs. 16
der Friedhofsstzung
tatsächl.Aufwand
5. Genehmigung
zur Errichtung eines Grabmals
30,00 €
Die
Gebühr ist bei der Antragstellung im Voraus zu entrichten.
6. Ausstellung
einer Ersatzurkunde
30,00 €
7. Genehmigung
sonstiger Anträge in Friedhofsangelegenheiten
30,00 €
8. Aufbewahrung
von Urnen nach Ablauf von 10 Tagen für jede weitere 30,00
€
angefangene
Woche
9. Beschriftung
Gedenkstein für Gemeinschaftsgrabanlagen und
pflegefreie
Gräberfelder je Buchstabe/Ziffer
tatsächl.
Aufwand
Die Gebührentatbestände für die neuen Grabformen
Sarggemeinschaftsgrabanlagen und
Baumgräber werden derzeit durch das Institut für Kommunale
Haushaltswirtschaft Goebel in Kassel auf der Grundlage der Fortschreibung der
bestehenden Kalkulation ermittelt.
Die Kalkulationsergebnisse werden in der Sitzung vorgestellt
Anlagen: Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe in der
Gemeinde Bohmte vom 8. Dezember 2003
Beschluss:
Der Rat beschließt die Satzung zur 4.
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der gemeindlichen Friedhöfe in der Gemeinde Bohmte in der vorliegenden Fassung.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei dem zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |