Betreff
Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe in der Gemeinde Bohmte vom 8.Dezember 2003
Vorlage
BV/072/2017
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt: Im Zuge  der Erweiterung des Friedhofes Bohmte werden zwei neue Bestattungsformen eingeführt. Durch die Erstellung einer Sarggemeinschaftsgrabanlage und von Baumurnengräbern wird es erforderlich die bestehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe der Gemeinde Bohmte vom 8. Dezember 2003, zuletzt geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe in der Gemeinde Bohmte vom 10. Dezember  2015  anzupassen.

 

Erforderliche Ergänzungen würden sich mit den farblich markierten Änderungen in der derzeitigen Gebührensatzung wie folgt darstellen:

 

 

I.             Grabgebühren

1.1          für ein Reihengrab sowie für ein anonymes Reihengrab für Erdbestattungen

a) für Verstorbene bis einschließlich der Vollendung des 5. Lebensjahres     200,00 €

b) für Verstorbene nach Vollendung des Vollendung des 5. Lebensjahres  300,00 €

1.2          für ein Urnenreihengrab                                                                                                                            100,00 €

1.3          für ein Urnenwahlgrab je Doppelgrab                                                                              200,00 €

1.4          für ein anonymes Urnengrab                                                                                                    100,00 €

1.5          für ein Urnenreihengrab in Urnengemeinschaftsgrabanlagen                               780,00 €

1.6          für ein Urnendoppelgrab in pflegefreien Gräberfeldern                                                      4.600,00 €

1.7          für ein Baumurnenreihengrab

1.8          für ein Baumurnendoppelgrab

                für jede weitere Baumurnengrabstellen

1.9          für ein Wahlgrab je Grabstelle                                                                                                  300,00€

1.10       für ein Sargreihengrab in Sarggemeinschaftsgrabanlagen

                a) mit Grabdenkmal

                b) ohne Grabdenkmal

1.11       für ein Sargdoppelgrab in Sarggemeinschaftsgrabanlagen

                a) mit Grabdenkmal

                b) ohne Grabdenkmal

 

 

 

 


II.            Gebühren für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgräbern

1.            für ein Wahlgrab

1.1          für jedes Jahr der Verlängerung bis zum Ablauf der Ruhefrist je Grabstelle           6,67 €

1.2          bei einer Verlängerung für die gesamte Wahlgrabstätte um     30 Jahre je

           Grabstelle                                                                                                      200,00 €

2.            für ein Urnenwahlgrab

2.1          für jedes Jahr der Verlängerung bis zum Ablauf der Ruhefrist je Grabstelle           2,23 €

2.2          bei Verlängerung für die gesamte Grabstätte um 30 Jahre je Grabstelle               67,00 €

2.3          für jedes Jahr Verlängerung bis zum Ablauf der Ruhefrist je Doppelgrab in pflegefreien Gräberfeldern                                                                                                    220,00 €

2.4          für jedes Jahr Verlängerung bis zum Ablauf der Ruhefrist je 

                Doppelgrab in pflegefreien Sarggemeinschaftsgrabanlagen

2.5          für jede Jahr Verlängerung bis zum Ablauf der Ruhefrist je

                Grabstelle in Baumurnengrabfeldern

 

III.          Aus- und Umbettungsgebühren

1.                   für die Genehmigung der Aus- oder Umbettung einer Leiche                                      30,00 €

                -Die Zulässigkeit anderer Behörden, u.a. Gesundheitsamt und

                 Landkreis Osnabrück, wird hierdurch nicht berührt.

2.            für die Durchführung der

                a) Sargausbettung von Verstorbenen bis einschließlich des 5. Lebensjahres  200,00 €

b) Sargausbettung von Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres  350,00 €

                c) Ausbettung von Urnen                                                                                           150,00 €

3.            für die Durchführung der

a) Sargumbettung von Verstorbenen bis einschließlich des 5. Lebensjahres   400,00 €

b) Sargumbettung von Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres   600,00 €

                c) Umbettung von Urnen                                                                                            300,00 €

4.            Besonderer Arbeits-, Zeit- oder Kostenaufwand oder besonders schwierige Gestaltung der Umbettung können zu Gebührenzuschlägen führen.

 

IV.          Grabschaufelgebühr

1.            je Grabstelle

                a) für Verstorbene bis einschließlich des 5. Lebensjahres                                       200,00 €

                b) für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres                                       300,00 €

                für Totgeburten                                                                                                           100,00 €

2.            bei Bestattung übereinander für die erste Bestattung                                        600,00 €

3.            für Urnenbeisetzungen                                                                                                 150,00 €

 

Sonstige Leistungen, Ausschmücken usw. sind mit dem Totengräber zu vereinbaren.

Das Entgelt für zusätzliche Leistungen ist im vorstehenden Betrag nicht enthalten.

 

V.           Jährliche Unterhaltungsgebühr

1.            Gebühr für die Unterhaltung der Friedhofsanlagen je Grabstelle jährlich                    10,00 €

2.            Auf Wunsch kann die Gebühr zu 1. für Reihengräber sowie Urnenreihengräber für die Dauer der Laufzeit des Nutzungsrechts in einer Summe gezahlt werden.

 

VI.          Gebühr für die Kapellenbenutzung

1.                   1. Kapellenbenutzung                                                                                             300,00 €

Mit der Gebühr für die Kapellenbenutzung sind u.a. abgeholten:

Die Benutzung und Ausschmückung der Kapelle, die Aufbahrung in der Leichenkammer, die Benutzung des Leichenwagens.

2.                   Kapellenbenutzung ohne Leichenkammer                                                   150,00 €

 

VII.         Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer

a)      Für die Benutzung einer Leichenkammer zur Aufbewahrung eines Toten,

                der nicht auf einem der Friedhöfe der Gemeinde Bohmte bestattet wird,

wird für jeden angefangen Tag eine Gebühr  von                                                   100,00 €

erhoben.

 

b)      Für die Benutzung einer Leichenkammer ohne Kapellenbenutzung zur

 Aufbewahrung eines Toten, der auf einem der Friedhöfe

 der Gemeinde Bohmte bestattet wird, wird für jeden angefangenen

Tag eine Gebühr von                                                                                       100,00 €

höchstens                                                                                                                   300,00€

erhoben.

 

 

VIII.       Sonstige Gebühren

1.                  für die Umschreibung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab bei Teilung

      oder Wechsel des Verfügungsberechtigten, außer bei  Eheleuten                             20,00 €

 

2.            Abräumen der Gräber gem. § 9 Abs. 4 der Friedhofssatzung            tatsächl. Aufwand

3.            Abräumen der Gräber gem. § 24 Abs. 10 der Friedhofssatzung                                    30,00 €

4.            Abräumen der Gräber gem. § 13 Abs. 5 und § 14 Abs. 16  der Friedhofsstzung

                tatsächl.Aufwand

5.            Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals                                                        30,00 €

                Die Gebühr ist bei der Antragstellung im Voraus zu entrichten.

6.            Ausstellung einer Ersatzurkunde                                                                                        30,00 €

 

7.            Genehmigung sonstiger Anträge in Friedhofsangelegenheiten                                   30,00 €

8.            Aufbewahrung von Urnen nach Ablauf von 10 Tagen für jede weitere                          30,00 €

                angefangene Woche

9.            Beschriftung Gedenkstein für Gemeinschaftsgrabanlagen und

pflegefreie Gräberfelder je Buchstabe/Ziffer                                     tatsächl. Aufwand

 

 

 

 

Die Gebührentatbestände für die neuen Grabformen Sarggemeinschaftsgrabanlagen und  Baumgräber werden derzeit durch das Institut für Kommunale Haushaltswirtschaft Goebel in Kassel auf der Grundlage der Fortschreibung der bestehenden Kalkulation ermittelt.

Die Kalkulationsergebnisse werden in der Sitzung vorgestellt

 

 

 

 


Anlagen: Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe in der Gemeinde Bohmte vom 8. Dezember 2003

 

 


Beschluss:

Der Rat beschließt die Satzung zur 4.  Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe in der Gemeinde Bohmte in der vorliegenden Fassung.

 

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei dem zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt