Betreff
Bürgschaft zugunsten der KSG zu Grundstückserwerben
Vorlage
BV/008/2017
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Kommunal Siedlungs- und Entwicklungsgesellschaft Wittlage mbH (KSG) hat mit Vertrag vom 28. Dezember 2016 Grundstücke in der Ortschaft Bohmte zur Größe von 92.971 qm erworben. Der Kaufpreis beträgt 917.614,65 €.

 

Im Hinblick auf den Grundstückskauf und die entsprechende Finanzierung wird die KSG mit der Gemeinde Bohmte eine entsprechende städtebauliche Vereinbarung treffen, nach der die Gemeinde Bohmte gegenüber der KSG letztlich das Finanzierungsrisiko trägt. Unter Berücksichtigung von Rückflüssen aus Verkaufspreisen für die Verwertung der Flächen soll ein dann ggf. verbleibendes Defizit aus Mitteln der Gemeinde Bohmte an die KSG erstattet werden.

 

Teilweise können Grundstücke voraussichtlich kurzfristig weiterveräußert werden, allerdings wird der Großteil der Grundstücke erst nach weiteren Grundstücksregelungen und städtebaulichen Planungen verwertet werden können.

 

Insofern ist eine Kreditregelung in Höhe von 1.040.000,00 € (Kaufpreis + Nebenkosten u. Grunderwerbsteuer) zunächst befristet auf eine Laufzeit von vier Jahren vorgesehen. Der Zinssatz für den Kredit beträgt im Falle einer Bürgschaft der Gemeinde Bohmte 0,65 %. Es ist eine vierteljährliche Zinsanpassung vorgesehen. Zu diesen Terminen kann auch jeweils eine Tilgung aus bis dahin erzielten Verkaufserlösen erfolgen. Ohne eine Bürgschaft der Gemeinde Bohmte läge der Kreditzins rd. 1,5 % höher.

 

Die Übernahme der Bürgschaft bedarf nach den gesetzlichen Regelungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) der Genehmigung durch die Kommunalaufsicht beim Landkreis Osnabrück. Der Genehmigungsantrag wird unmittelbar nach der Sitzung des Rates der Gemeinde Bohmte am 26.01.2017 auf den Weg gebracht.

 

 


Anlagen:

 

Bürgschaftserklärung

 

Die Kommunale Siedlungs- und Entwicklungsgesellschaft Wittlage mbH (KSG), Lindenstraße 41/43, 49152 Bad Essen (Darlehnsnehmerin) hat von der


Sparkasse Osnabrück , Wittekindstraße 17 – 19, 49074 Osnabrück (Darlehnsgeberin)


gemäß der Darlehensverträge vom __________ nachstehende Darlehen

 

a) Darlehenskonto Nr. __________ in Höhe von EUR 1.040.000,00

(i. W. Einemillionvierzigtausend Euro),

 

für den Erwerb von Grundstücken in der Ortschaft Bohmte aus dem Kaufvertrag mit Frau Claudia Niemeyer erhalten.

 

Die Gemeinde Bohmte übernimmt hierdurch der Sparkasse Osnabrück gegenüber wegen aller ihrer Ansprüche, die ihr aus der obigen Darlehensgewährung gegen die Firma Kommunale Siedlungs- und Entwicklungsgesellschaft Wittlage mbH (KSG) zustehen oder noch zustehen werden, die Ausfallbürgschaft bis zum Betrage von

 

EUR 1.040.000,00 (i. W. Einmillionvierzigtausend Euro)

 

zuzüglich Zinsen und Kosten, auch wenn diese zum Kapital geschlagen werden und dadurch den verbürgten Höchstbetrag übersteigen. Die Ausfallbürgschaft reduziert sich erst, wenn die Summe der Restschuldsalden (zuzüglich Zinsen und Kosten) der oben genannten Darlehen die Bürgschaftssumme unterschreitet.

 

Die Bürgschaft bleibt auch bei einem etwaigen Wechsel der Träger oder bei einer Änderung der Rechtsform des Hauptschuldners bestehen.

 

Die Gemeinde Bohmte kann aus der Bürgschaft erst in Anspruch genommen werden, wenn und soweit ein Ausfall festgestellt ist. Der Ausfall gilt frühestens als festgestellt,

 

a)  wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten, die nach Maßgabe des mit der Darlehensnehmerin abgeschlossenen Darlehensvertrages (ausgenommen dieser Bürgschaft) gestellt werden, nicht oder nicht mehr zu erwarten sind

 

und

 

b)  wenn ein fälliger Zins- und Tilgungsbetrag spätestens sechs Monate nach Fälligkeit trotz Mahnung der Darlehensnehmerin und entsprechender Mitteilung an die Gemeinde nicht eingegangen ist. Sobald die Zahlung eines Zins- oder Tilgungsbetrages in Verzug gerät, durch die die Rückzahlung des verbürgten Darlehens durch den Darlehensnehmer in Gänze gefährdet werden könnte, ist die Gemeinde von der Sparkasse hierüber unverzüglich zu informieren.

 

Die Bürgschaft wird aufgrund des Beschlusses des Rates der Gemeinde Bohmte vom 26. Januar 2017 und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde vom __________2017 übernommen. Die Gemeinde behält sich das Prüfungsrecht gemäß § 121 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vor.

 

Die Gemeinde Bohmte versichert ausdrücklich, dass sämtliche dieser Bürgschaft zugrunde liegenden Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts eingehalten sind und auch künftig eingehalten werden, insbesondere auch die entsprechenden Bestimmungen des europäischen Rechts (z.B. Artikel 107, 108 AEUV). Die Gemeinde bestätigt, dass die Bürgschaft nicht notifizierungspflichtig ist, da die zugrunde liegende Maßnahme lediglich den örtlichen Markt bedient. Sie strahlt keine grenzüberschreitende Attraktivität aus.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Bürgschaft entstehenden Verpflichtungen ist der Sitz der Sparkasse Osnabrück.

 

 

 

_______________, den____________              Siegel             ____________________________

                                                                                                                         (Bürgermeister)

 

 

 


Beschluss:

Der Rat beschließt die Übernahme einer Ausfallbürgschaft zu dem benötigten Darlehen der Kommunalen Siedlungs- und Entwicklungsgesellschaft Wittlage mbH (KSG) für den Erwerb der Grundstücke in der Ortschaft Bohmte aus dem Kaufvertrag vom 28. Dezember 2016 in Höhe von 1.040.000,00 €. Die Zinsbindung ist variabel mit einem Zinssatz von 0,65 % p. a.

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamteinnahmen in Höhe von

 

 

     

Gesamtausgaben in Höhe von

 

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon     - Sachausgaben

     

 

 

 

                - Personalausgaben

     

 

 

 

im

Verwaltungshaushalt

Haushaltsstelle:

     

 

 

 

Budget Nr.:

     

 

 

 

 

 

 

einmalig

laufend

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

im

Vermögenshaushalt

Haushaltsstelle:

     

 

 

einmalig

laufend

 

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm 20  

enthalten

 

 

 

nicht enthalten

 

 

 

 

 

 

Folgeeinnahmen in Höhe von

 

     

 

Folgeausgaben in Höhe von

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon     - Sachausgaben

     

 

 

 

                - Personalausgaben

     

 

 

 

 

im Verwaltungshaushalt

Haushaltsstelle:

     

 

 

Budget Nr.:

     

 

 

einmalig

laufend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfg.

 

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung.

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

 

 

im Verwaltungshaushalt durch Verschlechterung des Haushalts (Erhöhung Fehlbetrag)

 

einmalig

laufend

 

im Vermögenshaushalt durch einen Nachtragshaushalt