Sachverhalt:

Die Kommunale Siedlungs- und Entwicklungsgesellschaft Wittlage mbH, deren alleinige Gesellschafter die Gemeinden Bad Essen, Bohmte und Ostercappeln sind, hat als Gegenstand des Unternehmens den Erwerb und die anschließende Verwertung von Grundstücken für den Wohnungsbau sowie für gewerbliche und industrielle Nutzung. Dazu gehört auch die Übernahme der Erschließung von Baugebieten. Die Tätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich nur auf den Altkreis Wittlage Das Eigenkapital der Gesellschaft beträgt 150.000 € und wird jeweils in Höhe von 50.000 € von den drei Gemeinden gehalten.

Die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen ist in § 138 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) geregelt. Danach werden die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung, an denen die Gemeinde beteiligt ist, vom Rat gewählt. Das Wahlverfahren nach § 67 NKomVG findet nur Anwendung, wenn ein/e Vertreter/in zu wählen ist. Bei mehreren Vertretern/innen findet § 71 Abs. 6 NKomVG Anwendung. Sind mehrere Vertreter/innen der Gemeinde zu benennen, so ist der Bürgermeister zu berücksichtigen, es sei denn, dass er darauf verzichtet oder zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt ist.

Der Rat hat Herrn Bürgermeister Markus Kleinkauertz für die laufende Wahlperiode bereits zum Geschäftsführer gewählt und bestellt.

In der Gesellschafterversammlung der Kommunalen Siedlungs- und Entwicklungsgesellschaft Wittlage mbH (KSG) sind die drei Gemeinden Bad Essen, Bohmte und Ostercappeln jeweils durch drei Mitglieder oder deren Vertreter vertreten, die von den Gemeinderäten bestimmt werden.

Da mehrere Vertreterinnen oder Vertreter zu bestimmen sind, ist eine Benennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Gesellschafterversammlung durch die Fraktionen und Gruppen in dem Umfang vorgesehen, wie bei der erfolgten Bildung von Ausschüssen Sitze auf die Fraktionen und Gruppen entfallen sind (gemäß § 138 Abs. 1 i. V. m. § 71 Abs. 6 NKomVG in entsprechender Anwendung der Absätze 2,3 und 5). Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, das vom Ratsvorsitzenden zu ziehen ist.

Folgende Berechnung ist vorzunehmen:

CDU (12 Sitze)

SPD (9 Sitze)

Gemeinsam für Bohmte (8 Sitze)

12,00

1. Sitz

9,00

2. Sitz

8,00

3. Sitz

6,00

4,50

4,00

Danach sind von den Fraktionen und Gruppen zu benennen:

CDU-Fraktion =                                1 Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied

SPD-Fraktion =                                1 Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied

Die Ratsgruppe – Gemeinsam für Bohmte = 1 Mitglied bzw. stellver. Mitglied

Die Bestimmung der Vertreter der Gemeinde Bohmte in der Gesellschafterversammlung der Kommunalen Siedlungs- und Entwicklungsgesellschaft Wittlage mbH (KSG) stellt der Rat durch Beschluss fest.

Die Vertreter der Gemeinden sind nach § 138 NKomVG weisungsgebunden. Sie können ihre Stimme im Falle einer Weisung durch den Rat oder Verwaltungsausschuss nur einheitlich abgeben.


Anlagen:


Beschluss:

Der Rat beschließt:

Als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Gesellschafterversammlung werden benannt:

Mitglied

Stellvertretendes Mitglied

Marcus Unger (CDU)

Thomas Gramke (CDU)

Martin Schütz (SPD)

Mark Oelgeschläger (SPD)

Hildegard Sundmäker (GfB)

Stefan Wienholt (GfB)


 

Finanzierung:

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

     

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

Kostenstelle:

     

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

Jährliche Folgekosten:      

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt