Sitzung: 28.09.2023 Rat Gemeinde Bohmte
Vorlage: BV/242/2023
Nach dem Abwasserabgabengesetz des Bundes ist für das Einleiten vom Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Abgabe zu entrichten.
Die Abgabe wird von den Ländern erhoben. Diese können bestimmen, dass die Abgabenpflicht nicht den Einleitern der Abwässer, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts (Kommunen, Zweckverbände) auferlegt wird. Das Land Niedersachsen hat von dieser Möglichkeit durch § 5 des Nds. Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (AG AbwAG) Gebrauch gemacht und die Abgabenpflicht auf die Gemeinden übertragen.
Gleichzeitig wurde den Gemeinden und Zweckverbänden in § 6 AG AbwAG die Möglichkeit eröffnet, die Abwasserabgabe auf die tatsächlichen Einleiter abzuwälzen. Die Gemeinde Bohmte hat von dieser Möglichkeit durch die Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Gemeinde Bohmte vom 28.01.1982 Gebrauch gemacht.
Die Gemeinde Bohmte hat die öffentliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf den Wasserverband Wittlage übertragen. Dieser erhebt zurzeit die Abwasserabgabe für die Einleiter in der Gemeinde Bohmte auf Grundlage der gemeindlichen Satzung zur Abwälzung der Abwasserabgabe (Hinweis: Aktuell sind in der Gemeinde Bohmte 14 Einleiter von der Abwasserabgabe betroffen). Zur zukünftig rechtssicheren Erhebung der Abgaben ist es sinnvoll, dass der Verband eine eigene Satzung zur Abwälzung der Abwasserabgabe erlässt. Gleichzeitig kann die Satzung der Gemeinde Bohmte dann aufgehoben werden.
Die von der Gemeinde Bohmte in die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Wittlage entsandten Vertreter/innen sind durch Ratsbeschluss anzuweisen, dem notwendigen Satzungsbeschluss zuzustimmen. Ein Entwurf der Satzung des Wasserverbandes über die Abwälzung der Abwasserabgabe ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Anlagen:
Beschluss:
1.
Die
Gemeinde Bohmte stimmt der Aufstellung einer Satzung des Wasserverbandes
Wittlage über die Abwälzung der Abwasserabgabe entsprechend des vorliegenden
Entwurfes zu. Die Vertreter/innen der Gemeinde Bohmte in der
Verbandsversammlung werden angewiesen, entsprechend zu votieren.
2.
Die
Satzung der Gemeinde Bohmte über die Abwälzung der Abwasserabgabe vom
28.01.1982, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 27.09.1995 wird zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung des Wasserverbandes Wittlage über die
Abwälzung der Abwasserabgabe aufgehoben.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Ergebnishaushalt |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |