Nach dem Abwasserabgabengesetz des Bundes ist für das Einleiten vom Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Abgabe zu entrichten.

 

Die Abgabe wird von den Ländern erhoben. Diese können bestimmen, dass die Abgabenpflicht nicht den Einleitern der Abwässer, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts (Kommunen, Zweckverbände) auferlegt wird. Das Land Niedersachsen hat von dieser Möglichkeit durch § 5 des Nds. Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (AG AbwAG) Gebrauch gemacht und die Abgabenpflicht auf die Gemeinden übertragen.

 

Gleichzeitig wurde den Gemeinden und Zweckverbänden in § 6 AG AbwAG die Möglichkeit eröffnet, die Abwasserabgabe auf die tatsächlichen Einleiter abzuwälzen. Die Gemeinde Bohmte hat von dieser Möglichkeit durch die Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Gemeinde Bohmte vom 28.01.1982 Gebrauch gemacht.

 

Die Gemeinde Bohmte hat die öffentliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf den Wasserverband Wittlage übertragen. Dieser erhebt zurzeit die Abwasserabgabe für die Einleiter in der Gemeinde Bohmte auf Grundlage der gemeindlichen Satzung zur Abwälzung der Abwasserabgabe (Hinweis: Aktuell sind in der Gemeinde Bohmte 14 Einleiter von der Abwasserabgabe betroffen). Zur zukünftig rechtssicheren Erhebung der Abgaben ist es sinnvoll, dass der Verband eine eigene Satzung zur Abwälzung der Abwasserabgabe erlässt. Gleichzeitig kann die Satzung der Gemeinde Bohmte dann aufgehoben werden.

 

Die von der Gemeinde Bohmte in die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Wittlage entsandten Vertreter/innen sind durch Ratsbeschluss anzuweisen, dem notwendigen Satzungsbeschluss zuzustimmen. Ein Entwurf der Satzung des Wasserverbandes über die Abwälzung der Abwasserabgabe ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

 


Anlagen:

 

 


Beschluss:

 

1.    Die Gemeinde Bohmte stimmt der Aufstellung einer Satzung des Wasserverbandes Wittlage über die Abwälzung der Abwasserabgabe entsprechend des vorliegenden Entwurfes zu. Die Vertreter/innen der Gemeinde Bohmte in der Verbandsversammlung werden angewiesen, entsprechend zu votieren.

 

2.    Die Satzung der Gemeinde Bohmte über die Abwälzung der Abwasserabgabe vom 28.01.1982, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 27.09.1995 wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung des Wasserverbandes Wittlage über die Abwälzung der Abwasserabgabe aufgehoben.

 

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt