Sitzung: 19.09.2023 Ausschuss für Bauen und Planen
Vorlage: BV/227/2023
Der Planungsbedarf für die 33. Flächennutzungsplanänderung ergibt sich
aus der geplanten Umnutzung zur Biomethanproduktion im Hafenbereich. Durch die
geplante Änderung soll die Möglichkeit zur Errichtung und zum Betrieb einer
Biogasanlage mit Biomethanerzeugung nebst Blockheizkraftwerk und sonstigen den
Anlagen zugeordnete Nebenanlagen im Bereich des „Sondergebietes
Biomethananlage“ planrechtlich gesichert werden. Mit der vorliegenden Änderung
erfolgt eine Umbenennung des Teilstücks im Flächennutzungsplan in „Sondergebiet
Biomethananlage“.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (21. Änderung) der Gemeinde Bohmte ist die Fläche als gewerbliche Baufläche gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO dargestellt. Um die Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109 als Sonstiges Sondergebiet (Parallelverfahren) gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Bohmte entwickeln zu können, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes aus der gewerblichen Baufläche (G) in eine Sonderbaufläche (S) notwendig.
Der Verwaltungsausschuss hat seinerzeit am 15. März 2023 bereits den Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 109 „Hafen- und Industriegebiet – Sondergebiet Biomethananlage“ gefasst, um für die weitere Projektierung durch den Anlagenbetreiber mit der HWL und möglichen Genehmigungsbehörden die positive Begleitung für die Errichtung der Biosgasanlage durch die politischen Gremien zu suggerieren. Die Notwendigkeit für die 33. Änderung ist im weiteren Verfahren und in Abstimmungsgesprächen mit dem Landkreis Osnabrück erkennbar geworden.
Die entstehenden Kosten für beide Bauleitplanverfahren werden von der HWL GmbH übernommen.
Vom beauftragten Planungsbüro
regionalplan & uvp planungsbüro peter stelzer GmbH, Freren sind
zwischenzeitlich die Vorentwurfsunterlagen erarbeitet worden. Sie sind der
Vorlage beigefügt. Auf die Ausführungen darf an dieser Stelle verwiesen werden.
Im Zuge der Plananerkennung sieht das Baugesetzbuch vor, das frühzeitige Beteiligungsverfahren gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB durchzuführen. Die Vorentwurfsunterlagen werden den Behörden und Trägern sonstiger öffentlicher Belange zur Verfügung gestellt und innerhalb einer Frist (mind. 30 Tage) um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Hierbei wird aufgefordert, sich über den erforderlichen Umfang der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB zu äußern. Parallel dazu findet die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen einer Bürgerversammlung statt, in der die Öffentlichkeit über das Vorhaben informiert wird.
Nachdem die eingegangenen Stellungnahmen geprüft, gewürdigt und ggf. in die Planung eingearbeitet wurde, kann das sog. „ordentliche“ Beteiligungsverfahren durchgeführt werden.
Anlagen:
Der Verwaltungsausschuss beschließt, die 33. Änderung des
Flächennutzungsplans auszustellen, erkennt den Planvorentwurf an und beschließt
weiter, das frühzeitige Beteiligungsverfahren nach dem Baugesetzbuch
durchzuführen.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |