Sitzung: 23.03.2023 Rat Gemeinde Bohmte
Vorlage: BV/007/2023
Die Amtszeit der z.Zt. ehrenamtlich tätigen Schöffen endet mit Ablauf des Kalenderjahres. Die Gemeinde ist nach § 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gehalten, die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffen für die Amtszeit 2024 bis 2028 bis zum 01. Juli 2023 neu aufzustellen.
Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 GVG beschließt der Rat über die Aufnahme von Personen in die Vorschlagsliste mit 2/3 Mehrheit. Es handelt sich hierbei nicht um ein Wahlverfahren, sondern um eine Beschlussfassung nach § 66 NKomVG. Zu beachten ist § 41 NKomVG (Mitwirkungsverbot).
In Gemeinden mit Ortsräten sind gem. § 94 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG die Ortsräte anzuhören.
Bei der Aufnahme von Personen soll darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Alter, Geschlecht, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden. Gewählt werden soll nur, wer nach seiner körperlichen und geistigen Veranlagung und der im praktischen Leben bewiesenen Tüchtigkeit in der Lage ist den hohen Anforderungen eines Richteramtes zu entsprechen. Die vorgeschlagenen Personen müssen ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gerichts haben. Nach § 31 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist das Amt des Schöffen ein Ehrenamt, das nur von Deutschen versehen werden kann.
Nach § 32 GVG sind für das Amt eines Schöffen unfähig:
Ø Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
Ø Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Nach § 33 GVG sollen als Schöffen nicht berufen werden:
Ø Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
Ø Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden werden;
Ø Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
Ø Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
Ø Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
Ø Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Nach § 34 GVG sollen ferner als Schöffen nicht berufen werden:
Ø der Bundespräsident;
Ø die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
Ø Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
Ø Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
Ø gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
Ø Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
Nach § 35 GVG dürfen die Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen:
Ø Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer;
Ø Personen, die in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
Ø Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
Ø Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
Ø Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
Ø Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
Ø Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
Ø Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
Die Zahl der vorzuschlagenden Personen beträgt insgesamt mindestens 17.
Aufgrund des Einwohnerverhältnisses entfallen auf die Ortschaften
Bohmte 9 Personen
Herringhausen-Stirpe-Oelingen 3 Personen
Hunteburg 5 Personen.
Die
Gemeinde Bohmte hat die für die letzte Schöffenwahl vorgeschlagenen Personen
bezüglich einer erneuten Aufnahme in die Vorschlagsliste angefragt. Ferner
wurde auf der Internetseite der Gemeinde Bohmte sowie in der Presse auf die
anstehende Schöffenwahl und der damit verbundenen Bewerbungsmöglichkeit
hingewiesen.
Die in der beigefügten Verwaltungsvorlage einer Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen aufgeführten Personen (lfd. Nr. 1 bis 33) haben sich bei der Gemeinde Bohmte für das Schöffenamt beworben.
Vorschlagsliste
Schöffinnen/Schöffen
Der Gemeinderat beschließt die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen
und Schöffen entsprechend den Vorschlägen aus den Ortsräten Bohmte,
Herringhausen-Stirpe-Oelingen und Hunteburg.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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Ergebnishaushalt |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |