Das Nds. Brandschutzgesetz (NBrandSchG) wurde zum 18.7.2022 um den neu eingeführten Absatz 6 unter § 2 ergänzt. Es besteht nun die Möglichkeit, gemeindliche Veranstaltungen durch die Feuerwehr verkehrssichernd begleiten zu lassen, wenn bei der Polizei keine ausreichenden Kapazitäten dafür vorhanden sind und der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung (§ 2 Absatz 1 NBrandSchG) nicht gefährdet wird. Voraussetzung für eine Verkehrssicherung durch die Feuerwehr ist gemäß § 2 Abs. 6 NBrandSchG ein Beschluss des Gemeinderates. Nach Ausführungen des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes ist ein Grundsatzbeschluss ausreichend, so dass nicht für jede Einzelveranstaltung ein Beschluss erfolgen muss.

 

Unter gemeindlichen Veranstaltungen sind solche zu verstehen, die aus der kommunalen Gemeinschaft heraus initiiert sind, unabhängig davon, ob die Gemeinde selbst oder ein ortsansässiger Verein als Veranstalter auftritt (z.B. Brauchtums-, Laternen- Schützenumzüge). Privatfeiern oder geschlossene Veranstaltungen z.B. auf einem Firmengelände oder auf Sportplätzen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

 

Bereits in der Vergangenheit haben Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bohmte die Begleitung von örtlichen Veranstaltungen, insbesondere von Schützen- und Laternenumzügen, übernommen. In der Straßenverkehrsordnung sind keine Befugnisse für die Verkehrsregelung für die Feuerwehren vorgesehen. Diese obliegen den Straßenverkehrsbehörden und der Polizei. Die Befugnis zu einem Eingriff in den Straßenverkehr wurde einer Feuerwehr bislang ausschließlich im Einsatzfall auf der Grundlage des § 24 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes zugestanden. Das Land Niedersachen hat durch die Änderung des Nds. Brandschutzgesetzes vom 18.7.2022 keine neue Aufgabe definiert, sondern lediglich eine Rechtsgrundlage und somit Rechtssicherheit für die bisherige Praxis der örtlichen Feuerwehren geschaffen, die diese Aufgabe aufgrund der Einbindung in die örtliche Gemeinschaft und aufgrund ihrer Kenntnis bei der Absicherung von Einsatzstellen im Verkehrsraum mit übernommen haben.

 

Das Gemeindekommando hat sich dafür ausgesprochen, auch in der Zukunft die bisher geübte Praxis bei der Begleitung von Umzügen beibehalten zu wollen und die entsprechende Beschlussfassung zur Möglichkeit der Verkehrsregelung durch die Feuerwehr herbeiführen zu lassen.

 

Die im Gemeindegebiet Bohmte durchgeführten Laternen- und Schützenumzüge sowie Laufveranstaltungen werden seit mehreren Jahren gemäß § 29 Straßenverkehrsordnung unter der Auflage genehmigt, dass die Veranstaltung so zu planen ist, dass grundsätzlich ein Ablauf ohne Polizeieinsatz möglich ist. Sollte weder Polizei noch Feuerwehr bei einer der o.g. Veranstaltungen zur Verfügung stehen können, könnte die Veranstaltung trotzdem durchgeführt werden.

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass auch im Falle einer entsprechenden Beschlussfassung die Entscheidung über die Begleitung eines konkreten Umzugs weiterhin dem jeweiligen Ortsbrandmeister obliegt. Dieser hat zu prüfen, ob durch die (freiwillige) Begleitung eines Umzugs die Wahrnehmung der Pflichtaufgaben der örtlichen Feuerwehr gefährdet wäre.


Anlagen:

 

 


Der Rat der Gemeinde Bohmte beschließt, dass die Freiwillige Feuerwehr Bohmte ermächtigt wird, zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen verkehrssichernde und begleitende Maßnahmen durchzuführen, soweit hierfür Polizeikräfte nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen und die originären Aufgaben des Brandschutzes nicht gefährdet werden.


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt