Sitzung: 08.03.2023 Ausschuss für Soziales und Kinderbetreuung
Vorlage: IV/046/2023
Sachverhalt:
Die
Kindertagespflege ist ein vielfältiges Kinderbetreuungsangebot, das in
unterschiedlichen Formen und zu unterschiedlichen Zeiten stattfinden kann.
Es ist eine flexible Betreuungsform von
Kindern von 0-13 Jahren. Vorwiegend werden kleine Kinder unter 3 Jahren
innerhalb der Tagespflege von einer Kindertagespflegeperson betreut. Eine
Tagespflegeperson kann höchstens 5 Kinder gleichzeitig betreuen. Voraussetzung
für eine Tätigkeit als Tagespflegeperson ist eine Erlaubnis des Jugendamtes gem.
§ 43 SGB VIII. Die Zeiten der Betreuung werden individuell mit den Eltern
abgestimmt und die Betreuung findet in der Regel im Haushalt der
Kindertagespflegeperson statt.
Die Kindertagespflege in der Gemeinde Bohmte
ist ein wichtiger Eckpfeiler der Kinderbetreuung, wie aus den folgenden Zahlen
ersichtlich wird.
Kindertagespflege in der
Gemeinde Bohmte Stand Januar 2023:
Anzahl der
Kindertagespflegepersonen, die derzeit Bohmter Kinder betreuen:
-
30
Tagesmütter, davon 18 Tagesmütter aus Bohmte.
Zwei Kindertagespflegepersonen
(aus Hunteburg) befinden sich im Qualifizierungskurs für
Kindertagespflegepersonen.
Anzahl der betreuten Kinder:
-
insgesamt:
62 Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde Bohmte
o
0-3
Jahre: 30 Kinder
o
3-6
Jahre: 22 Kinder
o
6-13
Jahre: 10 Kinder
-
In der
ergänzenden Tagespflege befinden sich 30 Kinder.
-
32
Kinder werden ausschließlich innerhalb der Tagespflege betreut.
-
Insgesamt beträgt der
wöchentliche Betreuungsumfang 1106 Stunden.
Gem. § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII haben Kinder
-
im
Alter von unter einem Jahr nur dann einen Anspruch auf Förderung in einer
Kinderkrippe oder in Kindertagespflege, wenn die Eltern berufs- bzw.
ausbildungsbedingt abwesend sind oder wenn die Kindertagespflege aus
pädagogischen Gründen notwendig ist.
-
ab der
Vollendung des 1. Lebensjahres einen Anspruch auf Förderung in
Kindertagespflege oder in einer Kinderkrippe.
-
Die Erziehungsberechtigten der Kinder im Alter von bis zu drei Jahren
haben die Wahl, ob sie ihr Kind in einer Kinderkrippe oder in Kindertagespflege
fördern lassen.
Kinder, die das dritte Lebensjahr vollenden,
haben ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden,
bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch darauf, eine Kindertageseinrichtung an
fünf Tagen in der Woche beitragsfrei zu besuchen. Analog dazu haben Kinder im
Landkreis Osnabrück nach der Kindertagespflegesatzung ab dem ersten Tag des
Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung
einen Anspruch auf beitragsfreie Förderung in Kindertagespflege.
Dieser Anspruch umfasst jedoch höchstens
eine Betreuungszeit einschließlich des Besuchs einer Kindertageseinrichtung im
Sinne des § 22 SGB VIII von acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche.
Die
Kostenbeiträge für die Eltern sind nach Einkommen wie folgt gestaffelt:
Staffelung des Kostenbeitrags |
Familieneinkommen (zu versteuerndes Einkommen aller
Kostenbeitragsschuldner) |
1,00 € pro Stunde (Einkommensgruppe 1) |
bis 37.500,00 € |
1,50 € pro Stunde (Einkommensgruppe 2) |
über 37.500,00 € bis 50.000,00 € |
2,00 € pro Stunde (Einkommensgruppe 3) |
über 50.000,00 € |
Aufgrund
des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder-
und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) und der Aufnahme der
Kinder-tagespflege ins Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und
Kindertagespflege (NKiTaG) wurde es erforderlich, die bestehende
Kindertagespflegesatzung mit den dazugehörigen Regelungen insbesondere in
rechtlicher Hinsicht anzupassen.
Mit
Beschluss des Kreistages des Landkreises Osnabrück vom 12.09.2022 wurde
aufgrund der genannten gesetzlichen Änderungen eine neue Satzung für die
Kindertagespflege zum 01.01.2023 gültig.
Wesentliche Veränderungen sind:
1. Beginn
der Betreuung erst nach Abschluss der Qualifikation
2. Erhöhung
des Pflegegeldes
3. Zur Verfügung
stellen einer moderaten Verfügungszeit
4. Mietzuschussmöglichkeit
im Falle von angemieteten Räumen
5. Möglichkeit
zum Aufbau einer individuellen Vertretungsregelung
6. Ausweitung
der anrechnungsfähigen Fehltage
7. Regelung
für die Förderung/Betreuung von Kindern mit Behinderung
Anlagen:
Beschluss:
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |