Sitzung: 02.02.2023 Rat Gemeinde Bohmte
Vorlage: BV/013/2023
Wird die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nach §
83 Satz 3 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in den Ruhestand versetzt, so
ist die Nachfolgerin oder der Nachfolger innerhalb von sechs Monaten vor dem
Beginn des Ruhestandes der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zu wählen.
Scheidet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte aus einem
anderen Grund vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die Nachfolgerin oder der
Nachfolger innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gewählt. Die Wahl
kann bis zu drei Monate später stattfinden als in den Sätzen 1 und 2
vorgeschrieben, wenn nur dadurch die gemeinsame Durchführung mit einer anderen
Wahl ermöglicht wird. Fällt die Zustellung der Verfügung über die Versetzung in
den Ruhestand (§ 83 NKomVG) oder das Ausscheiden im Sinne des Satzes 2 in das
letzte Jahr der allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten, so wird die
Nachfolgerin oder der Nachfolger am allgemeinen Kommunalwahltag gewählt.
Der Rat der Gemeinde Bohmte hat am 19. Januar 2023 die Abwahl der
Bürgermeisterin beschlossen.
Gemäß § 82 Abs. 3 NKomVG gilt die Hauptverwaltungsbeamtin als abgewählt,
falls sie innerhalb einer Woche nach dem Beschluss der Vertretung, das
Abwahlverfahren einzuleiten, auf die Durchführung des Abwahlverfahrens
verzichtet. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der
Vertretung zu erklären.
Vorbehaltlich des Eingangs der Verzichtserklärung bis spätestens 26.
Januar 2023, wäre eine Direktwahl bis spätestens 26. Juli 2023 durchzuführen.
Den Wahltag bestimmt der Gemeinderat (§ 45 b Abs. 2 Nds.
Kommunalwahlgesetz (NKWG).
Wie vorab übereinstimmend abgestimmt, wird vorgeschlagen, die Wahl der
Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am 23. April 2023 durchzuführen.
Falls bei dieser Wahl eine Stichwahl notwendig sein wird, wird diese nach § 45 b Abs. 3 NKWG 14 Tage nach dem Wahltermin und somit am 7. Mai 2023 stattfinden.
Anlagen:
Der Gemeinderat bestimmt als Wahltermin für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gemäß § 45 b Abs. 2 NKWG Sonntag, den 23. April 2023.
Eine eventuell erforderliche Stichwahl wird gemäß § 45 b Abs. 3 NKWG am Sonntag, 7. Mai 2023 stattfinden.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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24700 € |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
12110 |
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Kostenstelle: |
052000 |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |