Sachverhalt:

Mit der Einführung des § 2b UStG wird die Umsatzbesteuerung für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) auf eine völlig neue Grundlage gestellt.

 

Die Einführung des § 2b UStG wurde mit einer langfristigen Übergangsregelung versehen, aus der sich die folgenden relevanten Zeiträume ergeben.

 

Seit dem 01. Januar 2017 gilt grundsätzlich die Neuregelung. Allerdings wurde der jPöR die Möglichkeit eingeräumt, bis längstens zum 31. Dezember 2020 die Altregelung unverändert fortzuführen (Optionsmöglichkeit). Möchte die jPöR von dieser Option Gebrauch machen, so musste sie im Jahr 2016 einen formlosen Antrag bei der zuständigen Finanzbehörde stellen (Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG). Die Option kann nur einheitlich für alle von der jPöR ausgeübten Tätigkeiten erklärt werden.

 

Eine abgegebene Optionserklärung kann im Zeitraum 01.01.2017 bis zum Ende des Optionszeitraums für ein volles Veranlagungsjahr und alle darauf folgenden Veranlagungsjahre widerrufen werden. Der Widerruf gilt für alle umsatzsteuerpflichtigen Bereiche der Gemeinde. Ein partieller Widerruf ist nicht möglich. Ebenso ist die Abgabe einer erneuten Optionserklärung nach dem erfolgten Widerruf nicht mehr möglich.

 

Lt. bisheriger Rechtsprechung sollte ab dem 01. Januar 2021 der § 2b UStG für alle jPöR gelten.

 

Um einen geordneten Wechsel in das neue Besteuerungssystem zu ermöglichen, hat die Verwaltung mit BV 138/2016 (siehe Sitzung des Verwaltungsausschusses am 21.09.2016) dem Verwaltungsausschuss empfohlen, für die Gemeinde Bohmte von der Abgabe einer Optionserklärung -vorbehaltlich eines etwaigen Widerrufs- Gebrauch zu machen. Mit der Folge, dass die Altregelung unverändert bis längstens zum
31. Dezember 2020 fortgeführt wird. Der Verwaltungsausschuss hat einen entsprechenden Beschluss gefasst.

 

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung im Dezember 2019 eine Entschließung gefasst, durch die er die Bundesregierung auffordert, die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Dieser Vorschlag wurde aufgegriffen.

 

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 05.06.2020 beschlossen, den Optionszeitraum bis zum 31.12.2022 zu verlängern (siehe Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz).

 

Demnach wurde vom Finanzausschuss des Bundestags am 27.05.2020 lt. Art. 1 des Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen, dass folgende Rechtsnorm eingefügt wird:

 

§ 27 Abs. 22a UStG – neu –

„(22a) Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß § 27 Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2021 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt sie auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden. Die Erklärung kann auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Es ist nicht zulässig, den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen zu beschränken.“

 

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 besteht eine Diskussion darüber, die Optionsfrist zum § 2b UStG um weitere zwei Jahre (bis Ende 2024) zu verlängern.

Allgemein war das Auslaufen der Optionsfrist zum § 2b UStG mit diesem Jahr 2022 als endgültiger Endpunkt der Fristenregelung verstanden worden, die sich bisher über insgesamt sieben Jahre erstreckt. Vor dem Hintergrund der erheblichen Belastung der öffentlichen und insbesondere Kommunalverwaltungen, wegen der Zielsetzungen des Bürokratieabbaus und

nicht zuletzt auch wegen der erheblichen Meldungen über Probleme, offene Fragen und Interpretationsbedarf bei der Umsetzung des § 2b UStG wurde nun aber in das laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2022 die Diskussion darüber aufgenommen, eine weitere zweijährige Fristverlängerung für die Option zu § 2b UStG bundesgesetzlich zu regeln.

 

Diese weitere Fristverlängerung ist noch nicht endgültig entschieden und rechtskräftig. Sollte eine Fristverlängerung ins Jahressteuergesetz 2022 aufgenommen werden, ist eine Beibehaltung der Option aufgrund der derzeitigen (2022) Einnahmen/Ausgaben der Gemeinde bis zum 31.12.2024 sinnvoll. Jedoch kann es aufgrund der anstehenden Investitionen bspw. im Bereich der „Sportstätten“ für die Gemeinde Bohmte vorteilhaft sein, die Option vor dem 31.12.2024 zu widerrufen. Die Verwaltung sollte ermächtigt werden, auf Grundlage von Wirtschaftlichkeitsberechnungen ggf. vorzeitig die Optionserklärung zu widerrufen.

 

Derzeit erfolgt bei der Umsetzung der Neuregelung des § 2b UStG eine Unterstützung durch das externe Beratungsunternehmen „INTECON“ (siehe BV 127/2019).

 

 


Anlagen:

 

 


Beschluss:

Der Rat der Gemeinde Bohmte beschließt, dass für die Gemeinde Bohmte von der Verlängerung der Optionserklärung -vorbehaltlich eines etwaigen Widerrufs- längstens bis zum 31.12.2024 Gebrauch gemacht wird, sofern im Jahressteuergesetz 2022 eine Fristverlängerung aufgenommen wird.

 

Weiterhin beschließt der Rat, der Verwaltung die Entscheidung über den Zeitpunkt eines möglichen Widerrufs auf Grundlage von Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu überlassen.

 

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt