Sitzung: 29.11.2022 Ausschuss für Bauen und Planen
Vorlage: BV/274/2022
Die Bundesregierung will nach dem aktuellen Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG) 2023 eine Marke von 80% EE-Anteil am Bruttostromverbrauch bis in das Jahr
2030 und bis 2045 nahezu Klimaneutralität in der Stromversorgung erreichen. Da
das EEG einen Technologiemix für die Versorgungssicherheit im sich immer weiter
erhöhenden Stromsektor (insb. Wärme und Mobilität) vorsieht, leisten
Freiflächen-Photovoltaikanlagen einen wichtigen Beitrag für das Gelingen auf
dem Weg hin zur klimaneutralen Stromversorgung.
Der Eigentümer der Flurstücke 58 und 59 der Flur 27, Gemarkung Bohmte,
hat mit Schreiben vom 15.09.2022 beantragt, die entsprechenden
Bauleitplanverfahren für die Errichtung einer großflächigen
Freiflächen-Photovoltaikanlage auf Teilbereichen seiner beiden Flurstücke
einzuleiten. Die Flächengröße, die mit Photovoltaik bebaut werden soll, liegt
bei ca. 4,5 ha. Das entspricht einer Anlagengröße von 4 Megawatt. Der erzeugte
Strom soll ausschließlich ins Netz eingespeist bzw. könnte an die anliegende
Industrie als Ökostrom geliefert werden.
Die Flurstücke befinden sich nördlich vom Ortskern Bohmte, direkt östlich
angrenzend an die Bahntrasse Osnabrück-Bremen und weiter östlich an der
Bundesstraße 51. Unmittelbar angrenzend wurde im Jahr 2019 ein vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 105 „Tierhaltungsanlage Schulze Zumkley“ aufgestellt. Das
darin festgesetzte Vorhaben befindet sich im Übrigen in der Bauantragsphase.
Der insgesamt ca. 4,7 ha große Geltungsbereich ist auf der anliegenden
Karte dargestellt. Im Regionalen Raumordnungsplan ist augenscheinlich kein
Vorranggebiet für eine im Konflikt stehende Nutzungsform vorgesehen.
Die geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage (FFPVA) befindet sich
planungsrechtlich im Außenbereich gem. § 35 BauGB. FFPVA fallen nicht in die
Privilegierungstatbestände und kommen auch als sonstige zulässige Vorhaben des
§ 35 Abs. 1 und 2 BauGB nicht in Frage.
Für die Errichtung von FFPVA, die im (bisherigen) Außenbereich errichtet
werden sollen, ist daher eine gemeindliche Bauleitplanung durch die
entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung eines
Bebauungsplans notwendig. Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 BauGB) statt eines Angebotsbebauungsplans
aufzustellen. Beide Verfahren sind getrennte Planaufstellungsverfahren, sollen
aber wie in der Vergangenheit auch, als Parallelverfahren geführt werden.
Im Flächennutzungsplan wäre die Fläche als Sonderbaufläche
„Photovoltaikanlage“ oder als „Standort für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie“ darzustellen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
würde ein „Sonstiges Sondergebiet“ mit entsprechender Zweckbindung in Frage
kommen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen konkrete Festsetzungen z.B. über
die überbaubaren Grundstücksflächen, zulässigen oder erforderlichen
Nebenanlagen (insb. Einfriedigung, ggf. Stromspeicher oder Wege) und Regelungen
zum Eingriffsausgleich getroffen werden. Gem. § 2 Abs. 4 BauGB ist eine
Strategische Umweltprüfung durchzuführen, die weitere
Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen der Vorhabenzulassung entbehrlich
macht. Weiter ist den Anforderungen des Habitat- und Artenschutzrechts Genüge
zu tun.
Bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist vor Satzungsbeschluss
ein Durchführungsvertrag zu schließen (§ 12 Abs. 1 BauGB), in dem sich der
Vorhabenträger insb. zur Umsetzung und Finanzierung des Vorhabens oder bspw.
auch zur Folgenutzung verpflichtet.
Anlagen:
Beschluss:
Der Verwaltungsausschuss beschließt, dass die 30. Änderung des
Flächennutzungsplans und sowie im Parallelverfahren ein (vorhabenbezogener)
Bebauungsplan Nr. 123 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Bohmte-Nord“ aufgestellt
werden sollen.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |